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AS 2021 484

Verordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne über die Stipendien

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne über die Stipendien (Stipendienverordnung ETHL)

vom 2. August 2021

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 25 der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Vergabe von Stipendien durch die Eidgenössische Tech- nische Hochschule Lausanne (ETHL).

Art. 2 Stipendien 1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die an Personen für ihre Ausbildung an der ETHL vergeben werden und die, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, nicht zurückgezahlt werden müssen.

2 Die ETHL vergibt zwei Arten von Stipendien:

a. Sozialstipendien für Personen mit finanziellen Schwierigkeiten; b. Exzellenzstipendien zur Förderung eines Studiums an der ETHL für Perso- nen, die sich in ihrer bisherigen Ausbildung durch hervorragende Leistungen ausgezeichnet haben.

Art. 3 Grundsätze

1 Es besteht kein Anspruch auf ein Stipendium.

2 Die Vergabe eines Stipendiums durch die ETHL befreit nicht von der Bezahlung des Schulgeldes oder anderer Benutzungsgebühren.

SR 414.155 1 SR 414.110.37

2021-2592 AS 2021 484

Stipendienverordnung ETHL AS 2021 484

Art. 4 Rückerstattung 1 Wurde ein Stipendium unberechtigterweise auf der Grundlage falscher, unvollstän- diger oder von der Empfängerin oder vom Empfänger verschwiegener Angaben ver- geben, so muss diese oder dieser die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückerstatten und die ETHL kann in begründeten Fällen die Vergabe jeglicher neuer Stipendien an die betreffende Person endgültig verweigern.

2 Bei einem Unterbruch des Studiengangs im Laufe des Jahres muss die Empfängerin

oder der Empfänger die ausbezahlten Beträge für die nicht besuchte Ausbildungszeit zurückzahlen.

2. Abschnitt: Sozialstipendien

Art. 5 Subsidiarität Sozialstipendien werden subsidiär vergeben. Sie ergänzen andere Finanzierungsquel- len, insbesondere die Beiträge unterhaltspflichtiger Personen sowie kantonale Stipen- dien oder Finanzhilfen.

Art. 6 Antragstellerinnen und Antragsteller

1 Jede Person, die an der ETHL in einem Bachelor- oder Masterstudiengang einge-

schrieben ist, kann ein Sozialstipendium beantragen; in Ausnahmefällen kann ein So- zialstipendium beantragen, wer im Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik ein- geschrieben ist. 2 Die Sozialstipendien werden ab dem ersten Studiensemester an der ETHL in erster Linie an Studierende vergeben, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft oder den Ausweis C. b. Sie verfügen über den Status Flüchtling oder staatenlos in der Schweiz. c. Sie sind in Besitz eines Ausweises nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai

19952 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule

Lausanne. d. Sie eines Abschlusses der Sekundarstufe II in der Schweiz erworben haben und waren zum Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses in der Schweiz wohnhaft.

2 SR 414.110.422.3

Stipendienverordnung ETHL AS 2021 484

3 Danach werden die Sozialstipendien ab dem dritten Studiensemester an der ETHL

nach folgender Prioritätenordnung vergeben: a. an Studierende, die vor der Aufnahme ihres Studiums an der ETHL in einem Land wohnten, das gemäss der Liste der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung3 öffentliche Entwicklungshilfe erhält; b. an andere Studierende.

Art. 7 Überbrückungshilfe 1 Ein Sozialstipendium kann vorübergehend vergeben werden, bis die Mittel aus an- deren Finanzierungsquellen Dritter nach Artikel 5 ausbezahlt werden.

2 Wird ein Stipendium oder eine Finanzhilfe von Dritten rückwirkend vergeben, so

muss die Empfängerin oder der Empfänger das vorübergehend ausgerichtete Sozial- stipendium teilweise oder vollständig zurückzahlen. Die ETHL entscheidet im Ein- zelfall über die Höhe des Rückerstattungsbetrags.

Art. 8 Inhalt des Antrags und Modalitäten der Einreichung Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt den Inhalt des Antrags und die Modalitäten der Einreichung fest. Die entsprechenden Informationen werden auf der Internetseite der ETHL veröffentlicht.

Art. 9 Vergabe der Sozialstipendien Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten ent- scheidet über die Vergabe der Sozialstipendien.

Art. 10 Vergabekriterien Bei der Vergabe der Sozialstipendien berücksichtigt die Vizepräsidentin oder der Vi- zepräsident für akademische Angelegenheiten insbesondere folgende Kriterien: a. das Einkommen der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der unter- haltspflichtigen Personen auf der Grundlage des Durchschnittslohns des Lan- des, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben; b. das Vermögen der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der unterhalts- pflichtigen Personen; c. die soziale und familiäre Situation der Antragstellerinnen und Antragsteller; d. unerwartete und plötzliche Veränderungen der sozialen, familiären oder fi- nanziellen Situation der Antragstellerinnen und Antragsteller oder der unter- haltspflichtigen Personen;

3 Die Liste kann eingesehen werden unter: www.oecd.org > Thèmes > Développement > Le développement à l’OCDE > Direction de la coopération pour le développement > Liste des bénéficiaires d’APD établie par le CAD.

Stipendienverordnung ETHL AS 2021 484

e. die Tatsache, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller in Bezug auf den Studienplan nicht wesentlich im Rückstand sind.

