AS 2022 616
Bundespersonalverordnung (BPV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Medizinische Expertise
1 Das EFD bezeichnet die Ärzte und Ärztinnen, die von den Verwaltungseinheiten mit der Durchführung von medizinischen Expertisen beauftragt werden können.
2 Die Ärzte und Ärztinnen beraten die Verwaltungseinheiten bei Bedarf insbesondere bei krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen, bei Wiedereingliederungen sowie bei der beruflichen Integration.
Art. 15 Abs. 2 und 5
2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung.
5 Die Mitarbeitenden geben ihren Vorgesetzten jährlich Rückmeldung zu deren Führungsverhalten.
Art. 44 Abs. 2 Bst. ebis
2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
ebis. die Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen;
Art. 56a Abs. 3
3 War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Absatz 2 während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 ab dem dritten bis und mit dem fünften Dienstjahr während 90 Tagen sowie ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden.
Art. 60a Abs. 4
4 Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben Anspruch auf eine einmalige Erhöhung des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion im Umfang der insgesamt vorgenommenen Reduktionen nach Absatz 1, jedoch um höchstens 20 Prozent. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Jahren, nachdem die letzte Reduktion des Pensums nach Absatz 1 wirksam wurde, und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsänderung betreffend die Erhöhung des Beschäftigungsgrads in Kraft treten soll, geltend zu machen.
Art. 64a Abs. 3 und 4
3 Liegt der Arbeitsort einer angestellten Person in der Schweiz, so ist mobiles Arbeiten im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Die Leiter und Leiterinnen der Verwaltungseinheiten können in begründeten Ausnahmefällen mobiles Arbeiten im Ausland bewilligen; sie berücksichtigen dabei die möglichen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Hindernisse.
4 Als mögliche Ausnahme gilt namentlich das Arbeiten am Wohnort, wenn Grenzgänger und Grenzgängerinnen einen Teil der Arbeitsleistung dort erbringen können.
Art. 78 Abs. 4–4ter
4 Gehen Personen während der Zeit, für die sie eine Entschädigung nach den Absätzen 1–2bis erhalten, ein neues Arbeits- oder Auftragsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ein, so müssen sie denjenigen Anteil der Entschädigung zurückzahlen, der der Dauer der Überlappung von Entschädigungsdauer und neuem Arbeits- oder Auftragsverhältnis entspricht. Die betroffenen Personen melden ihrem früheren Arbeitgeber unverzüglich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags oder eines Auftrags.
4bis Die rückzahlbare Entschädigung nach Absatz 4 vermindert sich um die Differenz zwischen der ausbezahlten Entschädigung und dem Einkommen aus dem neuen Arbeitsvertrag oder aus einem Auftrag, sofern das neue Einkommen tiefer als die Abgangsentschädigung ist.
4ter Bisheriger Abs. 4bis
Art. 88d Klammerverweis
(Art. 17a und 31 Abs. 5 BPG)
Art. 116i
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
19. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |