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AS 2021 250

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. März 2021 zur Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Beschluss Nr. 1/2021 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens

Angenommen am 12. März 2021 Vorläufig angewendet ab 15. März 2021

Originaltext Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Abkommen vom 25. Juni 20091 zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kon- trollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmass- nahmen (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien mit dem Abschluss des Abkommens verpflichtet haben, in ihrem jeweiligen Zollgebiet durch Massnahmen auf der Grund- lage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten, in der Erwägung, dass seit Abschluss des Abkommens die einschlägigen Bestimmun- gen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften2 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 durch

1 SR 0.631.242.05, ABl. EU L 199 vom 31.7.2009, S. 24.

2 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung

des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302 vom 19.10.1992, S. 1). 3 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs- vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

2021-1006 AS 2021 250

Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr AS 2021 250

die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union4, der Dele- gierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission5 und der Durchführungsverord- nung (EU) 2015/2447 der Kommission6 ersetzt wurden, in der Erwägung, dass mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kom- mission7 zusätzliche für die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen relevante Best- immungen angenommen wurden, in der Erwägung, dass seit Abschluss des Abkommens Änderungen betreffend die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen in diese Rechtsvorschriften aufgenommen wurden, in der Erwägung, dass sich die für die Gewährleistung eines gleichen Masses an Si- cherheit zwischen den Vertragsparteien massgeblichen Änderungen des in der Union geltenden Rechts im Abkommen widerspiegeln sollten, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Die Artikel 9–14 von Kapitel III des Abkommens erhalten folgende Fassung:

«Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittlän- der die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzu- führen und anzuwenden und somit an ihren jeweiligen Aussengrenzen ein gleichwer- tiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. (2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Si- cherheitsmassnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.

4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto- ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1). 5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L

343 vom 29.12.2015, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU)

2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. EU L 63 vom 23.2.2021, S. 1).

6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 558), zuletzt geändert durch die Durchführungsver- ordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 (ABl. EU L 63 vom 23.2.2021, S. 386).

7 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur

Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zoll- kodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. EU L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

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(3) Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien unter- einander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen ent- hält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnah- men abweichen.

Art. 10 Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausgang der Waren (1) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus einem Drittland in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abzu- geben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum der Zollgebiete lediglich durch- queren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (2) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragspar- teien in ein Drittland verbracht werden, eine summarische Ausgangsanmeldung abzu- geben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum der Zollgebiete lediglich durch- queren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (3) Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in die Zollgebiete oder aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbracht werden. (4) Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Aus- gangsanmeldung für Waren, die in die Zollgebiete oder aus den Zollgebieten der Ver- tragsparteien verbracht werden, und wurde diese Anmeldung nicht abgegeben, so hat eine der in den Absätzen 5 oder 6 genannten Personen unverzüglich eine solche An- meldung oder mit Erlaubnis der Zollbehörden an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die mindestens die für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben ent- hält. In diesen Fällen führen die Zollbehörden die Risikoanalyse dieser Waren zu Si- cherheitszwecken auf der Grundlage der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vo- rübergehenden Verwahrung durch. (5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen für die Abgabe summarischer Aus- gangsanmeldungen verantwortlich sind und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Anmeldungen zuständig sind. (6) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben. Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsan- meldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden: a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag der Beförderer handelt; b) von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren bei der ersten

Eingangszollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen.

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In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben der summarischen Eingangsanmel- dung, die für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlich sind, von den in Unterabsatz 1 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen. Jede Person, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegt, ist für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich. (7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels legt bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs I genannten elektronischen Systems jede Vertragspartei fest, welche Personen summarische Eingangsanmeldun- gen abzugeben haben, sowie die Mittel und Wege für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, für den Austausch diesbezüglicher Informationen und für An- träge auf Änderung und/oder Ungültigerklärung. (8) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können die Fälle festlegen, in denen eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summa- rische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden kann, sofern: a) die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung alle für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält; und b) die Ersatzanmeldung vor Ablauf der Frist bei der für die Abgabe der summa- rischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zuständigen Zollstelle abgege- ben wird. (9) In Anhang I wird Folgendes festgelegt: – das elektronische System für die summarische Eingangsanmeldung; – Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung; – Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der Eingangs- oder Aus- gangsanmeldung; – Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung; – die Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsan- meldung; – die technischen Modalitäten für die elektronischen Systeme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung; – die Finanzierungsvereinbarung bezüglich der Verantwortlichkeiten, Ver- pflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des Ein- fuhrkontrollsystems 2; – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

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Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet und im Falle der Schweiz in ihren Zollex- klaven Samnaun und Sampuoir niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange «zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten» zu. Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsre- levanten Zollkontrollen gewährt. Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. (2) In Anhang II wird Folgendes geregelt: – die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbe- teiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Vorausset- zungen für die Anwendung dieser Kriterien; – die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden; – die Regeln für die Aussetzung, die Rücknahme oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; – die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelas- senen Wirtschaftsbeteiligten austauschen; – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement (1) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen ba- sieren in erster Linie auf Risikoanalysen, die mit den Mitteln der elektronischen Da- tenverarbeitung mit dem Ziel, anhand der von den Vertragsparteien entwickelten Kri- terien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmass- nahmen zu entwickeln, durchgeführt werden. (2) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rah- mens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezoge- ner Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehör- den der Vertragsparteien basiert. Die Zollbehörde der Schweiz trägt durch ihre Teil- nahme am Ausschuss für den Zollkodex nach Artikel 23 zur Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmassnahmen und prioritärer Kontrollbereiche in Bezug auf die Angaben in den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldun- gen bei. Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen werden unbe- schadet anderer Zollkontrollen durchgeführt.

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3) Die Vertragsparteien verwenden ein gemeinsames Risikomanagementsystem für den Austausch risikobezogener Informationen, von Informationen über die Umset- zung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, über gemeinsame prioritäre Kon- trollbereiche und über das Zollkrisenmanagement sowie über Ergebnisse von Risiko- analyse und über Kontrollergebnisse. (4) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an. (5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst alle anderen zur Anwendung dieses Arti- kels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen (1) Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragspar- teien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmun- gen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müs- sen. (2) Die begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in: – einer regelmässigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmass- nahmen; – einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Ände- rung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen; – der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachver- ständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungs- verfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können. (3) Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Massnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren.

Art. 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Massnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Be- rufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen. Die Über- mittlung personenbezogener Daten erfolgt nach den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts der übermittelnden Vertragspartei. Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zustän- digen Behörden der Vertragspartei, die die Informationen erhält, weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwe- cken benutzt werden.»

