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AS 2020 611

Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten

Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung)

Änderung vom 19. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20121 wird wie folgt geändert:

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 2a Deklaration der Echtheit des Pelzes Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss darauf die Deklaration «Echtpelz» anbringen.

Art. 4 Abs. 3 und 4 3 Kann die Herkunft des Fells nachweislich nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der nächstgrössere geografische Raum anzugeben, aus dem das Tier stammt.

4 Kann die Herkunft des Fells nachweislich auch keinem geografischen Raum zuge-

ordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen.

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:

a. bei einem Wildfang: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»; b. bei Zuchttieren: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Git- terböden», «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».

1 SR 944.022

2019-3511 611

Pelzdeklarationsverordnung AS 2020

3 Ist eine Angabe nach Absatz 2 nachweislich nicht möglich, so ist die Art der Gewin- nung wie folgt anzugeben: «Gewinnungsart unbekannt – kann aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungs- oder Jagdform stammen».

Art. 7 Ort und Sprache der Deklaration

1 Die Echtheit des Pelzes, die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells und die

Tierart, von der das Fell stammt, müssen gut sichtbar und leicht leserlich durch Anschrift am Produkt selbst angegeben werden. Die Anschrift ist in Form einer aufgeklebten oder anderweitig befestigten Etikette oder auf dem Preisschild vorzu- nehmen.

2 Die Deklarationen nach den Artikeln 2a–6 haben in mindestens einer Amtssprache

des Bundes zu erfolgen.

Art. 8 Abs. 1

1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten

abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2a–7 sicherzustellen.

Art. 10 Abs. 4 4 Wird die Deklaration nicht innerhalb der vom BLV gesetzten Frist berichtigt, so verfügt das BLV die Berichtigung der Deklaration.

Art. 12 Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2a–7 verstösst, wird nach Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990 bestraft.

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Februar 2020 Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen der Änderung vom 19. Februar

2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 2020 nach bisherigem

Recht deklariert werden und danach noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 8 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:

2 SR 946.513.8

Pelzdeklarationsverordnung AS 2020

8. der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20123 unterstellte

Pelze und Pelzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2a–7 der genannten Verordnung nicht erfüllen.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

19. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 944.022

Pelzdeklarationsverordnung AS 2020