AS 2020 539
Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
Übersetzung
Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
Abgeschlossen in Paris am 2. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Oktober 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Januar 2020
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 15. Oktober bis 3. November 2001 in Paris zu ihrer 31. Tagung zusammen- getreten ist, in Anerkennung dessen, wie wichtig das Unterwasser-Kulturerbe als Bestandteil des Kulturerbes der Menschheit und als besonders wichtiges Element in der Geschichte der Völker, Nationen und ihrer gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich ihres ge- meinsamen Erbes ist; in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen und zu bewahren, und dass die Verantwortung dafür bei allen Staaten liegt; im Hinblick darauf, dass die Öffentlichkeit dem Unterwasser-Kulturerbe immer mehr Interesse und Wertschätzung beimisst; überzeugt von der Bedeutung der Forschung, der Information und der Erziehung für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes; überzeugt, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, die Bildungs- und Freizeitmöglich- keiten zu geniessen, die sich aus einem verantwortungsvollen, nichtstörenden Zu- gang zum In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ergibt, und dass die Erziehung der Öffent- lichkeit zu besserer Kenntnis, zur Wertschätzung und zum Schutz dieses Erbes beiträgt; im Bewusstsein dessen, dass das Unterwasser-Kulturerbe durch darauf gerichtete Tätigkeiten, die nicht genehmigt sind, bedroht ist und dass es erforderlich ist, stren- gere Massnahmen zu ergreifen, um solche Tätigkeiten zu verhindern; sich der Notwendigkeit bewusst, der möglichen negativen Wirkung von rechtmässi- gen Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken können, angemessen zu begegnen;
SR 0.444.2
1 BBl 2019 4561
2018-2154 539
Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Übereink. AS 2020
zutiefst besorgt über die zunehmende kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser- Kulturerbes und insbesondere über bestimmte Tätigkeiten, die auf den Verkauf, den Erwerb oder den Tausch von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes abzielen; in der Erkenntnis, dass fortgeschrittene Technologien die Entdeckung des Unterwas- ser-Kulturerbes und den Zugang zum Unterwasser-Kulturerbe erleichtern; überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Organi- sationen, wissenschaftlichen Institutionen, Fachorganisationen, Archäologinnen und Archäologen, Taucherinnen und Tauchern, den anderen interessierten Parteien und der breiten Öffentlichkeit für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes unerlässlich ist; in der Erwägung, dass die Prospektion, die Ausgrabung und der Schutz des Unter- wasser-Kulturerbes die Verfügbarkeit und die Anwendung spezieller wissenschaftli- cher Methoden und den Einsatz geeigneter Techniken und geeigneter Ausrüstung sowie ein hohes Mass an fachlicher Spezialisierung erfordern, was einheitliche Regelungskriterien erfordert; in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist, Regeln für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zu kodifizieren und stetig weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der internationalen Praxis, namentlich dem Übereinkommen der UNESCO vom 14. November 19702 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereig- nung von Kulturgut, dem Übereinkommen der UNESCO vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19823; entschlossen, die Wirksamkeit der Massnahmen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zur In-situ-Bewahrung oder, falls zu wissenschaftlichen oder Schutzzwecken erforderlich, zur sorgfältigen Bergung von Elementen des Unterwas- ser-Kulturerbes zu verbessern; eingedenk des auf ihrer 29. Tagung gefassten Beschlusses, dieses Thema zum Inhalt eines internationalen Übereinkommens zu machen, nimmt dieses Übereinkommen am 2. November 2001 an.
Art. 1 Begriffe Im Sinne des Übereinkommens gilt Folgendes:
1. a) Als «Unterwasser-Kulturerbe» gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die
einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben, wie: i) Stätten, Strukturen, Bauten, Artefakte und menschliche Überreste, zu- sammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext;
2 SR 0.444.1 3 SR 0.747.305.15
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ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, andere Fahrzeuge oder jegliche Teile davon, einschliesslich ihrer Ladung oder eines sonstigen Inhalts, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext; und iii) Gegenstände mit prähistorischem Charakter. b) Auf dem Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe. c) Auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwas- ser-Kulturerbe.
2. a) Als «Vertragsstaaten» gelten Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses
Übereinkommen gebunden zu sein, und für die dieses in Kraft ist. b) Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis Anwendung auf die in Arti- kel 26 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den im genannten Absatz angeführten Bedingungen Vertragsparteien dieses Über- einkommens werden; insoweit bezieht sich «Vertragsstaaten» auf diese Ho- heitsgebiete.
3. Als «UNESCO» gilt die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur.
4. Als «Generaldirektor» gilt der Generaldirektor der UNESCO.
5. Als «Gebiet» gelten der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der
Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse. 6. Als «auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten» gelten Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und mit denen dieses unmittelbar oder mittelbar materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann. 7. Als «Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswir- ken» bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder einem ihrer Gegenstände haben, es jedoch materiell beein- trächtigt oder anderweitig beschädigt werden kann. 8. Als «Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge» gelten Kriegsschiffe, andere Schiffe und Luftfahrzeuge, die einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt des Untergangs ausschliesslich im Staatsdienst für Nichthandels- zwecke genutzt wurden, die als solche erkennbar sind und die der Definition des Unterwasser-Kulturerbes entsprechen. 9. Als «Regeln nach Artikel 33» gelten die in Artikel 33 genannten Regeln für die auf Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten.
Art. 2 Ziele und allgemeine Grundsätze
1. Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
zu gewährleisten und zu verstärken.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zusam-
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3. In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bewahren die Vertragsstaaten
das Unterwasser-Kulturerbe im Interesse der Menschheit.
