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AS 2023 259

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. April 20181,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch SR 311.0

Ersatz eines Ausdrucks

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen: Artikel 28a Absatz 2, 106 Absatz 2, 173 Ziffer 5, 174 Ziffer 3, 177 Absätze 2 und 3, 179octies Absatz 1 und 200.

Art. 66a Abs. 1 Bst. b, c, f, i, j und k

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

  • b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);

  • c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);

  • f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 des BG vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;

  • i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);

  • j. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);

  • k. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);

Art. 106 Abs. 5

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 111–117, 118 Abs. 1–3 und 120

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 122

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt;

  • b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;

  • c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Art. 123

Einfache Körperverletzung

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Aufgehoben (Abs. 2)

2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,

Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1–5).

Art. 124 Abs. 1

1 Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 125–129, 133 und 134

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 135

Gewaltdarstellungen

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2 Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Die Gegenstände werden eingezogen.

Art. 136–138

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 139

Diebstahl

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Aufgehoben

3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:

  • a. gewerbsmässig stiehlt;

  • b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;

  • c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder

  • d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 140–143bis

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 144

Sachbeschädigung

1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 144bis

Datenbeschädigung

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

2. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 145

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 146

Betrug

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 147

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 148

Check- und Kreditkartenmissbrauch

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 149–153 und 155

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 156

Erpressung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

3. und 4. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 157

Wucher

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 158

Ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1 und 2).

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. und 3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 159

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 160

Hehlerei

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 162–164

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 165

Misswirtschaft

1. Betrifft nur den französischen Text.

1bis. Erhält der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 166 und 167

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 168

Bestechung bei Zwangsvollstreckung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken;

  • b. dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen;

  • c. sich Vorteile nach Buchstabe a oder b zuwenden oder zusichern lässt.

Art. 169 und 170

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 171 Abs. 2 und 171bis

Aufgehoben

Art. 172ter Abs. 1 und 173

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 174

Verleumdung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 175 Abs. 2, 177, 179 und 179bis

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 179ter

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,

wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179quater

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 179quinquies

Nicht strafbares Aufnehmen

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.

Art. 179sexies

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 179septies

Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179octies

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20163 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder nach der Strafprozessordnung4.

Art. 179novies, 180 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie 181

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 182 Abs. 1 erster Satz, 3 und 4

1 Betrifft nur den französischen Text.

3 Aufgehoben

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 183, 184, 185 Ziff. 1–4 und 5 erster Satz sowie 186

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 213, 215 und 217 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 219

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 220 und 221

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 222

Fahrlässige Verursachung einer Feuerbrunst

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 223 und 224

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 225

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht und fahrlässige Gefährdung

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 226

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 226bis

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen

1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 226ter

Strafbare Vorbereitungshandlungen

1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 227

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 228

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse wie Bergstürze oder Lawinen beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Betrifft nur den französischen Text (Abs. 2).

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 229

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 230

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,

wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,

und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 230bis–233

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 234

Verunreinigung von Trinkwasser

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 235

Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 236

Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 237

Störung des öffentlichen Verkehrs

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 238

Aufgehoben

Art. 239

Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Art. 240–242

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 243

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bestraft.

Art. 244

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 245

Fälschung amtlicher Wertzeichen

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,

wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 246

Fälschung amtlicher Zeichen

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,

wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 247–249

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 251

Urkundenfälschung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Aufgehoben

Art. 252–254 und 256–258

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 259 Abs. 1 und 2

1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Aufgehoben

Art. 260, 260bis Abs. 2 und 3, 260quater, 260quinquies Abs. 1, 261, 262, 263, 265 sowie 266

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 266bis

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Art. 267–272

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 273

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst

Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1 und 2).

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Art. 274

Militärischer Nachrichtendienst

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1, 2 und 3).

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 275

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 275bis und 275ter

Aufgehoben

Art. 276

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 277

Fälschung von Aufgeboten und Weisungen

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 278–281

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 282

Wahlfälschung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.

Art. 282bis und 283

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 285 Ziff. 1 erster Absatz und 2

1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 286 erster Absatz, 287, 289–292, 293 Abs. 1, 296–301 und 302 Abs. 1 und 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 303

Falsche Anschuldigung

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Art. 304

Irreführung der Rechtspflege

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Aufgehoben

Art. 305

Begünstigung

1 und 1bis Betrifft nur den französischen Text.