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Art. 2 Die Anhänge I und II des Abkommens werden ersetzt durch den Wortlaut des An- hangs dieses Beschlusses.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertrags- partei der anderen Vertragspartei den Abschluss ihrer internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft. Er wird ab dem 15. März 2021 vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel, am 12. März 2021

Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz Der Vorsitz: Sabine Henzler

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Anhang

Die Anhänge I und II des Abkommens werden durch die folgenden Anhänge ersetzt:

«Anhang I Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

Titel I Summarische Eingangsanmeldung

Art. 1 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung (1) Das elektronische Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) wird für Folgendes genutzt: a) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, ein- schliesslich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Massnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen; b) Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchfüh- rung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grund- lage der Risikoanalyse getroffenen Massnahmen, einschliesslich Empfehlun- gen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen; c) Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umset- zung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmassnahmen und prioritären Kontrollbereiche. (2) Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Inbetriebnahme des Systems nach diesem Anhang sind im Projekt Zollkodex der Union: Einfuhrkon- trollsystem 2 (ICS2) im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission8 aufgeführt. Von den Vertragsparteien wird erwartet, dass sie für die Inbetriebnahme eines jeden Release gleichzeitig zu Beginn des Zeitfensters bereit sind. Die Vertragsparteien kön- nen den Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls gestatten, sich schrittweise bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters mit dem System zu verbinden. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf ihrer Webseite.

8 Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2: 15.3.2021-1.10.2021; Zeit- fenster für die Inbetriebnahme von Release 2 des ICS2: 1.3.2023-2.10.2023; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 3 des ICS2: 1.3.2024-1.10.2024; Durchführungsbe- schluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. EU L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

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(3) Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Ein- reichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden. (4) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können gestatten, dass für die Abgabe der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung Handels-, Hafen- oder Verkehrsin- formationssysteme verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 7 ge- nannten Fristen vorliegen.

Art. 2 Form und Inhalt der summarischen Eingangsanmeldung (1) Die summarische Eingangsanmeldung und die Ankunftsmeldung eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs enthalten die in den folgenden Spalten von Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 9 vorgesehenen Angaben: Die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung entsprechen den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission10 und werden gemäss den Erläuterungen in diesen Anhängen ausgefüllt. (2) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz von mehr als einer Person vorgelegt werden. (3) Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Ar- tikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden. Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Ände- rung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.

9 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung der Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. EU L 63 vom 23.2.2021, S. 1).

10 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 558), zuletzt geändert durch die Durchführungsver- ordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 (ABl. EU L 63 vom 23.2.2021, S. 386).

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(4) Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültig- keitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ableh- nen. Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summari- schen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat. (5) Gemäss Artikel 10 Absatz 8 des Abkommens können die Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vor- liegenden Anhangs genannten Systems die sicherheitsrelevante Risikoanalyse auf der Grundlage der im Neuen EDV-gestützten Versandverfahren (New Computerised Transit System – NCTS) nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- verfahren11 abgegebenen Versandanmeldung für Waren, die auf dem See-, Binnen- schiffs-, Strassen oder Schienenweg befördert werden, einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Risikoanalyse zwischen den beteiligten Vertragsparteien durchführen. NCTS ist das elektronische System, das die Kommunikation zwischen den Vertrags- parteien sowie zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten zum Zwecke der Abgabe einer Zollanmeldung für das Versandverfahren einschliesslich aller für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Anga- ben und der sich auf diese Waren beziehenden Mitteilungen ermöglicht. Vor der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden An- hangs genannten Systems prüfen die Vertragsparteien, ob die Zollbehörden nach die- sem Zeitpunkt die Risikoanalyse weiterhin auf der Grundlage der Versandanmeldung mit den Angaben einer im NCTS12 abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung durchführen dürfen, und ändern das Abkommen erforderlichenfalls.

11 SR 0.631.242.04; Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG L 226 vom 13.8.1987, S. 2, einschliesslich vom Gemischten Ausschuss beschlossener bisheriger und künftiger Änderungen dieses Übereinkommens). 12 Das NCTS wird aktualisiert, um die neuen Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L EU 269 vom 10.10.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 111 vom 25.4.2019, S. 54), abzudecken. Die Einführung der schrittweisen Aktualisierung des NCTS ist im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission dargelegt.

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Art. 3 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (1) Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen beförderte Waren; c) Briefsendungen, das heisst Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind; d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren in Postsendun- gen unter folgenden Voraussetzungen:

1. wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und eine

Vertragspartei als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,

2. wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein

Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeit- punkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten Systems festgelegt ist,

3. wenn die Postsendungen auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder

Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbe- triebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist; e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196113 über dip- lomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196314 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 196915 über Sonder- missionen zollbefreit sind; i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung des Gebiets zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das Zoll- gebiet einer Vertragspartei verbracht werden;

13 SR 0.191.01 14 SR 0.191.02 15 SR 0.191.2

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j) die folgenden direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:

1. Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in

solchen Offshore-Anlagen eingebaut wurden,

2. Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wur-

den,

3. Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wer-

den,

4. ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;

k) Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirt- schaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen:

1. wenn die Waren in Sendungen auf dem Luftweg von einem Betreiber

oder unter Verantwortung eines Betreibers befördert werden, der integ- rierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem fest- gelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienst- leistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kon- trolle darüber gewahrt bleibt (im Folgenden «Expressgutsendungen»), bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,

2. wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendun-

gen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elekt- ronischen Systems festgelegt ist,

3. wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Schienen-

weg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Sys- tems festgelegt ist; l) Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik- vertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU- Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden; m) Waren, die aus Ceuta und Melilla, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno und den Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;

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n) die folgenden Waren an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen:

1. Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Luft-

fahrzeugen geliefert wurden,

2. Waren für den Betrieb der Motoren, Maschinen und anderen Ausrüstun-

gen dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge,

3. Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an

Bord; o) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Fischereifahr- zeugen einer der Vertragsparteien aus dem Meer ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien gewonnen werden; p) Schiffe einschliesslich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsge- wässer einer der Vertragsparteien ausschliesslich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanla- gen nutzen; q) Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird. (2) Eine summarische Eingangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht. (3) Eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren bei der Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen zwei Orten in den Zollgebieten der Vertragsparteien vorübergehend aus diesen Zollgebieten verbracht werden, ohne einen Zwischenstopp in einem Drittland einzulegen.

Art. 4 Ort der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (1) Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien zu- ständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Dritt- land oder Drittgebiet eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll (im Folgenden «erste Eingangszollstelle»). (2) Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort in den Zollgebieten der Vertragsparteien, an dem das die Waren befördernde Be- förderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Ein- gangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren ver- sandt werden.

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(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese der ers- ten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben umgehend elektronisch übermittelt oder zur Verfügung stellt.

