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AS 2022 380

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 117 Abs. 1 und 1bis

1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämien­zahlung 0,25 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 0,375 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.

1bis Ist der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte mit mehr als einer Ratenzahlung in Verzug, so ist der Versicherer berechtigt, den Ratenzahlungsmodus aufzuheben. Der Versicherer informiert den Arbeitgeber oder den freiwillig Versicherten über die Aufhebung des Prämienzahlungsmodus. Mit der Aufhebung des Prämienzahlungsmodus wird der Restbetrag der Prämie fällig.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

22. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr