AS 2023 183
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
Präambel
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
verordnet:
I
Die Anhänge 1 und 4 der Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2023 in Kraft.
6. April 2023 | Bundesamt für Umwelt: Katrin Schneeberger |
(Art. 1)
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Ziff. 2
2 Anwendbares Recht
Am Ende der Tabelle wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
... | |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU, ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53. | |
| Art. 20 PGesV |
| Art. 13 und 15 PGesV |
| Art. 39, 40, 60–64 und 75–88 PGesV |
| Art. 8 Abs. 4 PGesV |
| Art. 8 Abs. 4 PGesV |
(Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Ziff. 2
2 Anoplophora chinensis (Forster)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/20952 sowie die darin genannten Anhänge I und II und die darin genannten Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen (ISPM) Nrn. 5, 9, 14 und 31 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO)3.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 4 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 4, 9 Absatz 2 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
Ziff. 4.2.4
4.2.4 Das in Artikel 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a. Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat.
b. Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:
HS-Code/Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
4401.1200 | Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus anderem als Nadelholz |
4401.2200 | Holz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln, aus anderem als Nadelholz |
ex 4401.4900 | Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert |
ex 4403.12 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer |
4403.9300 | Buchenholz (Fagus spp.), roh, mit einer kleinsten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
4403.9400 | Anderes Buchenholz (Fagus spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
4403.9500 | Birkenholz (Betula spp.), roh, mit einer kleinsten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
4403.9600 | Anderes Birkenholz (Betula spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
4403.9700 | Pappelholz (Populus spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
ex 4403.9900 | Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Pappel [Populus spp.] oder Birke [Betula spp.]) |
ex 4404.2000 | Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, aus anderem als Nadelholz |
4406 | Bahnschwellen aus Holz |
4407.92 | Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.93 | Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.95 | Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.96 | Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407.97 | Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
ex 4407.99 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, anderes als Nadelholz (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Ahorn [Acer spp.], Esche [Fraxinus spp.], Birke [Betula spp.] oder Pappel [Populus spp.]) |
9406.1000 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |