AS 2021 806
Verordnung des WBF über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des WBF über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis
vom 1. Dezember 2021
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20162 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Infor- matik, Naturwissenschaften und Technik.
Art. 2 Zulassung
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses,
die über keine berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, und die Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidge- nössisch anerkannten Maturität können ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zu fol- genden Studiengängen versuchsweise zugelassen werden: a. Studiengängen des Fachbereichs Technik und Informationstechnologie; b. Bauingenieurwesen; c. Biotechnologie; d. Chemie; e. Holztechnik; f. Life Science Technologies;
SR 414.715
2021-3993 AS 2021 806
Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis. AS 2021 806 V des WBF
g. Life Technologies; h. Molecular Life Sciences.
2 Die Zulassung erfolgt prüfungsfrei.
Art. 3 Voraussetzungen Die Zulassung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Bachelorstudium dauert vier Jahre, und der Start erfolgt bis spätestens Ende 2025. b. Der Praxisanteil im Unternehmen beträgt 40 Prozent der gesamten Studien- zeit. c. Der Inhalt des Praxisanteils ist von der Fachhochschule validiert. d. Die Kandidatin oder der Kandidat hat mit dem Unternehmen einen Ausbil- dungsvertrag über vier Jahre abgeschlossen; der Vertrag muss von der Fach- hochschule validiert sein.
Art. 4 Evaluation 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation evaluiert die Pilotpro- jekte nach der Verordnung des WBF vom 2. September 20053 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien sowie nach dieser Verordnung im Jahr 2023. Es überprüft ins- besondere, wie sich die Zulassung auswirkt auf die Studierendenzahlen, auf die Nach- frage nach Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, auf deren Ver- bleib im Arbeitsmarkt sowie auf die Praxisorientierung der Studierenden.
2 Es erstattet dem WBF zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats zuhan-
den des Bundesrats Bericht.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des WBF vom 2. September 20054 über die Zulassung zu Fachhoch- schulstudien wird aufgehoben.
3 AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713 4 AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713
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Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
1. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
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