2 Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

Art. 305bis Ziff. 1 und 2 erster Absatz

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 305ter Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 306

Falsche Beweisaussage der Partei

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Aufgehoben

3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 307

Falsches Zeugnis.
Falsches Gutachten.
Falsche
Übersetzung

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Aufgehoben

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 308

Strafmilderung oder Straflosigkeit

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen.

2 Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er:

  • a. sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder

  • b. durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

Art. 310

Befreiung von Gefangenen

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 311

Meuterei von Gefangenen

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1–4).

werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 312

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 313

Gebührenüberforderung

Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 314

Ungetreue Amtsführung

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Art. 317

Urkundenfälschung im Amt

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 317bis Abs. 2 und 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 318

Falsches ärztliches Zeugnis

1. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Hat der Täter dafür eine Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Aufgehoben

Art. 319, 321 Ziff. 1 erster und zweiter Absatz und 2 sowie 321bis
Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 321ter Abs. 1, 2 und 4

1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.

4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten erforderlich ist.

Art. 322 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie 3 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 322bis

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

2 Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Artikel 28 Absatz 1 anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft.

3 Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt.

Art. 322ter, 322quater und 322septies

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 323

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs-verfahren

Mit Busse wird bestraft:

1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG5);

2. Betrifft nur den französischen Text.

3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);

4. und 5. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 324

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlass-verfahren

Mit Busse wird bestraft:

1.–4. Betrifft nur den französischen Text.

5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 341 Absatz 1 SchKG verletzt.

Art. 325, 325bis, 326ter und 326quater

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 328

Aufgehoben

Art. 329 Ziff. 1

1. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 330

Aufgehoben

Art. 331

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 332

Aufgehoben

Art. 333 Abs. 6bis

6bis Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 SR 321.0

Ersatz eines Ausdrucks

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen: Artikel 60c Absatz 2, 81 Absatz 3 dritter Satz, 82 Absatz 4, 83 Absatz 3, 101 Abs. 3,145 Ziffer 6, 146 Ziffer 3, 148 Ziffer 2, 159b, 179a und 220 Absatz 3 zweiter Satz.

Art. 27a Abs. 2 Bst. b

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:

  • b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115–117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141–143a und 153–156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322septies des Strafgesetzbuchs6 sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19517 (BetmG) nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 49a Abs. 1 Bst. c und g

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

  • c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 4), Raub (Art. 132), Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 134 Abs. 3), gewerbsmässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 137a Ziff. 2–4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2), qualifizierte Plünderung (Art. 139 Abs. 2);

  • g. Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 162 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 163 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 164), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 166 Ziff. 1 Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 167), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 169 Abs. 1), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 1), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 171b);

Art. 60c Abs. 5

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 29 und 30 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 61–72

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 73

Missbrauch und Verschleuderung von Material

1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt,

wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wird mit Geldstrafe bestraft.

2. und 3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 74 und 75

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 76

Wachtverbrechen oder -vergehen

1. Wer sich vorsätzlich ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen,

wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis. Wer sich fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wird mit Geldstrafe bestraft.

2. und 3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 78 und 79

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80

Trunkenheit

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.

2. und 3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 81 Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4, 82 Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4 sowie 83 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 85–88

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 89

Nachrichtenverbreitung

1 Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 90–93

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 94 Abs. 1, 3 und 4

1 Betrifft nur den französischen Text.

3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 95

Verstümmelung

1. und 2. Betrifft nur den französischen Text.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 96–102

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 103

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 104

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 105

Befreiung von Internierten und Kriegsgefangenen

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 106

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 107

Ungehorsam gegen militärische oder behördliche Massnahmen

1. Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt,

wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer in Kriegszeiten eine Tat nach Ziffer 1 erster Absatz fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 115, 116 Abs. 1 und 117–120

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 121

2. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt;

  • b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;

  • c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Art. 122 Ziff. 1, 124 Ziff. 1, 128 und 128a

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 129

Unrechtmässige Aneignung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 130

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 131

Diebstahl

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. und 3. Aufgehoben

4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:

  • a. gewerbsmässig stiehlt;

  • b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;

  • c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder

  • d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

  • 5. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 132–133a

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 134

Sachbeschädigung

1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 135

Betrug

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Aufgehoben

3 Betrifft nur den französischen Text.

4 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 136 und 137

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 137a

Erpressung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

3. und 4. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 137b

Hehlerei

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 138

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 139 Abs. 1

1 Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.

