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AS 2022 221

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) (Änderungen bei der Innovationsförderung)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20211, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a Ziff. 2 Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: a. die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:

2. die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:

– der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) – der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissen- schaften (SAGW) – der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) – der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) – dem Kompetenzzentrum Science et Cité – dem Kompetenzzentrum TA-SWISS;

Art. 7 Abs. 3 3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse be- auftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förder- programme durchzuführen.

2022-0722 AS 2022 221

Förderung der Forschung und der Innovation. BG AS 2022 221

Art. 10 Abs. 6 zweiter und dritter Satz 6 ... Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des je- weiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. Der Bundesrat kann vorse- hen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförde- rungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1–3 und 7 Akademien der Wissenschaften Schweiz

1 Die Akademien der Wissenschaften Schweiz sind das Förderorgan des Bundes für

die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Diszipli- nen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

2 Sie verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende

Zwecke: a. Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter The- men in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation. b. Sie setzen sich dafür ein, dass, wer Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, seine ethische Verantwortung wahrnimmt. c. Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft; sie fördern Studien zu Chancen und Risiken der Innovationen und Technologien. 3 Die einzelnen Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen der Akademien der Wissenschaften Schweiz und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

7 Das SBFI schliesst mit den Akademien der Wissenschaften Schweiz, gestützt auf

die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinba- rung ab. Darin kann das SBFI sie und die einzelnen Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach den Absät- zen 2–6 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauf- tragen.

Art. 16 Abs. 1, 2 und 6 1 Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:

a. die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung); b. den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten; c. die Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammen- arbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;

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d. die Vergabe von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchfüh- rung von Forschungsprogrammen. 6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d entrichten die zuständigen Ver- waltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Over- head). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a, bbis und d

2 Weiter kann er unterstützen:

a. Massnahmen zur Entwicklung und Stärkung des wissenschaftsbasierten Un- ternehmertums; bbis. Massnahmen zur Förderung von hochqualifizierten Personen im Bereich der Innovation; d. die Information über Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene.

1 Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20163 kann Innovationsprojekte fördern, die von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten aus- serhalb des Hochschulbereichs (Forschungspartnern) zusammen mit privaten oder öf- fentlichen Partnern, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartnern), durchge- führt werden. 1bis Der Beitrag der Innosuisse dient zur Deckung der direkten Projektkosten der For- schungspartner. Die Innosuisse kann in ihrer Beitragsverordnung vorsehen, dass auch Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden, wenn dies für eine internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation vorausgesetzt wird.

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Aufgehoben d. Die Umsetzungspartner beteiligen sich durch Eigenleistungen oder durch Leistungen an die Forschungspartner im Umfang von 40–60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten am Projekt. 2bis Die Innosuisse kann in Einzelfällen vom Umsetzungspartner eine geringere Beteiligung als 40 Prozent verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Das Projekt weist überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleich- zeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg oder für einen hohen gesellschaftlichen Nutzen auf.

3 SR 420.2

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b. Die zu erwartenden Ergebnisse haben das Potenzial, nicht allein dem Umset- zungspartner, sondern auch einem breiten, am Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern zugutezukommen. c. Der Umsetzungspartner ist im Zeitpunkt der Beitragsgewährung finanziell nicht in der Lage, im geforderten Umfang zum Projekt beizutragen, verfügt jedoch über ein überdurchschnittliches Potenzial für eine erfolgreiche Umset- zung der Projektresultate. d. Das Projekt wird im Rahmen eines befristeten Sonderprogramms nach Arti- kel 7 Absatz 3 durchgeführt. 2ter Sie kann in Einzelfällen vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung als

60 Prozent verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Das Projekt weist geringe Realisierungsrisiken und für den Umsetzungs- partner gleichzeitig ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Erfolgspoten- zial auf. b. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners oder die Ei- genheiten des Projekts rechtfertigen eine höhere Beteiligung, insbesondere, wenn der Umsetzungspartner seine Beteiligung wegen anderweitiger Unter- stützung teilweise nicht selber finanziert.