4. Die Vertragsstaaten ergreifen je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam
alle mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht übereinstimmenden geeigne- ten Massnahmen, die notwendig sind, um das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein. 5. Die In-situ-Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes ist als prioritäre Option zu erwägen, bevor auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeiten genehmigt oder vorgenom- men werden.
6. Die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes sind so zu lagern, zu
konservieren und zu verwalten, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist.
7. Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht kommerziell ausgebeutet werden.
8. In Übereinstimmung mit der Staatenpraxis und dem Völkerrecht, namentlich dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als ändere es die Regeln des Völkerrechts und der Staatenpraxis betreffend die Staatenimmunität oder die Rechte eines Staats in Bezug auf seine Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge.
9. Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass allen in Meeresgewässern befindlichen
menschlichen Überresten die gebührende Achtung erwiesen wird.
10. Ein verantwortungsvoller, nichtstörender Zugang für die In-situ-Beobachtung
oder Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes ist zu fördern, um die Öffentlich- keit für das Erbe zu sensibilisieren und seine Wertschätzung und seinen Schutz zu fördern, ausser wenn ein solcher Zugang mit seinem Schutz und seiner Verwaltung unvereinbar ist.
11. Keine auf der Grundlage dieses Übereinkommens durchgeführte Handlung oder
Tätigkeit begründet einen Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder An- fechtung eines Anspruchs auf nationale Souveränität oder Hoheitsbefugnisse.
Art. 3 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechts- übereinkommens der Vereinten Nationen. Dieses Übereinkommen wird im Zusam- menhang und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des See- rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ausgelegt und angewendet.
Art. 4 Verhältnis zum Bergungs- und Fundrecht Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Unterwasser-Kulturerbe, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist, unterliegen weder dem Bergungsrecht noch dem Fundrecht, es sein denn, die Tätigkeit:
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a) ist von den zuständigen Behörden genehmigt; b) steht in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen; und c) gewährleistet, dass bei allen Bergungsoperationen der maximale Schutz des Unterwasser-Kulturerbes garantiert ist.
Art. 5 Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken Jeder Vertragsstaat setzt die geeignetsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um jegliche negativen Auswirkungen von Tätigkeiten zu verhindern oder abzu- schwächen, die seinen Hoheitsbefugnissen unterstehen und die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken.
Art. 6 Zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte
1. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, zur Sicherstellung der Bewahrung des
Unterwasser-Kulturerbes zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Überein- künfte zu schliessen oder bestehende Übereinkünfte weiterzuentwickeln. All diese Übereinkünfte müssen in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen stehen und dürfen seinen universellen Charakter nicht schwächen. Die Staaten können im Rahmen solcher Übereinkommen eigene Vorschriften erlassen, die einen besseren Schutz des Unterwasser-Kulturerbes gewährleisten als die in diesem Über- einkommen. 2. Die Parteien solcher zweiseitiger, regionaler oder anderer mehrseitiger Überein- künfte können Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäolo- gischen Verbindung, auffordern, den Übereinkünften beizutreten. 3. Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten bezüglich des Schutzes untergegangener Schiffe, die sich aus anderen zweiseitigen, regionalen oder anderen mehrseitigen Übereinkünften ergeben, die vor seiner An- nahme geschlossen wurden, insbesondere solcher, die mit den Zielen dieses Über- einkommens in Übereinstimmung stehen.
Art. 7 Unterwasser-Kulturerbe in inneren Gewässern, Archipelgewässern und dem Küstenmeer
1. Die Vertragsstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschliessliche
Recht, Tätigkeiten zu regeln und zu genehmigen, die auf das in ihren inneren Ge- wässern, Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser- Kulturerbe gerichtet sind.
2. Unbeschadet anderer internationaler Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts
über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes schreiben die Vertragsstaaten vor, dass die Regeln nach Artikel 33 auf die Tätigkeiten anzuwenden sind, die auf das in ihren inneren Gewässern, ihren Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindli- che Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.
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3. Die Vertragsstaaten sollten, in Ausübung ihrer Souveränität und in Anerkennung der allgemeinen Praxis zwischen den Staaten, im Hinblick auf die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung der besten Methoden zum Schutz von Staatsschiffen und -luftfahrzeugen den Flaggenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, und gegebenenfalls andere Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung, insbeson- dere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, über die Entdeckung von Staatsschiffen und Staatsluftfahrzeugen, die als solche erkennbar sind, innerhalb ihrer Archipelgewässer und ihres Küstenmeers informieren.
Art. 8 Unterwasser-Kulturerbe in der Anschlusszone Unbeschadet der Artikel 9 und 10 und zusätzlich zu diesen sowie im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen können die Vertragsstaaten auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten innerhalb ihrer Anschlusszone regeln und genehmigen. Hierbei verlangen sie, dass die Regeln nach Artikel 33 angewendet werden.
Art. 9 Meldung und Notifikation in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1. Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das in der ausschliesslichen
Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu schützen. Dementsprechend gilt: a) Ein Vertragsstaat verlangt, dass, wenn eine oder einer seiner Staatsange- hörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel befindliches Unterwasser- Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzu- führen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatangehörige oder der Kapi- tän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat. b) In der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines anderen Vertragsstaats: i) verlangen die Vertragsstaaten, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihnen und diesem anderen Vertragsstaat eine solche Entdeckung oder Tätigkeit melden; ii) oder aber verlangt ein Vertragsstaat, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihm eine solche Entde- ckung oder Tätigkeit meldet, und stellt er die rasche und wirksame Übermittlung dieser Meldungen an alle anderen Vertragsstaaten sicher.
2. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde definiert ein Vertragsstaat, auf welche Weise er Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b übermitteln wird. 3. Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor die ihm nach Absatz 1 gemel- deten Entdeckungen und Tätigkeiten.
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4. Der Generaldirektor stellt die ihm nach Absatz 3 notifizierten Informationen
unverzüglich allen Vertragsstaaten zur Verfügung. 5. Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Vertragsstaat, in dessen ausschliessli- cher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kultur- erbe befindet, erklären, dass er über die Art und Weise, wie der wirksame Schutz dieses Erbes sichergestellt wird, konsultiert werden möchte. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, grün- den.
Art. 10 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1. Eine Tätigkeit, die auf das Unterwasser-Kulturerbe in der ausschliesslichen
Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel gerichtet ist, darf nur in Übereinstim- mung mit den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt werden. 2. Ein Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, hat das Recht, jede auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit zu verbieten oder zu genehmigen, um eine Beein- trächtigung seiner souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse zu verhindern, die nach dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, vorgesehen sind. 3. Wird in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Vertragsstaats Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder wird beabsichtigt, dort eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen, so: a) konsultiert dieser Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die ihr Interes- se nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, zur Art und Weise, wie das Unter- wasser-Kulturerbe am besten geschützt wird; b) koordiniert dieser Vertragsstaat diese Konsultationen als «koordinierender Staat», sofern er nicht ausdrücklich erklärt, dass er dies nicht wünscht; in diesem Fall benennen die Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, einen koordinierenden Staat. 4. Unbeschadet der Pflicht aller Vertragsstaaten, das Unterwasser-Kulturerbe mit- tels aller geeigneten Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen, um unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe, einschliesslich Plünderung, abzuwenden, kann der koordinierende Staat in Übereinstimmung mit diesem Über- einkommen und nötigenfalls vor einer Konsultation alle geeigneten Massnahmen ergreifen und alle erforderlichen Genehmigungen erteilen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, unabhängig davon, ob die Gefahr von menschlicher Tätigkeit oder einer anderen Ursache, insbesondere Plün- derung, ausgeht. Beim Ergreifen dieser Massnahmen können andere Vertragsstaaten um Hilfe ersucht werden.
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5. Der koordinierende Staat:
a) führt die von den konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird; b) erteilt in Übereinstimmung mit den Regeln nach Artikel 33 alle erforderli- chen Genehmigungen für diese so vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird; c) kann am Unterwasser-Kulturerbe alle erforderlichen Voruntersuchungen durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermit- telt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse der Voruntersuchungen; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
6. Wenn der koordinierende Staat, in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Konsul-
tationen koordiniert, Massnahmen ergreift, Voruntersuchungen durchführt oder Genehmigungen erteilt, handelt er nicht in seinem eigenen Interesse, sondern im Namen aller Vertragsstaaten. Keine dieser Handlungen bildet als solche eine Grund- lage für die Geltendmachung von Vorzugsrechten oder Hoheitsbefugnissen, die im Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nicht vorgesehen sind.
7. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 dürfen ohne die Zustimmung des Flaggen-
staats und die Mitarbeit des koordinierenden Staats keine auf Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge gerichteten Tätigkeiten durchgeführt werden.
Art. 11 Meldung und Notifikation im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5
1. Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das im Gebiet nach Artikel 1
Absatz 5 befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und mit Artikel 149 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu schützen. Dementsprechend verlangt ein Vertragsstaat, dass, wenn einer oder eine seiner Staatangehörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff im genann- ten Gebiet befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatsan- gehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat.
2. Die Vertragsstaaten notifizieren dem Generaldirektor und dem Generalsekretär
der Internationalen Meeresbodenbehörde die ihnen gemeldeten Entdeckungen oder Tätigkeiten. 3. Der Generaldirektor stellt die ihm notifizierten Informationen unverzüglich allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
4. Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Generaldirektor erklären, dass er über
die Art und Weise, wie der wirksame Schutz dieses Erbes sichergestellt wird, kon- sultiert werden möchte. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung
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zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe gründen, wobei insbesondere die Vor- zugsrechte der Staaten, die kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs sind, zu berücksichtigen sind.
Art. 12 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5
1. Eine Tätigkeit, die auf das Unterwasser-Kulturerbe im Gebiet nach Artikel 1
Absatz 5 gerichtet ist, darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt werden. 2. Der Generaldirektor fordert alle Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 11 Absatz 4 erklärt haben, auf sich gegenseitig darüber zu konsultieren, wie das Unter- wasser-Kulturerbe am besten geschützt werden kann, und einen Vertragsstaat zu benennen, der solche Konsultationen als «koordinierender Staat» koordiniert. Der Generaldirektor fordert ausserdem die Internationale Meeresbodenbehörde auf, an diesen Konsultationen teilzunehmen.
3. Alle Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
und nötigenfalls vor einer Konsultation alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, unabhängig davon, ob die Gefahr von menschlicher Tätigkeit oder einer anderen Ursache, na- mentlich Plünderungen, ausgeht.
4. Der koordinierende Staat:
a) führt die von den konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird; und b) erteilt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen alle erforderlichen Genehmigungen für diese so vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinba- ren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird.
