AS 2020 4613
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Änderung vom 14. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbe- trag von 958 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und
ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 958 und 23 950 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken mit 20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken
weniger als 550 000 958 – 550 000 1 010 101 1 750 000 3 434 151,50
8 550 000 und mehr 23 950 –
1 SR 831.111
2020-2400 4613
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. V AS 2020
Art. 14b Abs. 1 und 2 erster Satz
1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern. 2 Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 31. August des Folgejahres mittels Verfügung fest. ...
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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