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AS 2022 847

Verordnung des EDI
über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)
(IPFiV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Bst. c

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:

  • c. Finanzhilfen, die zur Förderung der gemeinsamen Projektentwicklung (Koentwicklung) von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer ver­­ant­wortlichen ausländischen Produktionsfirma gewährt werden.

Art. 30 Abs. 2

2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern konzipiert und entwickelt werden, die:

  • a. das Europäische Übereinkommen vom 2. Ok­tober 19922 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben;

  • b. das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 20173 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben; oder

  • c. mit der Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen haben.

Art. 32 Bst. a

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:

  • a. Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefallen sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden;

Art. 45 Abs. 1 Bst. d und 2

1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden:

  • d. die nachweislich in mindestens sechs MEDIA-Ländern ausser dem Produktionsland zur Kinovorführung verkauft wurden, darunter in mindestens zwei Ländern mit mittlerer oder hoher Produktionskapazität, wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien, Polen oder die Niederlande, und in mindestens zwei Ländern mit geringer Produktionskapazität; und

2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden:

Funktion

Spiel- und Dokumentarfilm

Animationsfilm

Punkte

Regie

3

Drehbuch

3

Musik/Komposition

1

Hauptrolle

Storyboard

2

Zweite Hauptrolle

Character Design

2

Dritte Hauptrolle

Supervision

2

Ausstattung

künstlerische Leitung

1

Kamera

technische Leitung

1

Schnitt

1

Ton

1

Drehort

Studio

1

Labor/Postproduktion

1

Art. 51 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 52 Abs. 3 und 4

3 Pro Film sind höchstens 100 000 Eintritte anrechenbar.

4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:

Herkunftsland

Grundbetrag pro Eintritt (in Franken)

1–25 000 Eintritte (150 % des Grund­betrags, in Franken)

25 001–100 000 Eintritte (100 % des Grundbetrags, in Franken)

Frankreich,
Grossbritannien

0.65

1.00

0.65

Deutschland, Italien,
Spanien

0.85

1.30

0.85

Andere MEDIA-Länder

1.15

1.70

1.15

Gliederungstitel nach Art. 76g

3a. Kapitel:
Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma

Art. 76h Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen nach diesem Kapitel ist das BAK.

2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten, die über Fachkompetenz in der Produktion des jeweiligen Filmgenres und entsprechende internationale Erfahrung aufweisen.

3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

  • a. Information der Filmbranche über die Massnahme zur Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen nach diesem Kapitel;

  • b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;

  • c. Organisation der Expertise;

  • d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.

4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt (Art. 28 Abs. 4).

Art. 76i Förderungsinstrument

Die Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen einer schweizerischen Produktionsfirma mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung.

Art. 76j Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Koentwicklung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

  • a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;

  • b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;

  • c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens einen Film als schweizerisch-ausländische Koproduktion verantwortet hat, der in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;

  • d. über das zu fördernde Projekt ein Dealmemo mit einer von ihr unabhängigen verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma abgeschlossen hat, das den Voraussetzungen eines von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommens entspricht.

Art. 76k Förderbare Projekte

1 Förderbar sind Projekte, die:

  • a. voraussichtlich als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können;

  • b. deren Entwicklung im Land der verantwortlichen Produktionsfirma nachweislich zu mehr als 50 Prozent finanziert ist.

2 Finanzhilfen können gewährt werden für:

  • a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge;

  • b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist, mit mindestens folgender Länge:

    1. bei Spielfilmen: 90 Minuten,

    2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten,

    3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten,

    4. bei Serien: 90 Minuten Gesamtdauer;

  • c. nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge.

3 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.

4 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:

  • a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und ‑Realityshows;

  • b Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher;

  • c. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»;

  • d. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);

  • e. Projekte, für die ein Gesuch um Koentwicklung bereits abgelehnt wurde;

  • f. Projekte, für die Gesuche um andere Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung oder nach der FiFV4 zulässig sind;

  • g. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden;

  • h. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.

Art. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten

Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, namentlich selektive Drehbuchförderung oder Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung ins Treatment- oder Drehbuchschreiben, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Koentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen, wenn die Vorkosten bei Gesuchseinreichung noch nicht abgerechnet sind oder vor Auszahlung der Finanzhilfe für die Koentwicklung nicht abgerechnet werden.

Art. 76m Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Koentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:

  • a. Erwerb von Autorenrechten, soweit diese für die Projektentwicklung durch die gesuchstellende Produktionsfirma notwendig sind;

  • b. Recherchen in der Schweiz;

  • c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);

  • d. Produzentenhonorar und Reisespesen im Umfang von höchstens 15 Prozent des Budgets;

  • e. höchstens 7 Prozent der Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

Art. 76n Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien

Punkte

Qualität des Projekts und Potenzial, sowohl in der Schweiz als auch international ihr Publikum zu erreichen

40

Qualität und Kohärenz der Koentwicklungsstrategie

35

Anteil Schweizer Mitarbeitende sowie thematischer oder organisatorischer Bezug zur Schweiz

20

Reziprozität zwischen den beteiligten Koproduktionsländern nach dem jeweiligen Koproduktionsabkommen

5

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten jeweils zusätzlich 5 Punkte, wenn:

  • a. ein Autor oder eine Autorin aus der Schweiz an der Koentwicklung beteiligt ist;

  • b. auf einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen geachtet wird; oder

  • c. es sich um Projekte für Animations- oder Kinderfilme handelt.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 76o Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Es gelten folgende Höchstbeiträge:

  • a. für Spiel- und Animationsfilme: 50 000 Franken;

  • b. für Dokumentarfilme: 25 000 Franken;

  • c. für Serien: 50 000 Franken.

Art. 76p Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Rest­finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.

3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

Art. 77c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022

1 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für Eintritte ab Kalenderjahr 2022 erfolgt nach den neuen Ansätzen.

2 Für Gesuche um selektive Verleihförderung nach den Artikeln 44–49, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3 Für Gesuche um die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten.

II

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

19. Dezember 2022

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

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