AS 2020 6209
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
Änderung vom 23. Oktober 2020
vom Bundesrat genehmigt am 18. November 2020
Die Kommunikationskommission beschliesst:
I Das Geschäftsreglement der Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:
Titel Geschäftsreglement der ComCom
Ingress Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), gestützt auf die Artikel 56 Absatz 3 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG), beschliesst:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Kommission» durch «ComCom» ersetzt.
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Geschäftsreglement der Kommunikationskommission AS 2020
Art. 4 Einleitungssatz sowie Bst. a, c, d, f, h und i Insbesondere ist die ComCom zuständig für: a. die Erteilung von Grundversorgungskonzessionen (Art. 14 Abs. 1 FMG) und Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das zur Erbrin- gung von Fernmeldediensten dient (Art. 22a Abs. 1 FMG); c. den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen von Fernmelde- diensten betreffend den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt oder die Bedingungen der Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen (Art. 35b Abs. 5 FMG); d. Aufgehoben f. Aufgehoben h. das Untersagen der Nutzung konzessionspflichtiger Funkfrequenzen oder auf nationaler Ebene verwalteter Adressierungselemente durch nach auslän- dischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wenn kein Gegenrecht gewährt wird (Art. 5 FMG); i. die Wahrnehmung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben im internationalen Bereich und die Vertretung der Schweiz in den entspre- chenden internationalen Organisationen (Art. 64 Abs. 3 FMG).
Art. 8 Abs. 1 Einleitungsteil sowie Bst. a und c
1 Das BAKOM bereitet die Geschäfte der ComCom vor, stellt ihr Anträge und
vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der ComCom selbstständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. es erteilt Funkkonzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das nicht zur Erbringung von Fernmeldediensten dient (Art. 22 Abs. 2 Bst. a FMG), und Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten, wenn die ComCom ihm diese Kompetenz überträgt (Art. 22a Abs. 3 FMG); c. es bereitet die Entscheide über Zugangsgesuche (Art. 11a Abs. 1 FMG) und über Streitigkeiten betreffend den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt oder die Bedingungen der Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen (Art. 35b Abs. 5 FMG) vor;
Art. 19 Entschädigung der Kommissionsmitglieder Die Taggeldentschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den Arti- keln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 19983.
3 SR 172.010.1
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
23. Oktober 2020 Eidgenössische Kommunikationskommission: Stephan Netzle
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