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AS 2020 955

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Änderung vom 19. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumen- ten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:

Art. 9a Reisebewilligung für Flüchtlinge (Art. 59c Abs. 2 AIG) 1 Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen Staat, für den für die Flüchtlinge ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG besteht, bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist.

2 Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist

zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

3 Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter.

4 Die Gültigkeit der Reisebewilligung ist auf den für die Reise benötigten Zeitraum beschränkt, maximal aber auf 30 Tage. 5 Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der Flüchtlinge.

Art. 12 Abs. 3 3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie in Staaten, für die für die Flüchtlinge ein Reiseverbot ausge- sprochen wurde.

1 SR 143.5

2019-3299 955

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. V AS 2020

Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten

1 Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht und

anschliessend vernichtet.

2 Im Zeitpunkt seiner Rückgabe kann das unbrauchbar gemachte Reisedokument auf

Wunsch der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

19. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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