Art. 141, 141a Abs. 2, 142 und 143 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 144

Ungetreue Geschäftsbesorgung

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 144b und 145

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 146

Verleumdung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.

3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 148

Beschimpfung

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der Stelle, die für die Erteilung des Befehls zur Anhebung der Voruntersuchung zuständig ist, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

Aufgehoben (Abs. 2)

Betrifft nur den französischen Text (Abs. 3).

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 148a Abs. 2–5, 149–151c, 152 und 160

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 160a

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 161 und 162

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 163

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 164

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 165

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 166

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse wie Bergstürze oder Lawinen beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Betrifft nur den französischen Text (Abs. 2).

2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 167 und 168

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 169

Verunreinigung des Trinkwassers

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 169a

Störung des öffentlichen Verkehrs

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene, hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Ziffer 2 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefährdungen, begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.

Art. 170

Aufgehoben

Art. 171

Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,

wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 171a Abs. 1 und 2

1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Aufgehoben

Art. 171b Abs. 1 Einleitungssatz und 2 sowie 171c Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 172

Urkundenfälschung

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. In besonders leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 173

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 174

Unterdrückung von Urkunden

Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 176

Begünstigung

1, 1bis und 2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

Art. 177

Befreiung von Gefangenen

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Betrifft nur den französischen Text (Abs. 1).

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 178

Falsche Anschuldigung

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 179

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 179a

Strafmilderungen oder Straflosigkeit

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Äusserung (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 42a) oder von einer Strafe absehen.

2 Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 179), weil er:

  • a. sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder

  • b. durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

Art. 180 Abs. 1 Einleitungssatz, 181 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 182 Abs. 3, 206 Abs. 1 Einleitungssatz, 218 Abs. 3 dritter Satz und 4, 219 Abs. 2, 221, 222 Abs. 2 sowie 223

Betrifft nur den französischen Text.

3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 SR 142.20

Art. 116 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz

2 Aufgehoben

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:

Art. 117 Abs. 1 dritter Satz und 2 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 118 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:

4. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 SR 231.1

Art. 67 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 69 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

5. Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 SR 231.2

Art. 11 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

6. Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 SR 232.11

Art. 61 Abs. 3 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 62 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 63 Abs. 4 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

7. Designgesetz vom 5. Oktober 2001 SR 232.12

Art. 41 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

8. Patentgesetz vom 25. Juni 1954 SR 232.14

Art. 81 Abs. 3 dritter Satz

Aufgehoben

9. Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 SR 232.21

Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

10. Bundesgesetz vom 25. März 1954 SR 232.22 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

Art. 8 Abs. 1bis

1bis Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.

11. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 SR 232.23 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen

Art. 7 Abs. 1bis

1bis Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.

12. Strafprozessordnung SR 312.0

Art. 23 Abs. 1 Bst. k

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB8:

  • k. die Übertretungen der Artikel 329 und 331;

Art. 36 Abs. 1

1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171 StGB9 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.

Art. 269 Abs. 2 Bst. a

2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

  • a. StGB: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis–260sexies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

Art. 273 Abs. 1

1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Gesetzes erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 201610 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen.

Art. 286 Abs. 2 Bst. a

2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

  • a. StGB: Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3–5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis–260sexies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;

13. Bundesgesetz vom 22. März 1974 SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht

Ingress

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung11,

Art. 11 Abs. 1–3

1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.

2 Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

3 Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:

  • a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder

  • b. solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

Art. 14

A. Strafbare Handlungen

I. Leistungs- und Abgabebetrug

1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4 Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1–3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.

Art. 15 Ziff. 1

1. Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,

wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 16 Abs. 1 und 2

1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17

IV. Begünstigung

1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt, entzieht,

wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist die Vortat eine Übertretung, so wird der Täter mit Busse bestraft.

3. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

4. Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

14. Militärstrafprozess vom 23. März 1979 SR 322.1

Art. 70 Abs. 2

2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG12 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115, 116, 121, 130–132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151d, 155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 171b, 172 Ziffer 1 und 177.

15. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 SR 415.0

Art. 22 Abs. 2

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 25a Abs. 3 Einleitungsteil

3 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:

16. Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 SR 510.518 über den Schutz militärischer Anlagen

Art. 7 Abs. 1

1 Wer eine militärische Anlage beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht,

wer den Bestimmungen der Artikel 2–6 dieses Bundesgesetzes oder den sich darauf stützenden Erlassen und Massnahmen des Bundesrates, des VBS oder anderer zuständiger Amts- und Kommandostellen zuwiderhandelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

17. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 SR 514.51

Ingress

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 107 Absatz 2 der Bundesverfassung13,

Art. 33 Abs. 2 und 3

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 34 Abs. 2, 35 Abs. 2, 35a Abs. 2 und 35b Abs. 2

Aufgehoben

Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 200414 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.