Art. 11 Beträge 1 Die ETHL legt jährlich den Gesamtbetrag fest, der für die Sozialstipendien zur Ver- fügung steht. 2 Der monatlich gewährte Höchstbetrag pro Empfängerin oder Empfänger beläuft sich auf 2100 Franken. 3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt den Betrag aufgrund der sozialen, familiären und finanziellen Situation der Empfän- gerin oder des Empfängers und der unterhaltspflichtigen Personen fest.

Art. 12 Dauer 1 Die Sozialstipendien werden während höchstens zehn Monaten pro Studienjahr aus- bezahlt.

2 Sie können jährlich auf Antrag erneuert werden.

3 Die Auszahlung wird in folgenden Fällen eingestellt:

a. Die soziale, familiäre oder finanzielle Situation der Empfängerin oder des Empfängers oder der unterhaltspflichtigen Personen rechtfertigt die Auszah- lung nicht mehr. b. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in Bezug auf den Studienplan we- sentlich in Rückstand geraten.

Art. 13 Informationspflicht Die Empfängerin oder der Empfänger muss jede Veränderung seiner oder ihrer sozi- alen, familiären oder finanziellen Situation oder jener der unterhaltspflichtigen Perso- nen unverzüglich melden, wenn die Veränderung möglicherweise dazu führt, dass die ihr oder ihm gewährten Leistungen angepasst werden.

3. Abschnitt: Exzellenzstipendien

Art. 14 Bewerberinnen und Bewerber

1 Jede Person, die eine Zulassung zu einem Bachelorstudiengang an der ETHL bean-

tragt hat, kann sich um ein Exzellenzstipendium bewerben, wenn sie eine der folgen- den Voraussetzungen erfüllt: a. Sie besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft oder den C-Ausweis. b. Sie verfügt über den Status Flüchtling oder staatenlos.

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c. Sie ist in Besitz eines Ausweises nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai

19954 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule

Lausanne. d. Sie eines Abschlusses der Sekundarstufe II in der Schweiz erworben haben und waren zum Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses in der Schweiz wohnhaft. 2 Jede Person, die die Zulassung zu einem Masterstudiengang an der ETHL beantragt hat, kann sich um ein Exzellenzstipendium bewerben.

Art. 15 Inhalt des Bewerbungsdossiers und Modalitäten der Einreichung Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt den Inhalt des Bewerbungsdossiers und die Modalitäten der Einreichung fest. Die ent- sprechenden Informationen werden auf der Internetseite der ETHL veröffentlicht.

Art. 16 Vergabe der Exzellenzstipendien Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten ent- scheidet über die Vergabe der Exzellenzstipendien.

Art. 17 Vergabekriterien 1 Bei der Vergabe der Exzellenzstipendien berücksichtigt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten insbesondere folgende Kriterien: a. die hervorragenden Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in ihrer oder seiner bisherigen Ausbildung; b. die Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers; c. die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers, ein Studium an der ETHL zu absolvieren. 2 Bei der Vergabe eines Exzellenzstipendiums an eine zu einem Bachelorstudiengang zugelassene Person berücksichtigt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für aka- demische Angelegenheiten auch die kurze schriftliche Präsentation der Maturaarbeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder, falls nicht vorhanden, einer gleichwertigen Arbeit.

Art. 18 Beträge und Bescheinigungen 1 Die ETHL vergibt die Exzellenzstipendien nach eigenem Ermessen. Sie legt jährlich fest, wie viele Exzellenzstipendien sie vergeben will. Die Anzahl Stipendien wird pro- portional zur Anzahl Studierenden auf die Sektionen verteilt. 2 Das Exzellenzstipendium für Studierende, die zu einem Bachelorstudiengang zuge- lassen sind, sieht einen finanziellen Beitrag von 10 000 Franken vor, der ab dem ers- ten Studiensemester in mehreren Raten ausbezahlt wird.

4 SR 414.110.422.3

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3 Das Exzellenzstipendium für Studierende, die zu einem Masterstudiengang zugelas- sen sind, sieht einen finanziellen Beitrag von 10 000 Franken für jedes Semester der Regelstudienzeit vor und wird ab dem ersten Studiensemester ausbezahlt.

4 Alle Empfängerinnen und Empfänger erhalten mit der letzten Stipendienzahlung

eine Bescheinigung über die Ausrichtung des Exzellenzstipendiums.

Art. 19 Dauer, Aussetzung oder Einstellung

1 Die Exzellenzstipendien werden für die gesamte Regelstudienzeit des Bachelor-

oder Masterstudiengangs an der ETHL gewährt. Für die Dauer von einem bezahlten oder im Studienplan nicht vorgeschriebenen Praktikum oder Urlaub wird die Auszahlung ausgesetzt.

2 Nach der ersten Auszahlung des Exzellenzstipendiums können die nachfolgenden

Zahlungen in begründeten Fällen ausgesetzt oder eingestellt werden, insbesondere wenn die Empfängerin oder der Empfänger in Bezug auf den Studienplan in Rück- stand geraten ist oder keine zufriedenstellenden Leistungen erbringt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung Die Exzellenzstipendien für den Bachelorstudiengang werden ab dem Studien- jahr 2022/2023 gewährt.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft.

2. August 2021 Im Namen der Schulleitung der ETHL Der Präsident: Martin Vetterli Die Leiterin für Rechtsangelegenheiten: Françoise Chardonnens