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AS 2022 431

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm). Berichtigung

Präambel

Ausführungsbestimmungen des UVEK
zur Verordnung über die Anforderungen
an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern

(AB-VASm)

Änderung vom 19. Februar 2020 (AS 2020 723; SR 747.201.31)

statt:

I

Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20171 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden wie folgt geändert:

Art. 1, 3, 4 Sachüberschrift und Abs. 1, 9 Abs. 2

...

muss es heissen:

I

Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20172 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden wie folgt geändert:

Art. 1, 3, 4 Sachüberschrift und Abs. 1, 9 Abs. 2

...

Art. 14 Abs. 1

1 Die Eigentümerin, der Eigentümer, die Halterin oder der Halter eines Schiffes muss für Motoren und Partikelfilter-Systeme, die in Betrieb sind, ein Abgaswartungsdokument vorweisen können.

29. Juli 2022

Bundeskanzlei

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)