5. Der koordinierende Staat kann am Unterwasser-Kulturerbe alle erforderlichen
Voruntersuchungen durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermittelt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse der Voruntersuchun- gen; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
6. Bei der Koordinierung der Konsultationen, dem Ergreifen von Massnahmen, der
Durchführung von Voruntersuchungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesem Artikel handelt der koordinierende Staat zum Nutzen der gesamten Mensch- heit und im Namen aller Vertragsstaaten. Die Vorzugsrechte der Staaten, die in Bezug auf das betreffende Unterwasser-Kulturerbe kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs sind, sind besonders zu berücksichtigen. 7. Kein Vertragsstaat darf ohne Zustimmung des Flaggenstaates Tätigkeiten, die auf Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5 gerichtet sind, durchführen oder genehmigen.
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Art. 13 Staatenimmunität Kriegsschiffe, andere Staatsschiffe und Militärluftfahrzeuge mit Staatenimmunität, die Nichthandelszwecken dienen, sich in ihrem normalen Einsatzmodus befinden und an keiner auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit teilnehmen, sind nicht verpflichtet, Entdeckungen von Unterwasser-Kulturerbe nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 zu melden. Die Vertragsstaaten stellen jedoch durch geeignete Mass- nahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit ihrer Nichthandelszwecken die- nenden Kriegsschiffe, anderen Staatsschiffe oder Militärluftfahrzeuge mit Staaten- immunität nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführ- bar, die Artikel 9, 10, 11 und 12 einhalten.
Art. 14 Kontrolle der Einfuhr in das Hoheitsgebiet, des Handels und der Inbesitznahme Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um die Einfuhr von rechtswidrig ausge- führtem oder geborgenem Unterwasser-Kulturerbe in ihr Hoheitsgebiet, den Handel damit und dessen Besitz zu verhindern, wenn die Bergung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens steht.
Art. 15 Nichtnutzung von Gebieten unter der Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten Die Vertragsstaaten ergreifen Massnahmen, um zu verbieten, dass ihr Hoheitsgebiet, einschliesslich ihrer Seehäfen, ihrer künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke unter ihrer ausschliesslichen Hoheitsgewalt oder Kontrolle, genutzt wird, um einer auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit, die nicht mit diesem Überein- kommen in Übereinstimmung steht, zu dienen.
Art. 16 Massnahmen in Bezug auf Staatsangehörige und Schiffe Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen um sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die ihre Flagge führenden Schiffe keine auf das Unter- wasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchführen, die nicht mit diesem Überein- kommen in Übereinstimmung steht.
Art. 17 Sanktionen 1. Jeder Vertragsstaat verhängt Sanktionen für Verstösse gegen Massnahmen, die er zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen hat.
2. Die Sanktionen für Verstösse müssen so hart sein, dass die Einhaltung dieses
Übereinkommens sichergestellt, von Verstössen, wo immer sie auftreten, abge- schreckt und den Täterinnen und Tätern der Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird.
3. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Durchsetzung der nach diesem
Artikel verhängten Sanktionen zu gewährleisten.
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Art. 18 Beschlagnahme und Verwendung von Elementen des Unterwasser- Kulturerbes
1. Jeder Vertragsstaat trifft Massnahmen zur Beschlagnahme der in seinem Ho-
heitsgebiet befindlichen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die auf eine nicht mit diesem Übereinkommen in Übereinstimmung stehende Weise geborgen wurden.
2. Jeder Vertragsstaat registriert und schützt die nach diesem Übereinkommen
beschlagnahmten Elemente des Unterwasser-Kulturerbes und trifft alle vernünftigen Massnahmen zu ihrer Stabilisierung. 3. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor und jedem anderen Staat mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbe- sondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, die nach diesem Übereinkommen beschlagnahmten Elemente des Unterwasser-Kulturerbes. 4. Ein Vertragsstaat, der Elemente des Unterwasser-Kulturerbes beschlagnahmt hat, stellt sicher, dass das Erbe zum Nutzen der Öffentlichkeit verwendet wird, und er berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Bewahrung und Forschung, die Notwen- digkeit der Zusammenführung einer verstreuten Sammlung, die Notwendigkeit des öffentlichen Zugangs, der Ausstellung und der Erziehung sowie die Interessen aller Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kultur- erbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung.
Art. 19 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz und bei der Verwaltung des Unterwas-
ser-Kulturerbes nach diesem Übereinkommen zusammen und unterstützen einander, namentlich, wenn dies möglich ist, bei der Erkundung, der Ausgrabung, der Doku- mentation, der Bewahrung, der Untersuchung und der Präsentation dieses Erbes. 2. Soweit es mit den Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, mit den anderen Vertragsstaaten Informationen über das Unter- wasser-Kulturerbe auszutauschen; hierzu gehören insbesondere Informationen über die Entdeckung von Elementen des Erbes, über deren Fundort , über Elemente des Erbes, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder unter Verletzung anderer Bestimmungen des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurden, über einschlä- gige wissenschaftliche Methoden und Techniken und über die Entwicklungen des für dieses Erbe geltenden Rechts.
3. Die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen der Unesco und den Vertragsstaaten
ausgetauschten Informationen über die Entdeckung oder den Fundort von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes sind, soweit dies mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, vertraulich zu behandeln und den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorbehalten, solange ihre Offenlegung die Bewahrung dieser Elemente des Unterwasser-Kulturerbes gefährden oder sonstigen Risiken aussetzen kann. 4. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um Informationen über die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder anderweitig unter Verletzung des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurden, zu verbreiten, möglichst auch über geeignete internationale Datenbanken.
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Art. 20 Sensibilisierung der Öffentlichkeit Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Öffentlichkeit für den Wert und die Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und die Wichtigkeit seines Schutzes durch dieses Übereinkommen zu sensibilisieren.
Art. 21 Ausbildung in Unterwasserarchäologie Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen bei der Ausbildung in Unterwasserarchäo- logie und in Techniken zur Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes sowie, zu vereinbarten Bedingungen, beim Transfer von Technologien im Zusammenhang mit Unterwasser-Kulturerbe.
Art. 22 Zuständige Behörden
1. Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen,
setzen die Vertragsstaaten zuständige Behörden ein oder verstärken gegebenenfalls die bestehenden Behörden mit dem Ziel, ein Inventar des Unterwasser-Kulturerbes zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren, das Unterwasser-Kulturerbe wirksam zu schützen, zu bewahren, zu präsentieren und zu verwalten sowie Forschungs- und Erziehungsarbeit durchzuführen.
2. Die Vertragsstaaten teilen dem Generaldirektor die Namen und Adressen ihrer
für das Unterwasser-Kulturerbe zuständigen Behörden mit.
Art. 23 Tagung der Vertragsstaaten 1. Der Generaldirektor beruft innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten dieses Über- einkommens und danach mindestens alle zwei Jahre eine Tagung der Vertragsstaa- ten ein. Auf Ersuchen der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generaldirektor eine ausserordentliche Tagung der Vertragsstaaten ein.
2. Die Tagung der Vertragsstaaten entscheidet über ihre Aufgaben und Verantwort-
lichkeiten.
3. Die Tagung der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Die Tagung der Vertragsstaaten kann einen wissenschaftlich-technischen Beirat
einsetzen, der aus Fachleuten zusammengesetzt ist, die die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen geografischen Verteilung und eines Gleichgewichts der Geschlechter nominieren. 5. Der wissenschaftlich-technische Beirat leistet der Tagung der Vertragsstaaten bei Bedarf Hilfe in wissenschaftlichen und technischen Fragen zur Umsetzung der Regeln nach Artikel 33.
Art. 24 Sekretariat des Übereinkommens
1. Der Generaldirektor ist für das Sekretariat dieses Übereinkommens verantwort-
lich.
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2. Die Aufgaben des Sekretariats umfassen namentlich:
a) die Organisation der Tagungen der Vertragsstaaten nach Artikel 23 Ab- satz 1; b) die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse der Tagungen der Vertragsstaaten.
Art. 25 Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Übereinkommens ist Gegenstand von Verhandlungen, die in redlicher Absicht geführt werden, oder von anderen friedlichen Mitteln der Streitbeilegung eigener Wahl. 2. Kann die Streitigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist mit Verhandlun- gen beigelegt werden, so können die beteiligten Vertragsstaaten sie im gegenseitigen Einvernehmen der Unesco zur Vermittlung vorlegen.
3. Wird keine Vermittlung durchgeführt oder wird keine Einigung durch Vermitt-
lung erzielt, so gelten die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sinngemäss, ungeachtet dessen, ob die Ver- tragsstaaten Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind oder nicht. 4. Jedes Verfahren, das ein Staat, der sowohl Vertragsstaat dieses Übereinkommens wie auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens gewählt hat, findet für die Beile- gung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Artikel Anwendung, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren nach Artikel 287 für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, gewählt hat.
5. Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragspartei des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist, steht es frei, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen genannten Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Arti- kel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung sowie auf jede Streitig- keit Anwendung, an der dieser Staat als Partei beteiligt ist und die nicht von einer gültigen Erklärung erfasst ist. Für den Vergleich und das Schiedsverfahren nach Anlage V beziehungsweise Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist dieser Staat berechtigt, Schlichterinnen und Schlichter sowie Schieds- richterinnen und Schiedsrichter zu ernennen, die in die Listen aufzunehmen sind, die in den Anlagen V Artikel 2 und VII Artikel 2 für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, bezeichnet sind.
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Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Übereink. AS 2020
Art. 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Geneh-
migung durch die Mitgliedstaaten der Unesco.
2. Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts von:
a) Staaten, die nicht Mitglied der Unesco, jedoch Mitglied der Vereinten Nati- onen oder einer Sonderorganisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, sowie von Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und von je- dem anderen Staat, der von der Generalkonferenz der Unesco aufgefordert wird, diesem Übereinkommen beizutreten; b) Hoheitsgebieten mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhän- gigkeit nach der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt ha- ben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Ange- legenheiten zu schliessen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden
beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 27 Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ur- kunde nach Artikel 26 in Kraft, jedoch nur für die zwanzig Staaten oder Hoheitsge- biete, die ihre Urkunden so hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Art. 28 Erklärung zu Binnengewässern Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu oder jederzeit danach kann jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet erklären, dass die Regeln nach Artikel 33 auf Binnengewässer, die nicht maritimen Charakters sind, Anwendung finden.
Art. 29 Beschränkung des geografischen Geltungsbereichs Zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Über- einkommens oder des Beitritts dazu kann ein Staat oder ein Hoheitsgebiet gegenüber dem Verwahrer erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets, seiner inneren Gewässer, seiner Archipelgewässer oder seines Küs- tenmeers nicht anwendbar ist, und führt in dieser Erklärung die Gründe dafür an. Dieser Staat führt, soweit möglich und so schnell wie möglich, die Bedingungen herbei, unter denen dieses Übereinkommen auf die in seiner Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden wird; sobald dies erreicht ist, zieht er seine Erklärung vollständig oder teilweise zurück.
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Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Übereink. AS 2020
Art. 30 Vorbehalte Mit Ausnahme von Artikel 29 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Art. 31 Änderungen
1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schrift-
liche an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Mittei- lung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der nächsten Tagung der Vertragsstaaten zur Erörterung und möglichen Beschluss- fassung vor.
2. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten beschlossen.
3. Beschlossene Änderungen werden den Vertragsstaaten zur Ratifikation, zur An-
nahme, zur Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
4. Für die Vertragsstaaten, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder ge-
nehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten diese drei Monate nach Hinterle- gung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Danach treten diese Änderungen für Staaten und Hoheitsgebiete, die diese ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihnen beitreten, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Partei in Kraft.
5. Staaten und Hoheitsgebiete, die nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach
Absatz 4 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, gelten, sofern sie keine andere Absicht zum Ausdruck bringen: a) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und b) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fas- sung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderung gebunden ist.
Art. 32 Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche an den
Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam,
sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. 3. Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht eines Vertragsstaats, jegliche in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von diesem Übereinkommen unterworfen ist.
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Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Übereink. AS 2020
Art. 33 Die Regeln Die Regeln im Anhang zu diesem Übereinkommen sind Bestandteil des Überein- kommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schliesst eine Bezugnahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf die Regeln ein.
Art. 34 Registrierung bei den Vereinten Nationen Auf Ersuchen des Generaldirektors wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 beim Sekretariat der Vereinten Nationen regis- triert.
Art. 35 Verbindliche Wortlaute Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Paris am 6. November 2001 in zwei Urschriften, die mit den Unter- schriften des Präsidenten der einunddreissigsten Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis- senschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in Arti- kel 26 bezeichneten Staaten und Hoheitsgebieten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
4 SR 0.120
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Anhang
Regeln für die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten
I. Allgemeine Grundsätze Regel 1. Die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes durch In-situ-Erhaltung ist als prioritäre Option zu betrachten. Dementsprechend werden auf das Unterwasser- Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten nur genehmigt, wenn sie in einer mit dem Schutz dieses Erbes vereinbaren Weise erfolgen, und können unter dieser Bedingung ge- nehmigt werden, um einen erheblichen Beitrag zum Schutz oder zur Inwertsetzung des Unterwasser-Kulturerbes oder zum Wissen darüber zu leisten. Regel 2. Die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spekulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend unvereinbar mit dem Schutz und der ordnungsgemässen Verwaltung des Unterwas- ser-Kulturerbes. Die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes dürfen nicht als kom- merzielle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder getauscht werden. Diese Regel darf nicht so ausgelegt werden, als verhindere sie: a) die Bereitstellung professioneller archäologischer Dienste oder notwendiger Nebenleistungen, deren Art und Zweck in voller Übereinstimmung mit die- sem Übereinkommen stehen und die der Genehmigung der zuständigen Be- hörden unterliegen; b) die Lagerung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes, die im Rahmen eines Forschungsprojekts in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geborgen wurden, sofern diese Lagerung weder das wissenschaftliche oder kulturelle Interesse oder die Unversehrtheit des geborgenen Materials be- rührt noch zu seiner unumkehrbaren Verstreuung führt, mit den Regeln 33 und 34 im Einklang steht und der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt. Regel 3. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen sich nicht nachteiliger auf dieses Erbe auswirken, als es für die Ziele des Projekts erforderlich ist. Regel 4. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten muss der Einsatz zerstörungsfreier Techniken und Prospektionsmethoden der Bergung von Gegenständen vorgezogen werden. Ist eine Ausgrabung oder Bergung für wissen- schaftliche Untersuchungen oder für den endgültigen Schutz des Unterwasser- Kulturerbes erforderlich, so müssen die eingesetzten Methoden und Techniken möglichst zerstörungsfrei sein und zur Bewahrung der Überreste beitragen. Regel 5. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten dürfen menschliche Überreste oder heilige Stätten nicht unnötig gestört werden. Regel 6. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind streng zu regeln, um die ordnungsgemässe Erfassung kultureller, historischer und archäologi- scher Informationen zu gewährleisten.
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Regel 7. Der Zugang der Öffentlichkeit zum In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ist zu fördern, ausser wenn dieser Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung der Fund- stelle unvereinbar ist. Regel 8. Bei der Durchführung der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten ist zur internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, um den fruchtba- ren Austausch oder Einsatz von Archäologinnen und Archäologen und Expertinnen und Experten anderer relevanter Fachgebiete zu fördern.
II. Projektplan Regel 9. Vor der Aufnahme irgendeiner Tätigkeit ist ein Projektplan auszuarbeiten und den zuständigen Behörden, welche die erforderlichen wissenschaftlichen Stel- lungnahmen einholen, zur Genehmigung vorzulegen. Regel 10. Der Projektplan enthält: a) eine Evaluierung früherer oder vorangegangener Untersuchungen; b) die Projektbeschreibung und die Projektziele; c) die zu verwendenden Methoden und Techniken; d) den Finanzierungsplan; e) den voraussichtlichen Zeitplan für die Fertigstellung des Projekts; f) die Zusammensetzung des Projektteams und die Qualifikationen, Aufgaben und Erfahrungen der einzelnen Teammitglieder; g) Pläne für die auf die Feldarbeit folgenden Analysen und sonstigen Arbeiten; h) ein Programm zur Konservierung der Artefakte und der Fundstelle in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden; i) ein Konzept zur Verwaltung und Pflege der Fundstelle während der gesam- ten Projektlaufzeit; j) ein Dokumentationsprogramm; k) ein Sicherheitskonzept; l) ein Umweltkonzept; m) Regelungen für die Zusammenarbeit mit Museen und anderen Einrichtun- gen, insbesondere wissenschaftlichen Einrichtungen; n) einen Plan betreffend die Erstellung von Berichten; o) Regelungen für die Lagerung der Grabungsarchive, einschliesslich der Ele- mente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes; und p) ein Veröffentlichungsprogramm. Regel 11. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind im Einklang mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Projektplan durchzuführen.
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Regel 12. Bei unerwarteten Entdeckungen oder veränderten Umständen ist der Projektplan zu überprüfen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden abzuän- dern. Regel 13. In dringenden Fällen oder bei zufälligen Entdeckungen können auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten, einschliesslich Konservierungsmass- nahmen oder Tätigkeiten von kurzer Dauer, insbesondere zur Stabilisierung von Fundstellen, auch bei fehlendem Projektplan genehmigt werden, um das Unterwas- ser-Kulturerbe zu bewahren.
III. Vorarbeiten Regel 14. Die in Regel 10 unter Buchstabe a) genannten Vorarbeiten umfassen eine Bewertung der Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und seiner natürlichen Umgebung, der Risiken ihrer Beschädigung durch das geplante Projekt sowie des Potenzials zur Erlangung von Daten, die den Projektzielen entsprechen. Regel 15. Die Bewertung umfasst ausserdem Grundlagenstudien zu den vorhande- nen historischen und archäologischen Zeugnissen, den archäologischen Merkmalen und Umwelteigenschaften der Fundstelle und den Folgen möglicher Eingriffe für die langfristige Stabilität des von den Tätigkeiten betroffenen Unterwasser-Kulturerbes.
IV. Projektziele, -methodik und -techniken Regel 16. Die eingesetzte Methodik hat den Projektzielen zu entsprechen, und die verwendeten Techniken sind möglichst zerstörungsfrei.
V. Finanzierung Regel 17. Ausser in den für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes dringlichen Fällen ist vor Beginn jeder Tätigkeit eine angemessene Finanzierungsbasis zu ge- währleisten, die ausreicht, um alle Phasen des Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der geborgenen Artefakte, und die Er- stellung und Verbreitung von Berichten abzuschliessen. Regel 18. Aus dem Projektplan muss hervorgehen, dass das Projekt bis zu seinem Abschluss gebührend finanziert werden kann, beispielsweise durch die Erlangung einer Garantie. Regel 19. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbre- chung der voraussichtlichen Finanzierung die Bewahrung des Unterwasser- Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.
VI. Projektlaufzeit – Zeitplan Regel 20. Vor jeder auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit ist ein angemessener Zeitplan auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Phasen des
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Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes, sowie die Erstellung und Ver- breitung von Berichten abgeschlossen werden. Regel 21. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbre- chung oder Einstellung des Projekts die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.
VII. Kompetenz und Qualifikation Regel 22. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen nur unter der Leitung und Kontrolle und in regelmässiger Anwesenheit eines qualifizierten Unterwasserarchäologen oder einer qualifizierten Unterwasserarchäologin durchge- führt werden, der oder die über die für das Projekt erforderliche wissenschaftliche Kompetenz verfügt. Regel 23. Alle Mitglieder des Projektteams müssen qualifiziert sein und über die für ihre Rolle im Projekt erforderliche nachweisliche Kompetenz verfügen.
VIII. Bewahrung und Verwaltung der Fundstelle Regel 24. Das Programm zur Bewahrung sieht die Behandlung der archäologischen Überreste während der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit, wäh- rend ihres Transports und auf lange Sicht vor. Die Bewahrung ist nach den gültigen fachlichen Standards durchzuführen. Regel 25. Das Programm für die Fundstellenverwaltung sieht den In-situ-Schutz und die In-situ-Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes im Verlauf und nach Abschluss der Feldarbeit vor. Das Programm umfasst die Information der Öffent- lichkeit, angemessene Vorkehrungen für die Stabilisierung der Fundstelle, die Überwachung und den Schutz vor Eingriffen.
IX. Dokumentation Regel 26. Im Rahmen des Dokumentationsprogramms sind die auf das Unterwas- ser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten nach den gültigen fachlichen Standards der archäologischen Dokumentation detailliert und unter Einschluss eines Tätigkeitsbe- richts zu dokumentieren. Regel 27. Die Dokumentation umfasst mindestens ein detailliertes Dossier zur Fundstelle, darunter Angaben zur Herkunft der Elemente des Unterwasser-Kultur- erbes, die im Verlauf der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten von der Stelle umplatziert oder geborgen wurden, Feldnotizen, Pläne, Zeichnungen, Schnitte und Fotografien oder Aufzeichnungen in anderen Medien.
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X. Sicherheit Regel 28. Es ist ein angemessenes Sicherheitskonzept auszuarbeiten, das die Si- cherheit und Gesundheit des Projektteams und Dritter gewährleistet und allen an- wendbaren gesetzlichen und fachlichen Erfordernissen entspricht.
XI. Umwelt Regel 29. Es ist ein angemessenes Umweltkonzept auszuarbeiten, mit dem gewähr- leistet wird, dass der Meeresboden und die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.
XII. Berichterstattung Regel 30. Es sind Zwischenberichte und ein Schlussbericht nach dem im Projekt- plan festgelegten Zeitplan verfügbar zu machen und in den einschlägigen öffentli- chen Archiven zu hinterlegen. Regel 31. Die Berichte enthalten: a) eine Darstellung der Ziele; b) eine Darstellung der eingesetzten Methoden und Techniken; c) eine Darstellung der erreichten Ergebnisse; d) eine grundlegende grafische und fotografische Dokumentation aller Phasen der Tätigkeit; e) Empfehlungen zur Bewahrung und Erhaltung der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes und der Fundstelle; und f) Empfehlungen für künftige Tätigkeiten.
XIII. Erhaltung der Projektarchive Regel 32. Vor der Aufnahme einer Tätigkeit sind die Regelungen für die Erhaltung der Projektarchive zu vereinbaren und im Projektplan darzulegen. Regel 33. Die Projektarchive, die die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kul- turerbes und eine Kopie der gesamten relevanten Dokumentation enthalten, sind so weit wie möglich als zusammenhängende und intakte Sammlung zu bewahren, um den Zugang der Fachwelt und der Öffentlichkeit und die Erhaltung der Archive zu gewährleisten. Dies soll so rasch wie möglich geschehen, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Abschluss des Projekts, sofern dies mit der Erhaltung des Unterwas- ser-Kulturerbes vereinbar ist. Regel 34. Die Projektarchive sind nach internationalen fachlichen Standards und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zu verwalten.
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XIV. Verbreitung Regel 35. Im Rahmen der Projekte sind, soweit möglich, Massnahmen zur Erzie- hung der Öffentlichkeit und zur Verbreitung der Projektergebnisse in der Öffent- lichkeit durchzuführen. Regel 36. Für jedes Projekt ist ein abschliessender Synthesebericht: a) unter Berücksichtigung der Komplexität des Projekts und der Vertraulichkeit oder Sensibilität der Informationen so bald wie möglich zu veröffentlichen; und b) in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen.
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Geltungsbereich am 25. November 2019 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Ägypten 30. August 2017 30. November 2017 Albanien 19. März 2009 19. Juni 2009 Algerien* 26. Februar 2015 26. Mai 2015 Antigua und Barbuda 25. April 2013 25. Juli 2013 Argentinien* 19. Juli 2010 19. Oktober 2010 Bahrain 7. März 2014 7. Juni 2014 Barbados 2. Oktober 2008 2. Januar 2009 Belgien* 5. August 2013 5. November 2013 Benin 4. August 2011 4. November 2011 Bolivien 24. Februar 2017 24. Mai 2017 Bosnien und Herzegowina 22. April 2009 22. Juli 2009 Bulgarien 6. Oktober 2003 2. Januar 2009 Costa Rica 27. April 2018 27. Juli 2018 Ecuador 1. Dezember 2006 2. Januar 2009 Frankreich 7. Februar 2013 7. Mai 2013 Gabun 1. Februar 2010 1. Mai 2010 Ghana 20. Januar 2016 20. April 2016 Grenada 15. Januar 2009 15. April 2009 Guatemala* 3. November 2015 3. Februar 2016 Guinea-Bissau 7. März 2016 7. Juni 2016 Guyana 28. April 2014 28. Juli 2014 Haiti 9. November 2009 9. Februar 2010 Honduras 23. Juli 2010 23. Oktober 2010 Iran 16. Juni 2009 16. September 2009 Italien* 8. Januar 2010 8. April 2010 Jamaika 9. August 2011 9. November 2011 Jordanien 2. Dezember 2009 2. März 2010 Kambodscha 24. November 2007 2. Januar 2009 Kap Verde 26. März 2019 26. Juni 2019 Kongo (Kinshasa) 28. September 2010 28. Dezember 2010 Kroatien 1. Dezember 2004 2. Januar 2009 Kuba* 26. Mai 2008 2. Januar 2009 Kuwait 30. Mai 2017 30. August 2017 Libanon 8. Januar 2007 2. Januar 2009 Libyen 23. Juni 2005 2. Januar 2009 Litauen 12. Juni 2006 2. Januar 2009 Madagaskar 19. Januar 2015 19. April 2015 Marokko 20. Juni 2011 20. September 2011 Mexiko 5. Juli 2006 2. Januar 2009 Mikronesien 19. April 2018 19. Juli 2018 Montenegro 18. Juli 2008 1. Februar 2009 Namibia 9. März 2011 9. Juni 2011 Nigeria 21. Oktober 2005 2. Januar 2009 Palästina 8. Dezember 2011 8. März 2012
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Panama* 20. Mai 2003 2. Januar 2009 Paraguay 7. September 2006 2. Januar 2009 Portugal* 21. September 2006 2. Januar 2009 Rumänien 31. Juli 2007 2. Januar 2009 Saudi-Arabien* 13. November 2015 13. Februar 2016 Schweiz* 25. Oktober 2019 25. Januar 2020 Slowakei 11. März 2009 11. Juni 2009 Slowenien 18. September 2008 2. Januar 2009 Spanien 6. Juni 2005 2. Januar 2009 St. Kitts und Nevis 3. Dezember 2009 3. März 2010 St. Lucia 1. Februar 2007 2. Januar 2009 St. Vincent und die Grenadinen 8. November 2010 8. Februar 2011 Südafrika 12. Mai 2015 12. August 2015 Togo 7. Juni 2013 7. September 2013 Trinidad und Tobago 27. Juli 2010 27. Oktober 2010 Tunesien 15. Januar 2009 15. April 2009 Ukraine* 27. Dezember 2006 2. Januar 2009 Ungarn 19. März 2014 19. Juni 2014 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): http://www.unesco.org/new/fr/unesco/resources/publications/ eingesehen oder bei der Di- rektion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Erklärung Schweiz Die Schweiz erklärt, dass die Regeln nach Artikel 33 auf ihre Binnengewässer Anwendung finden.
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