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AS 2022 755

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 27abis Maximaler Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine

1 Der maximale Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine darf 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben nicht überschreiten.

2 Die Kantone können für KUB-Weine pro Rebsorte einen maximalen Weinbereitungsertrag festlegen, der niedriger als 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben ist.

Art. 35a Bst. g

Die Kontrollstelle hat ferner die folgenden Pflichten:

  • g. Sie führt und aktualisiert die Isotopendatenbank der Schweizer Weine gemäss Artikel 35b.

Art. 35b Isotopendatenbank der Schweizer Weine

1 Die Isotopendatenbank der Schweizer Weine enthält die Analyseergebnisse von repräsentativen und authentischen Referenzweinen der Schweizer Weinwirtschaft.

2 Das Entnehmen der Weintraubenproben für die Herstellung der Referenzweine und deren Verarbeitung zu Wein fällt in den Zuständigkeitsbereich von Agroscope.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident, Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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