Art. 5 Registrierung einer summarischen Eingangsanmeldung (1) Die Zollbehörden registrieren jede Vorlage von Angaben der summarischen Ein- gangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter um- gehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die Hauptbezugs- nummer (Master Reference Number) der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit. (2) Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer abgegeben, werden Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zu- gang zu diesem elektronischen System haben, ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetrieb- nahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, umgehend von der Registrierung in Kenntnis gesetzt.

Art. 6 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 10 des Abkommens, und findet Artikel 3 des vor- liegenden Anhangs Anwendung, sind die Angaben in der summarischen Eingangsan- meldung wie folgt zu machen: a) für auf dem Luftweg beförderte Waren:

1. reichen Expressbeförderer ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme

von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs ge- nannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen ein,

2. reichen Postbetreiber ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von

Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sen- dungen mit einer Vertragspartei als Endbestimmungsort ein,

3. durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Arti-

kel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 dieses Sys- tems festgelegt ist; b) für im See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Eisenbahnverkehr beförderte Wa- ren durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Arti- kel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 dieses Systems fest- gelegt ist.

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Art. 7 Fristen für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (1) Werden Waren auf dem Seeweg in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben: a) für Containerfracht, ausser wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, min- destens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht werden; b) für Massen- und Stückgut, ausser wenn Buchstabe c oder d Anwendung fin- det, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes im ersten Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien; c) spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Ein- gangshafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien für Beförderungen aus:

1. Grönland,

2. den Färöern,

3. Island,

4. Häfen an der Ostsee, Nordsee, dem Schwarzen Meer oder Mittelmeer,

5. allen Häfen Marokkos;

d) für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen In- seln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien. (2) Werden die Waren auf dem Luftweg in die Zollgebiete der Vertragsparteien ver- bracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben: a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tat- sächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeugs; b) bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeugs am ersten Flughafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien. (3) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten Systems festgelegt ist, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht werden sollen. (4) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten Systems festgelegt ist, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Post- betreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in die Zollgebiete der Vertragsparteien ver- bracht werden sollen.

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(5) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten Systems festgelegt ist, sind dann, wenn innerhalb der in den Absät- zen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben inner- halb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen einzureichen. (6) Bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, gilt der gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung eine Vertragspartei ist, und bei Wa- ren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung. (7) Werden Waren im Schienenverkehr in die Zollgebiete der Vertragsparteien ver- bracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzuge- ben: a) dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungs- bahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätes- tens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist; b) in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist. (8) Werden Waren auf der Strasse in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Wa- ren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben. (9) Werden Waren auf Binnenwasserstrassen in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor An- kunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzu- geben. (10) Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in die Zollgebiete der Vertrags- parteien verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist. (11) Die in den Absätzen 1–10 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Ge- walt. (12) Gemäss dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens gelten die in

den Absätzen 1 bis 10 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nicht, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Dritt- land etwas anderes vorsieht.

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Art. 8 Sicherheitsrelevante Risikoanalyse und sicherheitsrelevante Zollkontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen (1) Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in Artikel 7 genann- ten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschliessen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes wird eine erste Risiko- analyse für Waren, die auf dem Luftweg in die Zollgebiete der Vertragsparteien ver- bracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 durchgeführt. (2) Die erste Eingangszollstelle schliesst die Risikoanalyse zu Sicherheitszwe- cken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 1 Ab- satz 1 genannte System ab: a) unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Vertragsparteien und den Zollbehörden der Vertragsparteien, die in dem System Informatio- nen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung; b) innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen führen die Zollbehörden der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Vertragspar- teien eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch; wird ein Risiko ermittelt, so stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung; c) die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Er- gebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buch- stabe a genannten Vertragsparteien zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden; d) die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Vertragsparteien, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von die- ser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der ab- geschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung; e) die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Sys- tem haben:

– dem Anmelder oder seinem Vertreter, – dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist. (3) Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschliessen.

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Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Infor- mationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszoll- stelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat. (4) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko gemäss Ziffer 4 des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr 16, im der detaillierte Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt sind, zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeugs verladen wird, dessen Ziel in den Zollgebieten der Vertragsparteien liegt. Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben: – den Anmelder oder seinen Vertreter; – den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist. Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Ein- gangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informatio- nen abgeschlossen. (5) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Container- fracht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a die Sicherheit so ernsthaft gefähr- den würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen. Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:

– den Anmelder oder seinen Vertreter; – den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist. Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Ri- sikos und im Falle von Containerfracht, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang

16 SR 0.748.127.192.68, Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. EG L 114 vom 30.4.2002, S. 73, einschliesslich vom Gemischten Ausschuss beschlossener bisheriger und künftiger Änderungen des genannten Abkommens).

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der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der sum- marischen Eingangsanmeldung, die durch den Beförderer abgegeben wurde bzw. wurden. Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Vertragsparteien über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen An- gaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung. (6) Wird ein Risiko festgestellt, das eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangs- zollstelle diese Massnahme bei Ankunft der Waren. (7) Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die ge- eignetsten Massnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen. Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Ent- scheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Ein- gangszollstelle allen potenziell von der Beförderung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung. (8) Die Zollstellen stellen die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen anderen Zollbehörden der Vertragsparteien über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System zur Verfügung, wenn: a) eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder b) die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in den Zollgebieten der Ver- tragsparteien besteht; oder c) es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens ge- nannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b des vorlie- genden Absatzes genannten Risiken aus. (9) Werden Waren, die gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Buchstaben h bis m, Buchstaben o und q von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen

Eingangsanmeldung befreit sind, in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen. (10) Gestellte Waren dürfen überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchge- führt wurde und deren Ergebnisse sowie erforderlichenfalls die ergriffenen Massnah- men eine solche Überlassung erlauben. (11) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der sum- marischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 4 geändert

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wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegen- den Artikels festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Ri- sikoanalyse unmittelbar nach Erhalt dieser Angaben abzuschliessen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

Art. 9 Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen (1) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn für dieselben auf dem Luftweg beförderten Waren eine oder mehrere andere Personen als der Beförde- rer einen oder mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe abgedeckt sind, die folgenden Regeln: a) die Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs; b) im Falle einer Vereinbarung über die Zuladung von Waren unterrichtet die Person, die den Luftfrachtbrief ausstellt, die Person, mit der sie diese Verein- barung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs; c) der Beförderer und jede Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Anga- ben nicht zur Verfügung gestellt hat; d) stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Ein- gangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. (2) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen An- gaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln: a) diese Angaben werden der ersten Eingangszollstelle vom empfangenden Post- betreiber vorgelegt, wenn die Waren in die Vertragsparteien versandt werden, bzw. vom Postbetreiber der Vertragspartei des ersten Eingangs, wenn die Wa- ren durch die Vertragsparteien verbracht werden; und b) der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung

die Identität des Postbetreibers an, der ihm die für die summarische Ein- gangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

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(3) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Expressbe- förderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförder- ten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln: a) Der Expressbeförderer legt diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor; und b) der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Expressbeförderers an, der ihm die für die summarische Ein- gangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. (4) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn im Falle der Be- förderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge ab- geschlossen haben, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, die fol- genden Regeln: a) die das Konnossement ausstellende Person unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Konnossementausstel- lung; b) bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Kon- nossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung ge- schlossen hat, über die Konnossementausstellung; c) der Beförderer und jede Person, die ein Konnossement ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfü- gung gestellt hat; d) die das Konnossement ausstellende Person gibt in den Angaben der summa- rischen Eingangsanmeldung die Identität des Empfängers an, der im Konnos- sement angegeben ist und zu dem keine sonstigen Konnossements gehören und der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen An- gaben nicht zur Verfügung gestellt hat; e) stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Ein- gangsanmeldung erforderlichen Angaben ihrem Vertragspartner, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Verein-

barung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, nicht zur Verfügung, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen; f) gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellen- den Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Ein- gangszollstelle vor.

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Art. 10 Umleitung eines in den Zollgebieten der Vertragsparteien eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs (1) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Ein- gangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmel- dung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Land eintrifft, das in der summari- schen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war. (2) Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Ab- satz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Ein- gangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmel- dung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Land eintrifft, das in der summari- schen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

Titel II Technische Modalitäten für das Einfuhrkontrollsystem 2

Art. 11 Einfuhrkontrollsystem 2 (1) Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) unterstützt die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung, die Risikoanalyse zu Si- cherheitszwecken durch die Zollbehörden der Vertragsparteien und Zollmassnahmen zur Minderung dieser Risiken, einschliesslich sicherheitsrelevanter Zollkontrollen, sowie die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung. (2) Das ICS2 besteht aus den folgenden auf Unionsebene entwickelten gemeinsamen Komponenten: a) einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte («Shared Trader Interface»); b) einem gemeinsamen Datendepot («Common Repository»). (3) Die Schweiz entwickelt ein nationales Eingangssystem als eine in der Schweiz verfügbare nationale Komponente. (4) Die Schweiz kann eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als eine in der Schweiz verfügbare nationale Komponente entwickeln. (5) Das ICS2 wird für folgende Zwecke verwendet: a) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungs- und Ungültigerklärungen nach Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang;

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b) Empfang, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Ein- gangsanmeldungen, die den in Artikel 10 des Abkommens und dem vorlie- genden Anhang genannten Anmeldungen entnommen werden; c) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die An- kunft und die Ankunftsmeldungen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen nach Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang; d) Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestel- lung von Waren bei den Zollbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang; e) Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entschei- dungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang; f) Empfang, Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Mitteilungen und In- formationen an die und von den Wirtschaftsbeteiligten nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang; g) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang ver- langt werden. (6) Das ICS2 unterstützt die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der ge- meinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken und der Kontrollmass- nahmen und prioritären Kontrollbereiche nach Artikel 12 des Abkommens durch die Vertragsparteien. (7) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Ver- wendung der in Artikel 13 genannten Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (im Folgenden «UUM&DS»). (8) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Vertragspar- teien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 er- folgt unter Verwendung der von der Union bereitgestellten Netzwerkdienste. (9) Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gibt Wirtschaftsbeteilig- ten nach Artikel 1 Zugang zum ICS2. (10) Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte interoperiert mit dem in den Absätzen 12–14 genannten gemeinsamen Datendepot des ICS2.

(11) Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlun- gen, Anträge auf Änderungen oder Ungültigerklärungen, die Verarbeitung und Spei- cherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmel- dungen sowie für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten genutzt. (12) Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für die Verarbeitung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, für Anträge

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auf Änderungen und Ungültigerklärungen, für Ankunftsmeldungen, für Informatio- nen über die Gestellung der Waren, Informationen über Anträge und Ergebnisse von Risikoanalysen, für Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen sowie Kontroll- ergebnisse und Informationen, die mit den Wirtschaftsbeteiligten ausgetauscht wer- den, genutzt. (13) Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für Sta- tistik- und Bewertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen über sum- marische Eingangsanmeldungen zwischen den Vertragsparteien genutzt. (14) Das gemeinsame Datendepot des ICS2 interoperiert mit der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und den nationalen Schnittstellen für Wirt- schaftsbeteiligte, sofern sie von den Vertragsparteien eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen. (15) Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot zur Konsultation der Zollbehörde der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang, bevor sie die Risikoanalyse für Si- cherheitszwecke abschliesst. Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemein- same Datendepot auch, um die andere Vertragspartei zu den empfohlenen Kontrollen, zu den Entscheidungen über die empfohlenen Kontrollen und zu den Ergebnissen der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang zu konsultieren. (16) Sofern die Vertragsparteien eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet haben, stellt diese für die Wirtschaftsbeteiligten einen Zugang zum ICS2 nach Artikel 1 dar, wenn die Vorlage an die Vertragspartei gerichtet ist, die die nati- onale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt. (17) Für die Übermittlung, Änderung, Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speiche- rung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirt- schaftsbeteiligten können die Wirtschaftsbeteiligten wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie eingerichtet wurde, oder die harmo- nisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden wollen. (18) Sofern sie eingerichtet wurde, interoperiert die nationale Schnittstelle für Wirt- schaftsbeteiligte mit dem gemeinsamen Datendepot des ICS2.

(19) Richtet die Schweiz eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ein, setzt sie die Union davon in Kenntnis. (20) Die Zollbehörden der Vertragsparteien nutzen ein nationales Eingangssystem für den Austausch der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung aus Anmel- dungen nach Artikel 10 des Abkommens, den Austausch von Informationen und Mit- teilungen mit der zentralen Datenbank für Informationen über die Ankunft eines See- schiffs oder eines Luftfahrzeugs, Informationen über die Gestellung von Waren, die Bearbeitung von Anträgen auf Risikoanalyse, den Austausch und die Bearbeitung von Informationen über die Ergebnisse der Risikoanalyse, von Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnissen.

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(21) Das nationale Eingangssystem ist auch in den Fällen zu verwenden, in denen eine Zollbehörde einer Vertragspartei von den Wirtschaftsbeteiligten weitere Infor- mationen anfordert und von diesen Informationen erhält. (22) Das nationale Eingangssystem interoperiert mit der zentralen Datenbank. (23) Das nationale Eingangssystem interoperiert mit den auf nationaler Ebene einge- richteten Systemen für das Abrufen der Informationen nach Absatz 20.

Art. 12 Funktionsweise des Einfuhrkontrollsystems 2 und Schulung in seiner Anwendung (1) Die gemeinsamen Komponenten werden von der Union entwickelt, getestet, in Betrieb genommen und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von der Schweiz entwickelt, getestet, in Betrieb genommen und verwaltet. (2) Die Schweiz sorgt dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind. (3) Die Union wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Schweiz wartet ihre nationalen Komponenten. (4) Die Vertragsparteien gewährleisten den unterbrechungsfreien Betrieb der elekt- ronischen Systeme. (5) Die Union kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme än- dern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern. (6) Die Union unterrichtet die Schweiz über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten. (7) Die Schweiz unterrichtet die Union über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten haben könnten. (8) Die Vertragsparteien machen die Informationen über Änderungen und Aktuali- sierungen der elektronischen Systeme nach den Absätzen 6 und 7 öffentlich verfüg- bar. (9) Bei einem zeitweiligen Ausfall des ICS2 gilt der von den Vertragsparteien er- stellte Plan zur Fortführung des Betriebskontinuitätsplans. (10) Die Vertragsparteien benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Sys- teme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind. (11) Die Union unterstützt die Schweiz im Hinblick auf die Nutzung und die Funkti- onsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie ge- eignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

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Art. 13 Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (1) Eine Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (oder «UUM&DS») ermöglicht die Kommunikation zwischen den Identitäts- und Zu- gangsmanagementsystemen der Vertragsparteien nach Absatz 6 für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten und Wirt- schaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu den elektronischen Systemen. (2) Die UUM&DS-Plattform besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem Zugangsmanagementsystem; b) einem Verwaltungsmanagementsystem. (3) Die UUM&DS-Plattform wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangs- prüfung sicherzustellen von: a) Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zum ICS2; b) Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den ge- meinsamen Komponenten des ICS2 sowie für die Zwecke der Wartung und der Verwaltung der UUM&DS-Plattform. (4) Die Vertragsparteien richten das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangs- anfragen von Wirtschaftsbeteiligten in der UUM&DS-Plattform durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Vertragsparteien nach Ab- satz 6 zu validieren. (5) Die Vertragsparteien richten das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Au- thentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifi- zierung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten. (6) Die Vertragsparteien richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten: a) eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten; b) einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizie- rung von Wirtschaftsbeteiligten.

Art. 14 Datenverwaltung, -eigentum und -sicherheit (1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespei- cherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entspre- chen und auf dem neuesten Stand gehalten werden. (2) Abweichend von Absatz 1 tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass die fol- genden Daten denjenigen in der zentralen Datenbank des ICS2 entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden: a) auf nationaler Ebene gespeicherte und vom nationalen Eingangssystem an die zentrale Datenbank übermittelte Daten;

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b) vom nationalen Eingangssystem von der zentralen Datenbank empfangene Daten. (3) Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2, die durch einen Wirt- schaftsbeteiligten an die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermit- telt oder dort gespeichert werden, dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten abge- rufen oder verarbeitet werden. (4) Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2, a) die einer Vertragspartei von einem Wirtschaftsbeteiligten über die harmoni- sierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte an das gemeinsame Datendepot übermittelt werden, dürfen nur von dieser Vertragspartei im gemeinsamen Da- tendepot abgerufen und verarbeitet werden. Bei Bedarf kann diese Vertrags- partei auch auf diese in der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbetei- ligte gespeicherten Informationen zugreifen; b) die durch eine Vertragspartei an das gemeinsame Datendepot übermittelt oder dort gespeichert wurden, dürfen nur von dieser Vertragspartei abgerufen oder verarbeitet werden; c) nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes können auch von der anderen Vertragspartei abgerufen und verarbeitet werden, wenn diese an dem Risikoanalyse- oder Kontrollverfahren beteiligt ist, auf das sich die Daten ge- mäss den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang beziehen; d) dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Kommission und die Vertragsparteien dürfen auf die Ergebnisse der entsprechenden Verarbeitung zugreifen. (5) Die Daten in der gemeinsamen Komponente des ICS2, die durch die Union im gemeinsamen Datendepot gespeichert werden, dürfen von den Vertragsparteien abge- rufen werden. Diese Daten dürfen von der Union verarbeitet werden. (6) Die Union ist Systemeigentümerin der gemeinsamen Komponenten. (7) Die Schweiz ist Systemeigentümerin ihrer nationalen Komponenten. (8) Die Union gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten, die Schweiz die Sicherheit ihrer nationalen Komponenten. (9) Für diese Zwecke treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Mindestmass- nahmen, um: a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen ha- ben; b) zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder lö- schen;

c) etwaige Aktivitäten gemäss den Buchstaben a und b aufzudecken.

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(10) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen können. (11) Die Vertragsparteien erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme. (12) Die in den Komponenten des ICS2 gespeicherten Daten werden mindestens drei Jahre lang gespeichert. Die Vertragsparteien können diesen Zeitraum überschreiten, wenn dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Art. 15 Verarbeitung personenbezogener Daten Für das ICS2 und die UUM&DS gilt in Bezug auf die Verarbeitung darin enthaltener personenbezogener Daten Folgendes: a) Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union handeln als Verantwortliche im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 14 des Abkommens. b) Die Kommission handelt als Auftragsverarbeiterin und erfüllt die ihr in die- sem Zusammenhang auferlegten Verpflichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates17, mit Aus- nahme, dass die Kommission bei der Verarbeitung der Daten zur Überwa- chung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Stan- dards für die Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmassnahmen und des prioritären Kontrollbereichs als gemeinsam Verantwortliche handelt.

Art. 16 Beteiligung an der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2 Die Union ermöglicht es schweizerischen Sachverständigen, als Beobachter an den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen und der entsprechenden Ar- beitsgruppen teilzunehmen, wenn es um Fragen der Entwicklung, Wartung und Ver- waltung des ICS2 geht. Die Union entscheidet von Fall zu Fall über die Teilnahme der schweizerischen Sachverständigen an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, in denen nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten der Union vertreten ist und die der Sachverständigengruppe für Zollfragen Bericht erstatten.

