Bundesgesetz über Sprengstoffe
(Sprengstoffgesetz, SprstG)
Ingressgestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 118 Absatz 2 Buchstabe a, 173 Absatz 2 und 178 Absatz 3 der Bundesverfassung,
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «Verkehr» ersetzt durch «Umgang», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1 erster Satz1 Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver. ...
Art. 2 Abs. 1 und 2 erster Satz1 Die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe unterstehen diesem Gesetz nur, wenn sie Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände an zivile Stellen oder Private abgeben.2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. ...
Art. 3 Umgang1 Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.2 Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c2 Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:c. explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 8aBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 8a erster SatzMit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. ...
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 3 Herstellung, Besitz sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr3 Die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 2020 betreffend die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen und den Erwerb und den Besitz der von privaten Verwenderinnen hergestellten explosionsfähigen Stoffe bleiben vorbehalten.
Art. 10 Abs. 55 Die Abgabe von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private erfolgt in Einvernahme mit der Zentralstelle.
Art. 14a Verweigerung von Bewilligungen, Erwerbsscheinen und Ausweisen1 Die zuständige Behörde kann einer Person die Bewilligung zur Herstellung oder zur Einfuhr, den Erwerbschein oder den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn einer der folgenden Hinderungsgründe besteht:a. Die Person steht unter einer umfassenden Beistandschaft oder wird durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten.b. Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Person die Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie sich selbst oder Dritte gefährdet.c. Die Person ist wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen, die befürchten lässt, dass sie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.d. Es bestehen andere Anhaltspunkte, dass die Person strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.2 Zur Prüfung der Hinderungsgründe können die zuständigen Behörden beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Auskünfte zu Personen einholen. Hat fedpol Kenntnis vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds, so kann es die zuständigen Behörden von Amtes wegen informieren.
Art. 16 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 17Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 28 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 31 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. ...3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 29 Abs. 11 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 33 Abs. 33 Die Zentralstelle kontrolliert in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen stichprobeweise die Übereinstimmung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen mit den gesetzlichen Vorschriften. Die Kontrollen erfolgen namentlich bei den Herstellern, Importeuren und Händlern.
Art. 37 Unbefugter Umgang1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:a. ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;b. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;c. eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.3 Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
Art. 38 Andere Widerhandlungen1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17–26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;b. die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;c. in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.