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AS 2022 369

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 12a Bst. n

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • n. Impfung gegen Covid-19

  1. Grundimmunisierung während einer Covid-19-Epidemie, bei in erhöhtem Masse gefährdeten Personen.

  2. Auffrischimpfung während einer Covid-19-Epidemie, bei in erhöhtem Masse gefährdeten Personen. In Evaluation.

Auf den Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung einschliesslich Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

Art. 12b Bst. g und h

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • g. monoklonaler Antikörper

    zur RSV-Prophylaxe

Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen «Konsensus Statement zur Prävention von Respiratory Syncytial Virus (RSV)-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) (Update 2016)»2 der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Pädiatrischen Infektiologie-Gruppe der Schweiz (PIGS), der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie (SGPP), der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN).

  • h. Passive Immunisierung

    mit Covid-19-Antikörper

Bei immundefizienten Personen mit höchster Priorität für die passive Immunisierungstherapie gemäss «Position paper on the use of monoclonal antibodies against SARS-CoV-2 as passive immunisation treatments in severely immunocompromised persons in Switzerland», Version vom 26. April 20223, sowie bei Personen mit Sichelzellanämie.

Die Kosten werden nur für Antikörperpräparate übernommen, die für die betreffenden Indikationen über die nötige Zulassung verfügen.

Art. 30a Abs. 1 Bst. abis

1 Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten:

  • abis. für Gesuche nach Artikel 31 Absatz 2: die Zulassungsverfügung von Swissmedic, die definitive Fachinformation sowie rechtzeitig vor Anpassung der Spezialitätenliste nachgereicht die Zulassungsbescheinigung von Swissmedic;

II

1 Anhang 14 («Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)») wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 25 («Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)») wird gemäss Beilage geändert.

3 Anhang 36 («Analysenliste») wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

2 Artikel 12a Buchstabe n Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2022.

2. Juni 2022

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

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