17 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. EU L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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Titel III

Art. 17 Finanzierungsvereinbarungen bezüglich der Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des ICS2 Im Hinblick auf die Ausdehnung der Nutzung des ICS2 auf die Schweiz und unter Berücksichtigung von Kapitel III und des vorliegenden Anhangs werden in diesen Fi- nanzierungsvereinbarungen (im Folgenden «Vereinbarung») die Elemente der Zu- sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das ICS2 definiert. a) Die Kommission wird die zentralen Komponenten des ICS2, die aus einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und einer zentralen Da- tenbank bestehen (im Folgenden «zentrale Komponenten des ICS2»), ein- schliesslich der Anwendungen und Dienste, die für den Betrieb und die Ver- bindung mit den IT-Systemen in der Schweiz wie TAPAS, UUM&DS, CCN2ng-Middleware erforderlich sind, entwickeln, testen, bereitstellen, ver- walten und betreiben und sich verpflichten, sie der Schweiz zur Verfügung zu stellen. b) Die Schweiz wird die nationalen Komponenten des ICS2 entwickeln, testen, bereitstellen, verwalten und betreiben. c) Die Schweiz und die Kommission vereinbaren, die Entwicklungs- und einma- ligen Kosten der zentralen ICS2-Komponenten sowie die Betriebskosten der zentralen ICS2-Komponenten, der zugehörigen Anwendungen und der für ih- ren Betrieb und ihre Zusammenschaltung erforderlichen Dienste wie folgt aufzuteilen:

1. Ein Teil der ICS2-Entwicklungskosten für zentrale Komponenten wird

der Schweiz von der Kommission gemäss den Buchstaben d und e in Rechnung gestellt. Die Entwicklungskosten umfassen die Softwareent- wicklung der zentralen Komponenten sowie die Anschaffung und Instal- lation der dazugehörigen Infrastruktur (Hardware, Software, Hosting, Li- zenzen usw.). Der Verteilungsschlüssel betrifft 4 Prozent aller Kosten für die genannten Dienste.

2. Die maximalen Entwicklungskosten sind auf 550 000 EUR (fünfhun-

dertfünfzigtausend) pro Release begrenzt.

3. Ein Teil der ICS2- und TAPAS-Betriebskosten wird der Schweiz von der

Kommission gemäss den Buchstaben f, g und h in Rechnung gestellt. Die Betriebskosten umfassen die Konformitätsprüfung, die Wartung der Inf- rastruktur (Hardware, Software, Hosting, Lizenzen usw.) der zentralen Komponenten des ICS2 und der dazugehörigen Anwendungen und Dienste, die für deren Betrieb und Zusammenschaltung erforderlich sind (Qualitätssicherung, Helpdesk und IT-Service-Management). Der Ver- teilungsschlüssel betrifft 4 Prozent aller Kosten für die genannten Dienste.

4. Die Betriebskosten im Zusammenhang mit der Nutzung des ICS2 für die

Schweiz dürfen den Höchstbetrag von 450 000 EUR (vierhundertfünf- zigtausend) pro Jahr nicht überschreiten.

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5. Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der nationalen Kompo-

nente(n) werden vollständig von der Schweiz getragen.

6. Die Schweiz wird über die geplante Kostenentwicklung auf dem Laufen-

den gehalten und über die wichtigsten Elemente für die Entwicklung des ICS2, die sich auf diese Kosten auswirken könnten, informiert. d) Die Schweiz erklärt sich bereit, sich an den Kosten für die Entwicklung und Konformitätstests der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen, die vor der Umsetzung des Abkommens anfallen. Zu diesem Zweck:

1. unterrichtet die Kommission die Schweiz über die geschätzte Höhe des

erforderlichen Beitrags aus den Jahren vor der Umsetzung des Abkom- mens;

2. fordert die Kommission von der Schweiz zum 15. Mai eines jeden Jahres,

beginnend mit dem 15. Mai 2021, die Zahlung ihres Beitrags zu diesen früheren Kosten in gleichen Raten über die ersten vier Jahre der Nutzung e) Die Schweiz erklärt sich bereit, sich an den Entwicklungskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck:

1. erklärt sich die Schweiz bereit, sich an den Entwicklungskosten des Re-

lease 1, Release 2 und Release 3 zu beteiligen;

2. fordert die Kommission von der Schweiz zum 15. Mai eines jeden Jahres,

beginnend mit dem 15. Mai 2021, die Zahlung ihres Beitrags zur Ent- wicklung des neuesten Release auf der Grundlage einer ordnungsgemäss dokumentierten Belastungsanzeige der Kommission. f) Die Schweiz erklärt sich bereit, sich an den Betriebskosten der zentralen Kom- ponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck:

1. informiert die Kommission die Schweiz zum 31. Juli eines jeden Jahres,

beginnend mit dem 31. Juli 2021, über die geschätzten Betriebskosten für das folgende Jahr, und übermittelt der Schweiz schriftlich die ge- schätzte Höhe des erforderlichen Beitrags für das nächste Jahr. Die Schweiz wird auf dieselbe Weise und zu demselben Zeitpunkt, wie die Kommission jedes andere Mitglied des ICS2 informiert, zudem über die wichtigsten Aspekte der Entwicklung des ICS2 informiert;

2. fordert die Kommission die Schweiz einmalig zum 15. Mai 2021 zur

Zahlung ihres Jahresbeitrags für die Betriebskosten für 2020 in Höhe von

110 000 EUR sowie des geschätzten Jahresbeitrags für 2021 in Höhe von

280 000 EUR auf. Zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem

15. Mai 2022, fordert die Kommission die Schweiz zur Zahlung ihres Jahresbeitrags für das jeweilige Jahr zuzüglich des Betrags des (negati- ven oder positiven) Saldos des Vorjahrs auf der Grundlage einer ord- nungsgemäss dokumentierten Zahlungsaufforderung der Kommission auf;

3. zum 31. Januar eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Januar 2022,

wird die Kommission:

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– über die bisherigen jährlichen Kosten für den Betrieb des ICS2 und TAPAS auf der Grundlage des von der Schweiz bereits gezahlten Betrags im Vergleich zu den der Kommission tatsächlich entstande- nen Kosten Rechenschaft ablegen und der Schweiz einen Kontoaus- zug mit einer Aufschlüsselung der Kosten vorlegen, in dem die ver- schiedenen Dienste und die Lieferung von Software aufgeführt sind, und – der Schweiz die tatsächlichen jährlichen Kosten, das heisst die tat- sächlichen Betriebskosten des vergangenen Jahres, mitteilen. Die Kommission wird die tatsächlichen und geschätzten Kosten in Übereinstimmung mit ihren Verträgen mit Auftragnehmern berech- nen, die im Rahmen der geltenden Verfahren für die Auftrags- vergabe festgelegt wurden. Der (negative oder positive) Saldo zwischen den tatsächlichen Kosten und dem geschätzten Betrag des Vorjahres wird ermittelt und der Schweiz mittels eines Kontoauszugs der Kommission mitgeteilt. Der Kontoauszug enthält den geschätzten jährlichen Betrag für den Beitrag plus den Betrag des negativen oder positiven Saldos, woraus sich ein Nettobetrag ergibt, den die Kommis- sion der Schweiz über die jährliche Zahlungsaufforderung in Rechnung stellt. g) Die Zahlung durch die Schweiz erfolgt nach dem Ausstellungsdatum der Zah- lungsaufforderung. Alle Zahlungen müssen innerhalb von 60 Tagen auf das auf der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto der Kommission über- wiesen werden. h) Zahlt die Schweiz die in Buchstabe c vorgesehenen Beträge später als zu den in Buchstabe g genannten Terminen, so kann die Kommission Verzugszinsen erheben (zu dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Geschäften in Euro angewandten und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, ver- öffentlichten Zinssatz, der am Tag des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt, zu- züglich eineinhalb Prozent). Der gleiche Zinssatz gilt für die von der Union zu leistenden Zahlungen. i) Falls die Schweiz spezifische Anpassungen oder neue IT-Produkte für die zentralen Komponenten, Anwendungen oder Dienste des ICS2 beantragt, un- terliegen die Einleitung und der Abschluss dieser Entwicklungen einer sepa- raten, gegenseitigen Vereinbarung über den Ressourcenbedarf und die Ent- wicklungskosten. j) Alle von den Vertragsparteien erstellten und gepflegten Schulungsmaterialien werden allen Parteien kostenlos auf elektronischem Weg zur Verfügung ge-

stellt. Die Vervielfältigung, Verteilung, Darstellung und Nutzung dieser ge- teilten Schulungsmaterialien und die Erstellung darauf basierender Arbeiten durch die Schweiz ist nur dann erlaubt:

1. wenn der Verfasser in der in den Schulungsunterlagen dargelegten Weise

genannt wird;

2. wenn dies zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt.

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k) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in Be- zug auf die Nutzung der zentralen Komponenten des ICS2 nach dem vorlie- genden Anhang anzuerkennen und zu erfüllen. l) Im Falle ernsthafter Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemässen Funktio- nierens des vorliegenden Anhangs oder des ICS2 kann jede Vertragspartei die Anwendung dieser Vereinbarung aussetzen, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

Titel IV Summarische Ausgangsanmeldung

Art. 18 Form und Inhalt der summarischen Ausgangsanmeldung (1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist mithilfe eines EDV-Verfahrens abzu- geben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten. (2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die für eine solche Anmeldung fest- gelegten Angaben nach Anhang B Kapitel 3 Spalten A1 und A2 der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2015/2446 der Kommission enthalten und den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom- mission entsprechen. Sie ist im Einklang mit den Erläuterungen in diesen Anhängen auszufüllen. Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie aus- füllt, zu authentifizieren. (3) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden ver- einbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen: a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert; b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmel- dung abgibt, nicht funktioniert, sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldun- gen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement gleichwertig ist. Die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie ausfüllt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten sum- marischen Ausgangsanmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben nach Absatz 2 ent- halten. (4) Jede Vertragspartei legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Anmeldung nach deren Abgabe ändern kann.

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Art. 19 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung (1) Für folgende Waren braucht keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen beförderte Waren; c) Briefsendungen, das heisst Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind; d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren in Postsendun- gen; e) Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine münd- liche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zu- lässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Strassen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rah- men eines Beförderungsvertrags benutzt werden; f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD; h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über dip- lomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermis- sionen zollbefreit sind; i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet einer Ver- tragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung; j) die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:

1. Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der

Offshore-Anlagen verwendet werden sollen,

2. Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wer-

den sollen,

3. Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wer-

den sollen; k) Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik- vertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU- Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;

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l) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahr- zeugen und für den Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord; m) Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird; n) Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien nach Ceuta und Melilla, Helgoland, in die Republik San Marino und den Staat Vatikanstadt, die Ge- meinden Livigno und die Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir verbracht wurden; o) Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Vertragsparteien ver- kehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien einzulegen; p) Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Vertragspar- teien verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien einzulegen. (2) Eine summarische Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht. (3) Bei Waren in den folgenden Situationen ist keine summarische Ausgangsanmel- dung erforderlich: a) wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Vertragsparteien beför- dert, einen Hafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen ausserhalb der Zollge- biete der Vertragsparteien an Bord des Schiffs verbleiben sollen; b) wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Vertragspar- teien befördert, einen Flughafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragspar- teien anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flugha- fen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen; c) wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungs- mittel abgeladen werden, das sie in die Zollgebiete der Vertragsparteien ver- bracht hat und wieder aus diesen Gebieten verbringen wird; d) wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien verladen wurden, eine Ausgangsanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Aus-

gangsanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Be- förderungsmittels verbleiben, das sie aus den Zollgebieten der Vertragspar- teien verbringen wird; e) wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit

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dem sie unter Überwachung durch dieselbe Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisen- bahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbringt, so- fern:

1. die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren

nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei oder in aussergewöhnli- chen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, inner- halb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums erfolgt,

2. den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen,

3. sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis

des Beförderers nicht geändert haben; f) wenn in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbrachte Waren von der zu- ständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zu- rückgesendet wurden.

Art. 20 Ort der Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung (1) Die Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspar- tei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Dritt- land bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde der- jenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In beiden Fällen führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten sicherheitsrelevanten Zollkon- trollen durch. (2) Durchqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Ver- tragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, und folgt auf die Ausfuhrförmlichkeiten ein Versandverfahren in Anwendung des Übereinkom- mens über ein gemeinsames Versandverfahren, so werden die Angaben nach Arti- kel 18 Absatz 2 unter Verwendung des NCTS an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt. In diesem Fall stellt die Zollstelle der ersten Vertragspartei die Ergebnisse ihrer si- cherheitsrelevanten Zollkontrollen der Zollbehörde der zweiten Vertragspartei zur Verfügung, wenn: a) die Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder b) die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in den Zollgebieten der Ver- tragsparteien besteht; oder

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c) es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens ge- nannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b des vorlie- genden Absatzes genannten Risiken aus. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die summarische Ausgangsanmeldung ausser im Luftverkehr direkt bei der zuständigen Ausgangszollstelle der zweiten Vertragspartei abzugeben, wenn die Waren das Zollgebiet einer Vertragspartei über das Zollgebiet der anderen Vertragspartei in ein Drittland verlassen und den Ausfuhrförmlichkeiten kein Versandverfahren gemäss dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- verfahren folgt.

