AS 2022 192
Verordnung des SBFI vom 18. März 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022)
vom 18. März 2022
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 (BMV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 DieseVerordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung im Jahre
2022 angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 findet gemäss den Bestimmun-
gen der Verordnung des SBFI vom 16. November 20162 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
3 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der eidgenössi-
schen Berufsmaturitätsprüfung 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Prüfungen teilweise in Abweichung von der VEBMP gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden.
4 Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass die Absolvierenden der eidgenössi-
schen Berufsmaturitätsprüfung 2022 die Möglichkeit erhalten, trotz der Covid-19- Epidemie eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung abzulegen, die es ihnen erlaubt, das weiterführende Studium aufzunehmen.
Art. 2 Schriftliche Prüfungen Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entspre- chende Prüfungssession gesamthaft aus.
SR 412.103.12
2022-0893 AS 2022 192
Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 AS 2022 192
Art. 3 Mündliche Prüfungen, Präsentation IDPA und Notenberechnung
1 Können in Abweichung von Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 VEBMP3 keine mündli-
chen Prüfungen im Grundlagen- und Schwerpunktbereich und keine Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) durchgeführt werden, so müssen diese nicht nachgeholt werden.
2 Im Grundlagen- und Schwerpunktbereich ergibt die Note der bewerteten Leistun-
gen die Fachnote. Die Note des Produkts der Projektarbeit ergibt die Note der IDPA. Artikel 19 Absätze 1–4 VEBMP wird sinngemäss angewendet.
3 Können die mündlichen Prüfungen im Ergänzungsbereich nicht durchgeführt
werden, so entfallen in Abweichung von Artikel 13 Absatz 6 VEBMP die jeweiligen Prüfungsfächer gemäss Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c Ziffer 2, d Ziffer 2 und e Ziffer 2 VEBMP.
4 Die in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer werden im Notenblatt mit dem Vermerk
«dispensiert» aufgeführt und für die Notenberechnung nicht berücksichtigt.
5 Die
Berechnung der Gesamtnote erfolgt sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 5 VEBMP.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
18. März 2022 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama Staatssekretärin
3 SR 412.103.11