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AS 2021 474

Verordnung des BLV vom 6. August 2021 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhin-

dern. 2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen: a. Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschwei- nen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:

1. Sperma, Eizellen und Embryonen,

2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,

3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom

16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,

4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von

Jagdwild stammend, und

5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.

SR 916.443.107

2021-2611 AS 2021 474

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2021 474

3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.

Art. 2 Verbot der Einfuhr 1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6054 geregelten Sperr- zonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/6875 festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.

2 Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von

Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zu- dem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6056 geregelten Gebieten Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ge- regelten Sperrzonen erlaubt, wenn: a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr geneh- migt hat.

4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021

mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268, ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 99.

5 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

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Art. 5 Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6877 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6058 geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6879 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/60510 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

1 Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.

2 Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach

Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 201711 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.12

6. August 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Michael Beer

7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

8 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

9 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

11 AS 2017 7647; 2018 2327, 3455, 3901; 2020 6405; 2021 200

12 Dringliche Veröffentlichung vom 9. Aug. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang (Art. 3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom verordnung (EU) 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der 2021/605 Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268, ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 99.

In Anhang I der obengenannten Durchführungsverordnung werden bestimmte Ge- biete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen nach Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Deutschland Estland Griechenland Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn

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Mitgliedstaaten mit Sperrzonen in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen nach Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Deutschland Estland Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen nach Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Deutschland Italien Lettland Litauen Polen Rumänien Slowakei

2 Andere infizierte Zonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2020/68713, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

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3 Andere Sperrzonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68714, die zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Gebieten gelten, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1202 der Kommission vom (EU) 2021/1202 20. Juli 2021 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Fassung gemäss ABl. L 262 vom 22.7.2021, S. 1.

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen solche Sperrzonen: Estland

14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

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