Art. 21 Fristen für die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung (1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der folgenden Fristen abzu- geben: a) im Seeverkehr:

1. für Beförderungen von Containerfracht, ausser für Beförderungen ge-

mäss den Nummern 2 und 3, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie die Zollgebiete der Vertragspar- teien verlassen sollen,

2. für Beförderungen von Containerfracht zwischen den Zollgebieten der

Vertragsparteien und Grönland, den Färöern oder Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer und allen Häfen Marokkos spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien,

3. für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen

überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanari- schen Inseln und Gebieten ausserhalb der Zollgebiete der Vertragspar- teien bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien,

4. bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor

dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragspar- teien; b) im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien; c) im Strassen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde, bevor die Waren die Zollgebiete der Vertragsparteien verlassen; d) im Schienenverkehr:

1. dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangs-

zollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist,

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2. in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden, bevor die Waren die

Zollgebiete der Vertragsparteien verlassen. (2) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen der Zollgebiete der Ver- tragsparteien genutzte aktive Beförderungsmittel gilt: a) wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel ein- treffen und vor dem Verlassen der Zollgebiete der Vertragsparteien auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr); b) wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel ein- treffen, das beim Verlassen der Zollgebiete der Vertragsparteien selbst auf ei- nem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr). (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Ge- walt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen: a) im Falle eines Versands nach Artikel 20 Absatz 2, um eine zuverlässige Risi- koanalyse zu ermöglichen und Sendungen mit dem Ziel abzufangen, an diesen allfällige sicherheitsrelevante Zollkontrollen durchzuführen; b) wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und ei- nem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9 Absatz 3 des vorliegen- den Abkommens festgelegte Verfahren wurde eingehalten.

Anhang II Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Titel I Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Art. 1 Allgemeines Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind fol- gende Voraussetzungen zu erfüllen: a) der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straf- taten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben; b) der Antragsteller muss ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen er- möglicht, nachweisen;

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c) Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, sei- nen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nach- zukommen; d) angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragstel- ler nachweist, dass er angemessene Massnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperli- che Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Han- delspartner zählen.

Art. 2 Einhaltung der Vorschriften (1) Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäss der eine der Personen nach Buchstabe b in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit began- gen hat; und b) keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rah- men ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschliesslich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:

1. der Antragsteller,

2. Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zu-

ständig sind, und

3. Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind

oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. (2) Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoss im Ver- hältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt. (3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Nummer 3 genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt ist. (4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entschei- dungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informa- tionen, ob die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt ist.

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Art. 3 Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe b gilt als erfüllt, wenn folgende Bedin- gungen erfüllt sind: a) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein an- erkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher ge- führt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht; b) die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informa- tionen mit den Angaben im Buchführungssystem; c) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen; d) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu sei- nen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbü- chern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt; e) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewe- gungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhin- dert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Ge- schäfte verhindert und erkannt werden können; f) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage han- delspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen; g) der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informati- onsverlust; h) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest; i) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung sei- ner Unterlagen;

j) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Ver- boten und Beschränkungen, einschliesslich Massnahmen zur Unterscheidung

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der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Wa- ren, und Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

Art. 4 Zahlungsfähigkeit (1) Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe c gilt als erfüllt, wenn auf den An- tragsteller Folgendes zutrifft: a) der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren; b) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen fi- nanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen; c) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leis- tungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Um- fang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden. (2) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfä- higkeit im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.

Art. 5 Sicherheitsstandards (1) Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe d gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmässiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmässiges Betreten verhindern; b) der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Mass- nahmen verhindert; c) Massnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten; d) der Antragsteller hat Massnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Han- delspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Verein- barungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Massnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen;

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e) der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüber- prüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmässig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung; f) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt; g) der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmässig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen; h) der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson be- nannt. (2) Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Über- einkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestell- ten Sicherheitszeugnisses, so werden diese Zeugnisse bei der Prüfung, ob die Voraus- setzungen des Artikels 1 Buchstabe d erfüllt sind, berücksichtigt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt. (3) Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, so gelten die in Absatz 1 genannten Vo- raussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragstel- ler der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauf- tragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt.

Titel II Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Art. 6 Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu Sicherheitszwecken für sich selbst eine summarische Ausgangsanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wie- derausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmel- dungen verlangten Angaben erforderlich. (2) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu Sicherheitszwecken für eine an- dere Person, die ebenfalls ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist, eine summari- sche Ausgangsanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhran- meldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen ver- langten Angaben erforderlich.

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Art. 7 Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle (1) Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbe- teiligten. (2) Hat ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine summarische Eingangsanmel- dung abgegeben oder wurde ihm bewilligt, anstelle einer summarischen Eingangsan- meldung eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwah- rung abzugeben, oder wurde einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Nutzung von Handels-, Hafen- oder Transportinformationssystemen für die Abgabe der Anga- ben einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 10 Absatz 8 des Abkom- mens und Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs I bewilligt, so teilt die zuständige Zollbe- hörde es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren in den Zollgebieten der Vertragsparteien. Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Unterabsatz 1 identisch ist, sofern es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der an die elektronischen Systeme für die Anmeldungen nach Unterabsatz 1 angeschlossen ist. Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte. (3) Werden von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können diese Kontrollen an ei- nem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

Art. 8 Ausnahmen von den Begünstigungen Die Begünstigungen nach Artikel 7 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zu- sammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflich- tungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften. Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem zugelassenen Wirtschafts- beteiligten angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.

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Titel III Aussetzung, Rücknahme und Widerruf des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Art. 9 Statusaussetzung (1) Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbe- teiligten wird von der zuständigen Zollbehörde ausgesetzt, wenn: a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu können; b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entschei- dung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Massnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann; c) der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen o- der aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen. (2) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Ent- scheidung der Zollbehörde die Massnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfül- lung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Massnahmen benötigt. Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die er- forderlichen Massnahmen getroffen, um die Voraussetzungen und Kriterien zu erfül- len, die jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen muss, hebt die erteilende Zoll- behörde die Aussetzung auf. (3) Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden. (4) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Aussetzung der Entscheidung unter- richtet.

Art. 10 Rücknahme des Status (1) Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbe- teiligten wird zurückgenommen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen; b) der Inhaber der Entscheidung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren; c) wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Ent- scheidung erlassen worden.

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(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unter- richtet. (3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vor- schriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

Art. 11 Widerruf des Status (1) Eine Entscheidung zur Zulassung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird von den zuständigen Zollbehörden widerrufen, wenn a) eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind; oder b) der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt; oder c) der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nach Artikel 9 Ab- satz 1 Buchstaben b und c nicht die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. (2) Der Widerruf wird am Tag nach seiner Mitteilung wirksam. (3) Der Inhaber der Entscheidung wird vom Widerruf der Entscheidung unterrichtet.

Titel IV

Art. 12 Informationsaustausch Die Vertragsparteien tauschen regelmässig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit: a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompa- tiblen Format; b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten zuerkannt wurde; d) den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen); e) die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat; f) das Datum, ab dem die Entscheidung und nachfolgenden Vorgänge (Ausset- zung und Widerruf) wirksam werden; g) die Behörde, die die Entscheidung ausgestellt hat.»

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. März 2021 zur Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen | Lexipedia | Lexipedia