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Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)

Änderung vom 21. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. November 20041 zum Erwerbsersatzgesetz wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 23

2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Vaterschaft

1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung

Art. 23 Beginn des Anspruchs (Art. 16c und 16j Abs. 2 EOG)

1 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren

wird.

2 Der Anspruch der Mutter entsteht überdies, wenn die Schwangerschaft mindestens

23 Wochen gedauert hat.

Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Aufschub des Entschädigungsanspruchs der Mutter bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen (Art. 16c Abs. 2 EOG)

1 Der Beginn des Entschädigungsanspruchs der Mutter wird aufgeschoben, wenn:

a. sie den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; und

1 SR 834.11

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Art. 25 Ende des Anspruchs der Mutter (Art. 16d EOG)

Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Art. 26 Sachüberschrift und Einleitungssatz Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten (Art. 16b Abs. 1 Bst. a und 16i Abs. 1 Bst. b EOG)

Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buch- stabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater obligatorisch in einem Staat versichert war:

Art. 28 Sachüberschrift und Einleitungssatz Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten (Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater in einem Staat erwerbstätig war:

Art. 28a Anrechnung von Dienstleistungszeiten (Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete.

Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 2 Arbeitslose Mütter und Väter (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG) 2 Ein Vater, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er: a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder b. am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an die- sem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversiche- rungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

Art. 30 Arbeitsunfähige Mütter und Väter (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)

Eine Mutter oder ein Vater, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Arti-

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kel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er: a. bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversi- cherung bezogen hat; oder b. im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e, 2 und 3 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 16e und 16l EOG) 1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der Vater kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen: e. anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigungen für die Mutter und den Vater werden gesondert berechnet.

3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende (Art. 16e und 16l EOG)

Für selbstständigerwerbende Mütter und Väter ist Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 33 Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind (Art. 16e und 16l EOG)

Die Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus un- selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Arti- keln 7 Absatz 1 und 31 ermittelt werden.

Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse (Art. 17–19 EOG)

1 Zuständigfür die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und

Auszahlung der Entschädigung ist: a. für AHV-beitragspflichtige Mütter: die Ausgleichskasse, die im Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war; b. für AHV-beitragspflichtige Väter: die Ausgleichskasse, die am letzten bezo- genen Tag des Vaterschaftsurlaubs für den Beitragsbezug zuständig war;

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c. für Mütter und Väter mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

Art. 34a Bescheinigungen (Art. 17–19 EOG)

1 Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Arbeit-

nehmer sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädi- gungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Be- rechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäfti- gung. 3 Der Arbeitgeber, bei dem der Vater während des Vaterschaftsurlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des Vaters bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

Art. 35 Abs. 2–5 2 Die Entschädigung für Mütter wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt.

3 Die Entschädigung für Väter wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j

Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.

4 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Arti-

kel 20 Absatz 2 AHVG2. 5 Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss .

Art. 36 Beitragssatz (Art. 27 EOG)

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinken-

den Skala nach Artikel 21 AHVV3 werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbs- einkommens von mindestens aber weniger als

9 600 17 400 0,269 17 400 21 400 0,275 21 400 23 800 0,281 23 800 26 200 0,287 26 200 28 600 0,293

2 SR 831.10 3 SR 831.101

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Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbs- einkommens von mindestens aber weniger als

28 600 31 000 0,299 31 000 33 400 0,312 33 400 35 800 0,324 35 800 38 200 0,336 38 200 40 600 0,349 40 600 43 000 0,361 43 000 45 400 0,373 45 400 47 800 0,392 47 800 50 200 0,410 50 200 52 600 0,429 52 600 55 000 0,448 55 000 57 400 0,466

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 24–1200 Franken im Jahr. Die

Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

21. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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