AS 2020 4167
Verordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)
Änderung vom 24. September 2020
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 29 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1 und 3, 35a Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 3 und 4 wird «Halter» durch «Halterin oder Halter» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Abs. 3 und 4 3 Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperarteurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure, Berufsbordfotografinnen und -fotografen sowie Berufsdrohnenpi- lotinnen und -piloten. 4 Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsmilitärs, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung über die Strukturen der Armee vom 29. März 20172 vorgesehen sind.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind nach Bundespersonalrecht angestellt.
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Art. 11 Abs. 1 und 1bis
1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militäri-
schen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomleh- rgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 6. September 20173 über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere. 1bis Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers von der Regelung nach Absatz 1 ab- weichen, sofern die bisherigen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten sowie die militärische Erfahrung und der Inhalt der Grundausbildung gleichwertig sind.
Art. 20 Abs. 1
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und
wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach dem Artikel 64a Absatz 2 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.
Art. 21 Abs. 2
2 Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten wird zur Kompensation der physischen
und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.
Art. 23 Abs. 2
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wir auf Dienst-
reisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
Art. 25 Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen
1 Für Halterinnen und Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30
gelten die Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.
2 Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wo-
chenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienst- fahrt an den Wohnsitz oder einer zusätzliche Besuchsreise der Ehe- oder Lebens- partnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
3 Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterin-
nen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahr- ten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in
3 SR 414.131.1
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öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
Art. 27 Abs. 12bis 1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf
Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet. 2bis Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach
20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein
Anspruch.
Art. 28 Abs. 23bis
2 Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der
Grundausbildung und der Weiterbildung weist der Arbeitgeber den Zeitmilitärs eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung. Für die Unterkunft in Ka- sernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
3 Fürbetrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven
Kosten nach der Verordnung vom 21. Februar 20184 über die Verwaltung der Ar- mee zurückerstattet. 3bis Zeitmilitärs haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.
Art. 33 Abs. 3
3 DieHalterinnen und Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen
vornehmen.
Art. 35 Abs. 5
5 Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das
persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.
4 SR 510.301
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Art. 35a Abs. 4
4 Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen
keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.
II Anhang 1 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
24. September 2020 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd
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Anhang 1 (Art. 22–24a, 26–28)
Anhang 1
Fr.
1 Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen:
1.1 – nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 28 Absatz 1 monatlich
maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag inklusive Parkplatz) 1000.—
1.2 – nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal 100.—
2 Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden
des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln 23, 27 Absatz 2 und 28 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung: 15.50
3 Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt:
3.1 – bei Nachtarbeit nach Artikel 24 15.50
3.2 – bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort nach den Artikeln 24a,
27 Absatz 2bis und 28 Absatz 3bis:
– wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 7.— – Nachtessen 10.— – wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50
3.3 – bei dauernder Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden
des Bundes nach Artikel 22a Absatz 2: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50
4 Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahr-
zeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal: 5040.—
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