AS 2020 4119
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Änderung vom 15. September 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförde- rung gefährlicher Güter auf der Strasse werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
15. September 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
1 SR 741.621
2020-1629 4119
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2020
Anhang 1 (Art. 5 Abs. 1)
Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Ziff. 1.1.3.6.6 Bst. d, 1.6.1.1, 5.4.0.2, 6.14.1.3, 7.5.11 Sondervorschrift CV 36, 9.1.2
Regelungsbereich2 ADR-Nummer3 Vorschrift
1.1.3.6.6 Freistellungen für leere, unge- Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungerei- reinigte Tanks bei der Wartung nigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in von Lageranlagen Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transportieren: d. Mitführen weiterer gefährlicher Güter Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Versandstücken zusätzlich gefährliche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR mitgeführt werden. 1.6.1.1 1.6.1.1 Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2021 nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften befördert werden.
2 Die Gliederung richtet sich nach der Systematik des ADR (SR 0.741.621).
3 Wenn in der Spalte «ADR-Nummer» eine Eintragung enthalten ist, bezieht sich die SDR-Vorschrift auf die entsprechende Vorschrift des ADR.
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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2020
Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift
Einfügen nach «Kap. 5.4 Dokumentation» 5.4.0.2 5.4.0.2 Die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen, erfüllen die Anforderungen von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR und sind in elektronischer Form zugelassen, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Es wird ein tragbares Datenendgerät verwendet. Dieses wird leicht zugänglich und ausreichend gesichert in der Führerkabine mitgeführt. Bei der Beförderung von bis zu drei gefährlichen Gütern in Tanks oder in loser Schüttung, die den Kennzeichnungsvorschriften von Absatz 5.3.2.1.2 oder 5.3.2.1.4 ADR unterliegen, ist auch ein fest installiertes Datenendgerät zugelassen. b. Der Bildschirm des Datenendgeräts weist mindestens eine Grösse von 10 Zoll auf. Die Angaben auf dem Bildschirm entsprechen hinsichtlich Zeichengrösse und Lesbarkeit dem Papierformat. c. Im Datenendgerät werden die Daten in einem verbreiteten Format so gespeichert, dass alle relevan- ten Angaben für die Dauer der Beförderung sofort ersichtlich sowie uneingeschränkt und vollstän- dig abrufbar sind. Das Gerät ist wirksam gegen jegliche mechanische Belastung geschützt und ständig mit ausreichend Energie versorgt. d. Die Bedienung des Datenendgeräts ist einfach und intuitiv. Die Angaben können von den Kontroll- behörden vor Ort mit standardisierten Mitteln gesichert werden. Der Fahrzeugführer unterstützt die Vollzugsbehörden oder Einsatzkräfte auf Verlangen bei der Bedienung des Geräts. e. In der Führerkabine sind an der Decke oberhalb des Führersitzes in allen Amtssprachen Anweisun- gen für den Zugriff auf die elektronischen Angaben mit folgendem Inhalt angebracht: – Position des Datenendgeräts in der Führerkabine; – Schrittfolgen zur Ansicht der Dokumente; – Vermerk, wenn die Dokumente für einige Güter elektronisch und für andere in Papierform mit- geführt werden. Werden keine elektronischen Dokumente mitgeführt, so sind die Anweisungen zu entfernen oder es ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
6.14.1.3 Prüfungen und Inspektionen
Von der Norm EN 12972 (Absatz 6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.13.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.
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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2020
Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift
7.5.11 Zusätzliche Vorschriften
für bestimmte Klassen oder Güter CV 36 Sondervorschrift Aufgehoben CV 36
9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II,
EX/III, FL und AT und der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Ziffer 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind die Abschnitte 9.2.3, 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulassungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben, und in Ziffer 11 ist der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Ziffer 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen.
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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2020
Tabelle A zu Ziff. 1.1.3.1 Bst. a Klasse 6.2:
Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
... Klasse 6.2: UN 2814, 2900 und 3549 0 ...
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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2020
Anhang 2 (Art. 13 Abs. 2)
Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen
Ziff. 2.1
Folgende Einträge werden gelöscht: BL Itingen, «Sonnenbergweg/Weiermattweg», Strecke zwischen Anschluss T2 und Gemeindegrenze Sissach (Länge 750 m); BL Sissach, «Grienmattweg», Strecke zwischen «Stebligerweg» und «Ickten- weg» (Länge 800 m); Folgende Einträge werden aufgenommen: TI Chiasso, «Via Soldini», Strecke zwischen «Via Passeggiata» und «Via Interlenghi» (Länge 200 m) und «Via Interlenghi», Strecke zwischen «Via Soldini» sowie «Via Vincenzo Vela» (Länge 400 m); TI Mendrisio, Strecke «Via Pra Mag», «Via Laveggio», «Via Prati Maggi» bis Kreuzung «Via alla Rossa» (Länge 1,2 km); TI Mendrisio–Coldrerio, «Via Sant’Apollonia» (Länge 1,5 km);
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