3 Sie kann Innovationsprojekte fördern, die von Forschungspartnern ohne Umset-

zungspartner realisiert werden, sofern die Projekte ein bedeutendes, jedoch noch nicht hinreichend bestimmtes Innovationspotenzial aufweisen. 3bis Sie kann Innovationsprojekte von Jungunternehmen fördern, wenn die Projektar- beiten zur Vorbereitung ihres erstmaligen Markteintritts erforderlich sind. Der Beitrag der Innosuisse dient zur teilweisen oder vollständigen Deckung sowohl der dem Jung- unternehmen selbst entstehenden direkten Projektkosten als auch der Kosten für Dritt- leistungen. Die Innosuisse legt die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigen- leistungen der Jungunternehmen in ihrer Beitragsverordnung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Kriterien nach den Absätzen 2bis und 2ter. 3ter Soweit Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förderangeboten für Einzelprojek- te der Europäischen Kommission verwehrt ist, kann die Innosuisse Innovationspro- jekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Der Beitrag der Innosuisse dient zur teil- weisen oder vollständigen Deckung sowohl der dem Unternehmen selbst entstehen- den direkten Projektkosten als auch der Kosten für Drittleistungen. Die Innosuisse legt die Förderkriterien und die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleis- tungen der Unternehmen in ihrer Beitragsverordnung fest. 5 Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1, 3, 3bis, 3ter und 4, die einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

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Art. 20 Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums 1 Die Innosuisse kann die Entwicklung und die Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums durch Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie Infor- mations- und Beratungsangebote für Personen unterstützen, die ein Unternehmen gründen wollen oder gegründet haben, die die Nachfolge in einem Unternehmen an- treten oder die ihr Unternehmen neu ausrichten wollen.

2 Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen för-

dern durch: a. Coaching von Jungunternehmen und deren Gründerinnen und Gründern; b. Massnahmen zur Erleichterung des Einstiegs in internationale Märkte, durch die Teilnahme an Internationalisierungsprogrammen oder internationalen Messen; c. Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen, welche die Grün- dung und den Aufbau von Jungunternehmen unterstützen; d. Information und Beratung. 3 Sie bestimmt die Leistungserbringerinnen und -erbringer für Massnahmen nach Ab- satz 2 Buchstabe a mittels eines Auswahlverfahrens und führt eine öffentlich zugäng- liche Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern.

Art. 20a Förderung hochqualifizierter Personen

1 Die Innosuisse kann hochqualifizierte Personen aus Hochschulforschungsstätten,

aus nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs sowie aus kleinen und mittleren Unternehmen bei der Aneignung von Kompetenzen im Be- reich der Innovation unterstützen.

2 Zu diesem Zweck kann sie durch Beiträge ermöglichen, dass solche Personen:

a. Machbarkeitsstudien oder ähnliche Projekte durchführen; b. an Weiterbildungsprogrammen teilnehmen; c. Gastaufenthalte zur Förderung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis absolvieren. 3 Die Beiträge können der hochqualifizierten Person zur Deckung von direkten Pro- jektkosten, von Teilnahmegebühren oder von Lebenshaltungskosten oder im Falle von Gastaufenthalten ihrem Arbeitgeber zur Deckung der Lohnfortzahlungskosten ausgerichtet werden. Sie können auch in Form von Stipendien oder zinslosen Darle- hen ausgerichtet werden.

4 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn das Förderziel nicht im Rahmen eines

Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder über eine Massnahme nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2 erreicht werden kann.

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Art. 21 Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung

1 Die Innosuisse kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technolo-

gietransfer unterstützen durch: a. die Förderung der Vernetzung der Akteure der wissenschaftsbasierten Inno- vation mit dem Ziel, Innovationsvorhaben anzubahnen; b. Massnahmen für kleine und mittlere Unternehmen zur Stärkung ihrer Innova- tionskraft, wie Innovationsmentoring, Weiterbildungsangebote oder Aus- tauschplattformen; c. Massnahmen zur Unterstützung bei der Klärung von Fragen des geistigen Ei- gentums; d. Koordinations- und Schulungsmassnahmen im Rahmen der Durchführung von Innovationsprojekten nach Artikel 19. 2 Sie kann die Erbringerinnen und Erbringer von Mentoringleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b mittels eines Auswahlverfahrens bestimmen und eine öffentlich zugäng- liche Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern führen. 3 Sie kann in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene und über die Einreichung von Gesuchen för- dern, insbesondere durch Beiträge an Dritte, die solche Informationsangebote bereit- halten.

Art. 22 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation

1 Die Innosuisse kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissen-

schaftsbasierten Innovation fördern.

2 Sie kann im Rahmen ihrer Instrumente nach den Artikeln 19–21 mit ausländischen

Förderorganisationen oder Förderstellen Kooperationen eingehen. 3 Sie kann sich an Förderaktivitäten im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c beteiligen.

Art. 22a Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen 1 Die Innosuisse kann im Rahmen ihrer Instrumente nach den Artikeln 19–21 mit an- deren Forschungsorganen gemeinsame Fördermassnahmen durchführen. 2 Die beteiligten Parteien regeln die Modalitäten der Durchführung sowie die Förder- bedingungen in gemeinsamen Reglementen.

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1bis Soll für vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren (Art. 15 Abs. 3 Bst. c) ein höherer Beitragshöchstsatz festgelegt werden als für die übrigen Hoch- schulforschungsstätten und für die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, so wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag mit dem Zahlungsrahmen nach Artikel 36 Buchstabe c unterbreiten.

2 Im Übrigen regelt der Bundesrat die Grundsätze der Beitragsbemessung.

Art. 29 Abs. 1 Bst. b und c 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrich- ten und folgende Massnahmen vorsehen: b. Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Expe- rimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu er- möglichen oder zu erleichtern:

1. Hochschulforschungsstätten,

2. nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,

3. weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Be-

reich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; c. Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsakti- vitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisatio- nen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung ab- hängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;

Art. 55 Abs. 3

3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einer Verord-

nung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2021 Ständerat, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Irène Kälin Der Präsident: Thomas Hefti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abgelaufen.4

2 Es tritt wie folgt in Kraft:

a. Artikel 19 Absatz 3ter und 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der For- schung und der Innovation (Ziff. I) und Artikel 23 Buchstabe bter des Inno- suisse-Gesetzes (Anhang) auf den 15. April 2022; b. alle übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2023.

4. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 BBl 2021 3003

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 4

2 Sie betreibt die Innovationsförderung nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2 so-

wie 19–23 FIFG. 4 Sie informiert in ihrem Zuständigkeitsbereich über nationale und internationale Pro- gramme und über die Einreichung von Gesuchen. Sie kann dafür gemeinsam mit Drit- ten Informationsangebote erarbeiten.

Art. 4 Beteiligung an Rechtsträgern Die Innosuisse kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bun- desrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.

Art. 6 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz 2 ... Er wählt sie periodisch für eine Amtsdauer von 4 Jahren und kann sie wiederwäh- len. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats beträgt höchstens 8 Jahre, jene der Präsidentin oder des Präsidenten höchstens 12 Jahre, unter Anrechnung seiner all- fälligen Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b, bbis und c

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

b. Sie trifft Entscheide im Bereich von Artikel 3 Absatz 4 dieses Gesetzes sowie von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 FIFG6. bbis. Sie entscheidet über das Eintreten auf Fördergesuche im Bereich von Artikel 3 Absätze 2 und 3; auf formell nicht zulässige oder offensichtlich ungenügende Gesuche tritt sie nicht ein und eröffnet ihren Entscheid durch Verfügung. c. Sie bereitet für den Innovationsrat die Grundlagen für seine Entscheide nach Artikel 10 Absatz 1 vor und stellt ihm bei Gesuchen, auf die eingetreten wird, Antrag unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel; folgt der Innovationsrat ihrem Antrag nicht und kommt keine Einigung zustande, so unterbreitet sie die Differenzen dem Verwaltungsrat.

5 SR 420.2 6 SR 420.1

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Art. 9 Abs. 4

4 Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die

Amtszeit eines Mitglieds des Innovationsrats beträgt höchstens 8 Jahre.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c

1 Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben:

a. Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit der Entscheid nicht einem anderen Organ zugewiesen ist; weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ab, so reicht er ihr eine Begründung ein. c. Er wählt die Leistungserbringerinnen und -erbringer nach den Artikeln 20 Ab- satz 3 und 21 Absatz 2 FIFG7 aus.

Art. 19 Abs. 2 erster Satz und 3 2 Die Reserven dürfen 15 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen. ...

3 Der Bundesrat kann beschliessen, dass der Höchstsatz nach Absatz 2 in Ausnahme- fällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflich- tungen der Innosuisse für Innovationsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfer- tigen.

Art. 23 Bst. bbis, bter und c Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest: bbis. die Fälle, in denen nach Artikel 19 Absatz 1bis FIFG8 Beiträge an Umsetzungs- partner geleistet werden können; bter. die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Jungun- ternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 19 Ab- c. das Verfahren zur Auswahl von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG;

7 SR 420.1 8 SR 420.1

9 In Kraft 1. Januar 2023.

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