AS 2022 431
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm). Berichtigung
Präambel
Ausführungsbestimmungen des UVEK
zur Verordnung über die Anforderungen
an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
(AB-VASm)
Änderung vom 19. Februar 2020 (AS 2020 723; SR 747.201.31)
statt:
I
Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20171 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden wie folgt geändert:
Art. 1, 3, 4 Sachüberschrift und Abs. 1, 9 Abs. 2
...
muss es heissen:
I
Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20172 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden wie folgt geändert:
Art. 1, 3, 4 Sachüberschrift und Abs. 1, 9 Abs. 2
...
Art. 14 Abs. 1
1 Die Eigentümerin, der Eigentümer, die Halterin oder der Halter eines Schiffes muss für Motoren und Partikelfilter-Systeme, die in Betrieb sind, ein Abgaswartungsdokument vorweisen können.
29. Juli 2022 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)