AS 2021 188
Verordnung über die Krankenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 19. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 46 Im Allgemeinen Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Perso- nen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbstständig und auf eigene Rech- nung ausüben: a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin; c. Pflegefachmann oder Pflegefachfrau; d. Logopäde oder Logopädin; e. Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin; f. Neuropsychologe oder Neuropsychologin; g. psychologischer Psychotherapeut oder psychologische Psychotherapeutin.
Art. 50c Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen wer- den zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psycho- therapie nach Artikel 24 PsyG2.
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b. Sie haben eine klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Mo- nate in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine der folgenden Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:
1. ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A oder der
Kategorie B nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie» vom 1. Juli 20093 in der Fassung vom 15. De- zember 2016;
2. Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C nach dem Weiterbil-
dungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie» vom 1. Juli 20064 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.
Art. 52d Organisationen der psychologischen Psychotherapie Organisationen der psychologischen Psychotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2021 Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 über eine psychotherapeutische Berufserfahrung in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung von mindes- tens drei Jahren verfügen, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde, werden zugelassen, auch wenn diese psychotherapeutische Berufserfahrung die Vo- raussetzungen nach Artikel 50c Buchstabe b nicht erfüllt. Bei einer Teilzeitbeschäfti- gung verlängert sich die Mindestdauer entsprechend.
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III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
19. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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