AS 2022 827
Verordnung des VBS über die Schiesskurse
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
I
Die Schiesskursverordnung vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 4 Entschädigung der Benützung von Schiessanlagen
1 Bei der Benützung von zivilen Schiessanlagen werden den Gemeinden, den Trägern von Gemeinschaftsschiessanlagen oder den Schiessvereinen Entschädigungen nach Artikel 80 der Verordnung vom 21. Februar 20182 über die Verwaltung der Armee ausgerichtet.
2 Bei der Durchführung von Jungschützenkursen werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
3 Die oder der Kursverantwortliche meldet die von den Schiessvereinen für die Schiesskurse zur Verfügung gestellte Munition mittels Formular «Munitionsgutschrift» der Gruppe Verteidigung. Die Munition wird durch das VBS vergütet.
Art. 5 Entschädigungen
Die Entschädigungen an die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre für die Betriebskosten werden im Anhang geregelt.
Art. 8 Zeitliche Festlegung und Dauer
Die Schützenmeisterkurse finden jährlich von Anfang Januar bis Ende November statt und dauern zwei Tage.
Art. 9 Abs. 2
2 Die Ausbildung soll die künftigen Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter befähigen, selbstständig Jungschützenkurse zu leiten.
Art. 12 Unterkunft und Verpflegung
Die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung gehen zulasten der Gruppe Verteidigung. Die übrigen Auslagen gehen zulasten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen.
Art. 15 Abs. 2
2 Die Ausbildung soll die Jungschützinnen und Jungschützen insbesondere befähigen, das Sturmgewehr 90 sicher zu handhaben und die Schiessfertigkeit im Standschiessen zu erlangen.
Art. 16bis Entschädigung
1 Damit der Kurs entschädigt wird, müssen ihn mindestens drei Jungschützen oder Jungschützinnen bestanden haben.
2 Für abgebrochene Kurse wird dem Verein die verschossene Munition vergütet.
Art. 17 Abs. 2
2 Mit den Schiessübungen darf erst nach dem Instruktionsrapport der kantonalen Schiesskommission begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der kantonalen Schiesskommission.
Gliederungstitel vor Art. 19
6. Abschnitt: Nachschiesskurse 300 m
Art. 20 Durchführung
Die Nachschiesskurse 300 m werden durch die Gruppe Verteidigung unter Einbezug der Kantone geplant, organisiert und in Zusammenarbeit mit dem SSV durchgeführt.
Art. 21 Zeitliche Festlegung
Die Nachschiesskurse 300 m finden jährlich im November statt. Die Termine werden durch die Gruppe Verteidigung jeweils ab September im Internet publiziert.
Art. 23 und 24
Aufgehoben
Art. 25 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c
1 Die Leitung der Nachschiesskurse 300 m meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflichtige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen ist. Beizulegen sind:
c. der militärische Leistungsausweis;
Gliederungstitel vor Art. 26
7. Abschnitt: Verbliebenenkurse 300 m
Art. 27 Durchführung
Die Verbliebenenkurse 300 m werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.
Art. 28 Zeitliche Festlegung und Ort
Die Verbliebenenkurse 300 m sind bis spätestens am 31. Mai des nachfolgenden Jahres in der Regel auf Schiessanlagen innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchzuführen. Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier bestimmt Ort und Zeit der Kurse.
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30
Verbliebenenkurse werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 32
Aufgehoben
Art. 33 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text)
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd |
Anhang
(Art. 5)
Verzeichnis der Entschädigungen und Vergütungen
Ziff. 1 Bst. b
Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
b. 70 Franken für die Teilnahme, inklusive Reisespesen, an Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen.
Ziff. 2.1
2.1 Eine Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil zum Bezug eines Billetts 2. Klasse zum halben Preis (Ausweiskarte) für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück wird abgegeben an:
a. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schützenmeisterkursen;
b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen;
c. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wiederholungskursen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen erhalten für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück eine Vergütung in der Höhe der Billettkosten 2. Klasse zum halben Preis.
Ziff. 2.2
Aufgehoben
Ziff. 4
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.
Ziff. 5
5 Übrige Betriebskosten für die Schützenmeisterkurse und Wiederholungskurse für Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
5.1 Raummiete
a. In erster Priorität sind die Infrastrukturen des Bundes zu nutzen. Für die kostenlose Nutzung ist sechs Wochen vor der Reservation ein Antrag an die Organisationseinheit Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten einzureichen.
b. Ist die Nutzung einer bundeseigenen Infrastruktur nicht möglich, kann der Kursorganisator Infrastruktur zu marktüblichen Preisen anmieten. Bei der Kursabrechnung ist eine Quittung beizulegen.
5.2 Folgende Kosten können von der Kursleitung gegen Quittung geltend gemacht werden:
a. Kosten für Büromaterialbedarf (z.B. Stempel, Schreib- und Druckmaterialbedarf) zur ausschliesslichen Verwendung im Kurs;
b. Bank- oder Postkontoführungsgebühren;
c. Versandkosten.
5.3 Alle übrigen Kosten müssen bis sechs Wochen vor dem Kurs bei der Gruppe Verteidigung schriftlich beantragt werden.