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AS 2022 43

Kernenergiehaftpflichtgesetz

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG)

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Übereinkommens vom 29. Juli 19602 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen), des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 19633 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Brüsseler Zusatzübereinkommen) und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 19884 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (Gemeinsames Protokoll), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20075, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die

Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kern- materialien verursacht werden, sowie deren Deckung.

2 Bei einer Beendigung oder Suspendierung des Pariser Übereinkommens gelten des-

sen direkt anwendbaren Bestimmungen (Art. 1–15) als innerstaatliches Recht weiter. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht sind vorbehalten.

SR 732.44

2021-1300 AS 2022 43

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3 Soweit die im Ingress genannten Übereinkommen und dieses Gesetz keine abwei-

chenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts7.

Art. 2 Begriffe Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: a. Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen ei- nes einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernan- lagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). b. Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenla- gern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber.

2. Kapitel: Haftpflicht

Art. 3 Grundsatz 1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden.

2 Er haftet auch für nukleare Schäden, die unmittelbar auf bewaffnete Konflikte,

Feindseligkeiten, Bürgerkriege, Aufstände oder terroristische Gewaltakte zurückzu- führen sind. 3 Ist für den Transit von Kernmaterialien die Haftung nach ausländischem Recht sum- menmässig begrenzt, so setzt der Bundesrat den Höchstbetrag der Haftung des betref- fenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage dem Risiko des Transports entspre- chend hinauf, wenn der Betrag nach ausländischem Recht die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlaufe des Transits nicht angemessen deckt.

4 Die Kosten für Vorsorgemassnahmen sowie für Verluste oder Schäden infolge sol-

cher Massnahmen werden nur erstattet, wenn das Bundesamt für Energie (BFE) die Vorsorgemassnahmen angeordnet oder nachträglich genehmigt hat (Art. 1 Abs. (a) Ziff. (ix) des Pariser Übereinkommens).

Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung

1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt,

richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Ge- nugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlun- gen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar.

7 SR 220 8 SR 220

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2 Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teil- weise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schä- digungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien.

Art. 5 Verjährung und Verwirkung

1 Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden verjähren drei Jahre nach dem Tag,

an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dem haftpflichtigen Inhaber einer Kernanlage erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sie erlöschen, wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Auf- hören dieser Einwirkung zu laufen.

2 Das Rückgriffsrecht des Inhabers einer Kernanlage und jenes nach Artikel 5 des

Brüsseler Zusatzübereinkommens verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der In- haber oder der nach Artikel 5 des Brüsseler Zusatzübereinkommens Rückgriffsbe- rechtigte Kenntnis von seiner Leistungspflicht erlangt hat, soweit in den Fällen von Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (ii) des Pariser Übereinkommens nichts anderes vereinbart wurde.

3 Ansprüche, die innerhalb von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis wegen an-

derer Schäden als der Tötung oder Verletzung eines Menschen geltend gemacht wer- den, haben Vorrang vor Ansprüchen für Schäden dieser Art, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden. 4 Solange über die Forderung auf Ersatz von nuklearem Schaden ein Prozess im Gang ist, steht die Verjährungsfrist still. 5 Wenn nach dem Urteil oder nach dem Abschluss eines aussergerichtlichen Vertrages über die Ersatzleistung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert drei Jahren seit dem Tag, an dem der Geschädigte hiervon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem nuklearen Ereignis, eine Revision des Ur- teils oder eine Änderung des Vertrags verlangt werden.

Art. 6 Vereinbarungen 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht für nukleare Schäden wegbedingen oder be- schränken, sind nichtig. 2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert einem Jahr nach ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 7 Nicht obligatorische Versicherung Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Ver- sicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

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3. Kapitel: Deckung

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 8 1 Der Inhaber einer Kernanlage hat seine Haftpflicht nach dem Pariser Übereinkom- men und diesem Gesetz durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zu decken. Eine andere finanzielle Sicherheit als eine Versicherung muss wie bei einer Versicherung zur Verfügung stehen und eine für den Geschädigten gleichwertige Si- cherheit bieten. 2 Der Gesamtbetrag der Deckung muss insgesamt den in Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (i) und (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens genannten Beträgen zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernan- lage entsprechen. 3 Der Bundesrat kann die Beträge nach Absatz 2 bis zu den in Artikel 7 Absatz (b) des Pariser Übereinkommens genannten Beträgen herabsetzen, wenn die Art der Kernan- lage oder der transportierten Kernmaterialien sowie die wahrscheinlichen Folgen ei- nes von solchen Anlagen und Kernmaterialien ausgehenden nuklearen Ereignisses dies rechtfertigen.

4 Durch die Ersatzleistung für Schäden an Transportmitteln darf der zur Deckung

sonstiger nuklearer Schäden zur Verfügung stehende Betrag um nicht mehr als fünf Prozent des Gesamtbetrags der Deckung gemindert werden (Art. 7 Abs. (c) Pariser Übereinkommen). 5 Der Bund ist als Inhaber von Kernanlagen nicht zum Nachweis einer Deckung seiner Haftpflicht verpflichtet.

2. Abschnitt: Private Deckung

Art. 9

1 Der Inhaber einer Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht bei einem zum

Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckungs- geber im Falle von Artikel 8 Absatz 2 für mindestens eine Milliarde Franken zuzüg- lich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage und im Falle von Artikel 8 Absatz 3 bis zu dem vom Bundesrat festgeleg- ten Betrag einen Deckungsvertrag abzuschliessen.

2 Können höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen gedeckt werden, hat der Bun-

desrat die Mindestbeträge nach Absatz 1 zu erhöhen.

3 Der private Deckungsgeber hat die Schadenregulierungskosten bis zu einer Höhe

von zehn Prozent der in Absatz 1 genannten Beträge zu tragen. 4 Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Deckungsgeber von der De- ckung ausschliessen darf.

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3. Abschnitt: Deckung durch den Bund

Art. 10 Deckungspflicht 1 Soweit die Verpflichtung zum Ersatz eines nuklearen Schadens die private Deckung des Inhabers einer Kernanlage übersteigt, eine solche nicht vorhanden ist oder aus ihr nicht erfüllt werden kann, deckt der Bund diesen Schaden bis zu den in Artikel 8 ge- nannten Beträgen. 2 Der Bund trägt die Kosten für die Schadenregulierung bis zu zehn Prozent der in Artikel 8 genannten Beträge, soweit diese Kosten vom privaten Deckungsgeber nicht getragen werden müssen (Art. 9 Abs. 3). 3 Der Bund regelt mit Anstalten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder eines Leistungsauftrages Kernanlagen betreiben, die finanzielle Abgeltung ihrer Aufwen- dungen für Versicherungsprämien sowie für Schadenersatzleistungen im Falle eines nuklearen Ereignisses.

Art. 11 Spätschäden Der Bund entschädigt bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen nukleare Schäden, die wegen Ablaufs der 30-jährigen Frist nach Artikel 5 Absatz 1 gegen den Inhaber der Kernanlage nicht mehr geltend gemacht werden können.

Art. 12 Beiträge der Inhaber von Kernanlagen

1 Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der

Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge. 2 Der Bundesrat legt die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge fest. Diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transports berücksichtigen.

3 Das BFE veranlagt und erhebt die Beiträge. Gegen dessen Verfügungen kann beim

Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 13 Nuklearschadenfonds 1 Der Bund führt einen Nuklearschadenfonds (Fonds), der aus den Beiträgen nach Ar- tikel 12 und den Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 1 sowie deren Zinserträgen ge- spiesen wird. 2 Leistungen für Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 sowie nach Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (iii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens werden aus den Mitteln des Fonds finanziert.

Art. 14 Besondere Schadenfälle

1 Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten

Beträgen ausserdem nukleare Schäden: a. wenn der Haftpflichtige nicht ermittelt werden kann;

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b. wenn eine Person für einen in der Schweiz erlittenen nuklearen Schaden, für den der Inhaber einer in einem anderen Land gelegenen Kernanlage haftpflichtig ist, keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann.

2 Der Bund kann seine Leistungen verweigern oder herabsetzen, wenn der Geschä-

digte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 3 Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hierfür auf den Haft- pflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in dessen Rückgriffsrechte ein.

4. Abschnitt: Internationale Deckung

Art. 15 1 Übersteigt der nukleare Schaden den Betrag nach Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens, so unterrichtet der Bundesrat die übrigen Vertrags- parteien dieses Übereinkommens und ersucht diese um Bereitstellung der Mittel ge- mäss Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (iii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens. 2 Die Mittel nach Absatz 1 sind ausschliesslich und vollumfänglich zur Ersatzleistung für Schäden aus dem nuklearen Ereignis zu verwenden, für das die Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens die Mittel zur Verfügung gestellt haben.

3 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation übt die sich

aus dem Brüsseler Zusatzübereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten aus, ins- besondere das Rückgriffsrecht nach Artikel 10 Absatz (c) dieses Übereinkommens.

4 Der Bund kann Vorschüsse auf die Beträge nach Absatz 1 gewähren, wenn sich die

Bereitstellung der Mittel der übrigen Vertragsparteien verzögert.

5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen über die Deckung

Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein ein- getretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstel- lungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungs- nehmer und das BFE zu benachrichtigen. 2 Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaf- fen.

Art. 17 Unmittelbarer Anspruch, Einreden

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der jeweiligen Deckung ein unmittelbares Forde-

rungsrecht gegen den Deckungsgeber.

2 Einreden aus dem Deckungsvertrag oder aus den auf diesen anwendbaren besonde-

ren Gesetzen können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

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Art. 18 Rückgriff der Deckungsgeber

1 Die Deckungsgeber können gegen den Inhaber der Kernanlage Rückgriff nehmen,

soweit dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Sie können ihre Rückgriffsrechte nur soweit geltend machen, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden. 2 Die Deckungsgeber treten soweit in die Rückgriffsrechte des Haftpflichtigen ein, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

Art. 19 Aussetzen und Ende der privaten Deckung Aussetzen und Ende der privaten Deckung sind vom privaten Deckungsgeber dem BFE zu melden. Sie werden, sofern die private Deckung nicht vorher durch eine andere er- setzt wurde, erst sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 20 Beweissicherung Nach Eintritt eines grösseren nuklearen Ereignisses ordnet der Bundesrat eine Erhe- bung über den Sachverhalt an.

Art. 21 Kantonale Instanz Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz über Kla- gen entscheidet, die wegen eines nuklearen Schadens erhoben werden.

Art. 22 Verfahrensgrundsätze 1 Das zuständige Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Beabsichtigt es, über das Klagebegehren hinauszugehen, so gibt es den Parteien vorher Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. 2 Ist die Klage gegen einen Haftpflichtigen oder einen Deckungsgeber gerichtet, so gibt das Gericht dem anderen Gelegenheit, seine Interessen im Verfahren zu wahren.

Art. 23 Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten Bei der Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten kann das Gericht auf die finanzi- ellen Verhältnisse des Pflichtigen Rücksicht nehmen.

Art. 24 Vorläufige Zahlung Bei einer Notlage des Geschädigten kann das Gericht, wenn das Begehren nicht aus- sichtslos erscheint, ohne Präjudiz für den endgültigen Entscheid vorläufige Zahlungen zusprechen.

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5. Kapitel: Grossschäden

Art. 25 Grundsätze

1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine

Entschädigungsordnung aufstellen. 2 Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedi- gung aller Ansprüche nicht ausreichen oder dass wegen der grossen Zahl von Geschä- digten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann.

3 In der Entschädigungsordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten

Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten festgelegt.

4 In der Entschädigungsordnung kann:

a. von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatz-recht- lichen Bestimmungen abgewichen werden; für die Verteilung der in den Ar- tikeln 8 und 15 genannten Deckungssummen sind aber die im Pariser Über- einkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Grundsätze zu berücksichtigen; b. vorgesehen werden, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeck- ten Schaden leistet; c. das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung geregelt und eine unabhängige Instanz eingesetzt werden, deren Entscheide an das Bundesgericht weiterge- zogen werden können.

5 Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

Art. 26 Änderung der Leistungspflicht; Umlagebeiträge 1 Im Falle eines durch einen Grossschaden hervorgerufenen Notstandes kann der Bun- desrat auf dem Gebiete der privat- und öffentlichrechtlichen Versicherungen Vor- schriften erlassen über: a. die Änderung der Leistungspflicht der Versicherer; b. die Erhebung von Umlagebeiträgen bei den Versicherungsnehmern; c. den Abzug solcher Umlagebeiträge von den Versicherungsleistungen. 2 Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die nach diesem Gesetz abzuschliessen- den Deckungsverträge.

6. Kapitel: Gegenrecht

Art. 27 1 Der Inhaber einer in der Schweiz gelegenen Kernanlage haftet für nukleare Schäden im Ausland:

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a. ohne betragsmässige Begrenzung für Vertragsstaaten, die in ihrer nationalen Gesetzgebung im Verhältnis zur Schweiz ebenfalls eine betragsmässig unbe- grenzte Haftung vorsehen, wenn diese entweder Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens und gegebenenfalls des Brüsseler Zusatzübereinkommens oder des Wiener Übereinkommens und des gemeinsamen Protokolls sind; b. bis zu dem in Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (iii) des Brüsseler Zusatzüberein- kommens genannten Betrag oder bis zum höheren Betrag, den die nationale Gesetzgebung des betroffenen Staates im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Schweiz vorsieht, für Vertragsstaaten des Pariser Überein- kommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens, die eine betragsmässig begrenzte Haftung des Inhabers vorsehen; c. bis zum Betrag, den die nationale Gesetzgebung des betroffenen Staates im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Schweiz vorsieht, für Staaten, die eine betragsmässig begrenzte Haftung des Inhabers vorsehen, und die Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens nicht aber des Brüsseler Zu- satzübereinkommens sind oder die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkom- mens und des gemeinsamen Protokolls sind. 2 Tritt der nukleare Schaden in anderen Staaten als den in Absatz 1 genannten ein, so wird Entschädigung im Verhältnis zu Staaten, die keine Kernanlagen in ihrem Ho- heitsgebiet oder in ihren nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen besitzen, auf den in Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens genannten Mindestbetrag oder gegebenenfalls auf den in diesem Gesetz in Anwendung von Artikel 7 Absatz (b) bis (e) dieses Übereinkommens vorgesehenen Betrag begrenzt. Gegenüber Staaten, die in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren nach dem Völkerrecht festgelegten Meeres- zonen Kernanlagen besitzen, wird Entschädigung nur unter den in Artikel 2 Absatz (a) Ziffer (iv) und 7 Absatz (g) des Pariser Übereinkommens genannten Voraussetzungen und bis zum Betrag geschuldet, den die nationale Gesetzgebung des betroffenen Staa- tes im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Schweiz vorsieht, höchs- tens aber bis zu dem in Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens genannten Mindestbetrag oder gegebenenfalls bis zu dem in diesem Gesetz in Anwendung von Artikel 7 Absatz (b) bis (e) dieses Übereinkommens vorgesehenen Betrag.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 28 Nichterfüllen der Deckungspflicht

1 Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Deckung eine Kern-

anlage betreibt oder einen Transport durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbin- den. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Art. 29 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar er- klärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

Art. 30 Zuständigkeit und Verfahren Die Widerhandlungen nach Artikel 28 und 29 werden vom BFE nach dem Bundesge- setz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann den Erlass technischer oder admi- nistrativer Vorschriften dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation übertragen.

2 Er bezeichnet die zuständige Stelle, die Massnahmen zur Wiederherstellung nach

Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (viii) des Pariser Übereinkommens ergreifen oder geneh- migen darf.

Art. 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 202210

9 SR 313.0

10 BRB vom 25. August 2021 (siehe AS 2022 42).

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Anhang (Art. 32)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512

Art. 123 Abs. 2 Bst. c

2 Die Revision kann zudem verlangt werden:

c. in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 200813 genannten Gründen.

Art. 124 Abs. 3 3 Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 200814 bleiben vorbehalten.

2. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200015

Art. 27a Nuklearschäden 1 Für Klagen aus nuklearen Ereignissen ist zwingend das Gericht desjenigen Kantons zuständig, auf dessen Gebiet das Ereignis eingetreten ist. 2 Kann dieser Kanton nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ist zwingend das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die Kernanlage des haftpflichtigen Inha- bers gelegen ist. 3 Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, ist zwingend das Gericht des- jenigen Kantons zuständig, der die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist.

11 AS 1983 1886; 1993 3122; 2000 2355; 2002 3371; 2004 4719; 2006 2197; 2010 1739 12 SR 173.110 13 SR 732.44 14 SR 732.44 15 AS 2000 2355, 2004 2617, 2005 5685, 2006 5379

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3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198716

über das Internationale Privatrecht

Art. 130 2. Im Besonderen 1 Für die Zuständigkeit für Klagen aus nuklearen Ereignissen gilt das a. Nukleare Ereignisse Übereinkommen vom 29. Juli 196017 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatz- protokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November

1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkom-

men).

2 Sind nach diesem Übereinkommen die schweizerischen Gerichte zu-

ständig, so ist die Klage in dem Kanton einzureichen, auf dessen Ge- biet das Ereignis eingetreten ist, oder, wenn der Ort des Ereignisses ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien liegt oder nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, in demjenigen Kanton, auf des- sen Gebiet sich die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers befindet. Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, so ist die Klage in demjenigen Kanton einzureichen, der im Sinne von Artikel 13 Ab- satz (f) Ziffer (ii) des Übereinkommens die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist.

3 Die Zuständigkeitsordnung nach Absatz 2 gilt sinngemäss auch für

Klagen aus nuklearen Ereignissen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar ist. Befinden sich bei einer solchen Klage weder der Ort des Ereignisses noch die Kernanlage in der Schweiz, so kann auch in demjenigen Kanton geklagt werden, auf dessen Gebiet der geltend ge- machte Schaden eingetreten ist. Ist in mehreren Kantonen ein Schaden eingetreten, ist derjenige Kanton zuständig, der am meisten von den Auswirkungen des Ereignisses betroffen ist.

Art. 130a b. Auskunftsrecht Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen den Inhaber ei- im Zusammenhang mit Datensammlun- ner Datensammlung können bei den in Artikel 129 genannten Gerich- gen ten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo die Daten- sammlung geführt oder verwendet wird, eingereicht werden.

16 SR 291 17 SR 0.732.44

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Art. 138a ebis. Nukleare 1 Ansprüche aus nuklearen Ereignissen unterstehen schweizerischem Ereignisse Recht.

2 Ist die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers in einem Vertrags-

staat des Pariser Übereinkommens18 gelegen, so bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates: a. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers für nukleare Schäden über den in Artikel 2 Absatz (b) des Übereinkommens ge- nannten Anwendungsbereich hinaus erstreckt; b. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen von Ar- tikel 9 des Übereinkommens ersetzt wird.

3 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar auf den Inhaber einer Kernan-

lage, die nicht in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegen ist, sofern dieser Staat der Schweiz gegenüber eine mindes- tens gleichwertige Regelung vorsieht.

Art. 149 Abs. 2 Bst. f

2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt:

f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort oder, bei nuklearen Ereignis- sen, am Ort, an dem sich die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers befindet, ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

4. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199119

Art. 39 Abs. 3

3 Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernma-

terialien verursacht werden, bleiben das Übereinkommen vom 29. Juli 196020 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen) und das Kernenergie- haftpflichtgesetz vom 13. Juni 200821 vorbehalten.

18 SR 0.732.44 19 SR 814.50 20 SR 0.732.44 21 SR 732.44

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Art. 40 Verjährung von Haftpflichtansprüchen Die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung aus Schäden, die durch ionisie- rende Strahlen verursacht worden sind und nicht unter das Pariser Übereinkommen22 und das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 200823 fallen, verjähren drei Jahre nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach dem Aufhören der schädigen- den Einwirkung.

22 SR 0.732.44 23 SR 732.44

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