18. Waffengesetz vom 20. Juni 1997 SR 514.54

Art. 33 Abs. 2

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 34 Abs. 2

Aufgehoben

19. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 SR 531

Art. 53 Begünstigung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 49–52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder

  • b. dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen.

2 Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

20. Stauanlagengesetz vom 1. Oktober 2010 SR 721.101

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

2 Aufgehoben

21. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 SR 732.1

Art. 88 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 2–4

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

3 Wer vorsätzlich andere Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, die nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung bewilligungspflichtig sind, wird mit Geldstrafe bestraft.

4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 92 Besitzaufgabe

1 Wer vorsätzlich den Besitz an Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen aufgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

Art. 96 Verjährung von Übertretungen

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach fünf Jahren.

Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch

Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 69–72 des Strafgesetzbuchs15 anwendbar.

22. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 SR 741.01

Art. 90 Abs. 3

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Art. 96 Abs. 2

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

23. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 SR 746.1

Ingress

gestützt auf die Artikel 81 und 91 Absatz 2 der Bundesverfassung16,

Art. 44

1. Beschädigung von Rohrleitungsanlagen und Störung des Betriebs

1 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung ober- oder unterirdischer Gewässer, wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 45

2. Widerhandlungen gegen das Gesetz

1 Sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

  • b. unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt;

  • c. unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;

  • d. die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;

  • e. bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt.

2 Der Versuch ist strafbar.

3 Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutz der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.

24. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 SR 747.30

Art. 4 Abs. 4 und 5

4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 195017 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

  • a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; oder

  • b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 15 Abs. 1

1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Geldstrafen und Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt.

Art. 128

Gefährdung des Schiffes

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich ein schweizerisches Seeschiff oder die an Bord befindlichen Personen in Gefahr bringt, indem er vorsätzlich:

  • a. das Schiff, seine Bestandteile oder sein Zubehör oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseiteschafft; oder

  • b. die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 129

Gefährdung der Schifffahrt

1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 129a Abs. 1 und 2

1 Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von einem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radioaktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 130

Zuwiderhandlung gegen die Regeln der Schifffahrt

Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes missachtet, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 131

Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff

1 Der Kapitän, der vorsätzlich mit einem seeuntüchtigen oder ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Personen an Bord in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 132

Verstoss gegen die Vorschriften über die Seetüchtigkeit

Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen oder ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff ausfährt, oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, sofern kein schwerer Tatbestand erfüllt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 133

Unterlassen der Hilfeleistung

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr Beistand zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, dessen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 134

Verlassen des Schiffes in Seenot

1 Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als Letzter verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 135

Nichtausüben des Kommandos

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich die ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernachlässigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 136

Missbrauch und Anmassung der Befehls- und Disziplinargewalt

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:

  • a. der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord stehen;

  • b. der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht;

  • c. wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst.

  • 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 137

Desertion

1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schiffes erheblich verzögert oder erhebliche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht werden, mit Geldstrafe bestraft.

2 Handeln mehrere gemeinsam, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 138

Verlassen des Postens

1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes seinen Posten verlässt oder während dieses Dienstes einschläft, wird mit Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 139

Trunkenheit oder Betäubung

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 140

Ungehorsam

1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht gehorcht, wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schiffes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 141

Unerlaubtes Anbordbringen von Personen und Sachen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis des Reeders oder des Kapitäns:

  • a. Sachen, insbesondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt oder versteckt hält;

  • b. Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält.

  • 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 142

Benachteiligung durch Widerhandlungen

1 Wer ohne Wissen des Reeders oder des Kapitäns eines schweizerischen Seeschiffes schmuggelt oder andere unerlaubte Handlungen begeht und dadurch den Reeder oder Kapitän in Gefahr bringt, bestraft zu werden oder durch Beschlagnahme von Schiff oder Ladung, Verzögerung der Reise u. dgl. zu Verlust zu kommen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der eine solche Handlung ohne Wissen des Reeders begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 143

Flaggenmissbrauch

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:

  • a. wer auf dem Meer die Schweizer Flagge für ein Schiff führt, das nicht im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist;

  • b. der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der auf dem Meer die Schweizer Flagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt;

  • c. wer auf dem Meer eine Schweizer Flagge oder ein ähnliches Zeichen für eine Jacht führt, die nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist;

  • d. wer für eine im Schweizerischen Jachtenregister eingetragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches fremdes Zeichen führt.

2 Mit Busse bestraft wird der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der die Schweizer Flagge nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht in der für Schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise führt oder hisst.

Art. 144

Erschleichen der Registereintragung

1 Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die Wiederherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die Eintragung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

2 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft:

  • a. der Eigentümer oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Register für schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet;

  • b. der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetzlichen Bedingungen als Reeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt.

3 Wer vorsätzlich den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung von Jachten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, zwecks Eintragung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 145

Verstrickungsbruch, Missachtung behördlicher Anordnungen

1 Wer ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Verarrestierung, Pfändung, Versteigerung, Requisition oder Enteignung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Artikel 71 des Strafgesetzbuchs18 ist sinngemäss anwendbar. Das Gericht kann die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe und den ersatzweise bezahlten Betrag den Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.

2 Der Schiffseigentümer, Reeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Der Reeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat verbotene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Befördert er verbotswidrig Kriegsmaterial, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 146

Unerlaubte Veräusserung

Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das die Bewilligung zur Streichung im Register der schweizerischen Seeschiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 147

Nichtaushändigung des Seebriefes

Wer zur Rückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 148–150

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 150a Randtitel

Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des internationalen Seearbeitsübereinkommens

Art. 151

Zuwiderhandlung gegen die Sicherheitsbestimmungen für Personentransporte

Der Kapitän oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen über die Sicherheit der Personentransporte über Meer, über die Ausrüstung der hiezu bestimmten Schiffe oder über die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist.

Art. 152

Massnahmen

1 Wird ein Täter wegen Gefährdung des Schiffes oder der Schifffahrt, wegen Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff, Unterlassens der Hilfeleistung, Verlassens des Schiffes in Seenot, Nichtausübens des Kommandos oder Verlassens des Postens verurteilt und besteht die Gefahr, dass er weitere solche Taten begeht, so kann das Gericht den Rückzug des beruflichen Fähigkeitsausweises oder -zeugnisses verfügen sowie den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe verbieten.

2 Wird der Täter wegen Flaggenmissbrauchs, Erschleichens der Registereintragung oder Missachtung einer auf Artikel 6 gestützten Anordnung des Bundesrates verurteilt und besteht die Gefahr, dass er weitere solche Taten begeht, so kann das Gericht den Rückzug des Seebriefes anordnen.

3 Die Massnahmen können auch getroffen werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs19 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

Art. 153

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 154

Auslieferung

Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer höheren Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.

Art. 155 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 157 Abs. 3

3 Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann anstelle einer Arreststrafe eine Busse bis zu 3000 Franken ausgesprochen werden.

25. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 SR 748.0

Art. 90 Abs. 1

1 Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

26. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 SR 810.11

Art. 32 Abs. 3

3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

27. Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 SR 810.30

Art. 62 Abs. 2

2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

28. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003 SR 810.31

Art. 24 Verbrechen und Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. aus einem zu Forschungszwecken erzeugten oder in seinem Erbgut veränderten Embryo oder aus einem Klon, einer Chimäre, einer Hybride oder einer Parthenote embryonale Stammzellen gewinnt oder solche embryonalen Stammzellen verwendet oder einen solchen Embryo oder einen Klon, eine Chimäre, eine Hybride oder eine Parthenote ein- oder ausführt (Art. 3 Abs. 1);

  • b. einen überzähligen Embryo zu einem anderen Zweck als der Gewinnung embryonaler Stammzellen verwendet oder ein- oder ausführt oder aus einem überzähligen Embryo nach dem siebten Tag seiner Entwicklung Stammzellen gewinnt oder einen zur Stammzellengewinnung verwendeten überzähligen Embryo auf eine Frau überträgt (Art. 3 Abs. 2);

  • c. überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen gegen Entgelt erwirbt oder veräussert oder überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen, die gegen Entgelt erworben worden sind, verwendet (Art. 4);

  • d. die Vorschriften über die Einwilligung des betroffenen Paares verletzt (Art. 5);

  • e. bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt (Art. 7, 8, 10 und 15).

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 4

1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1bis Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

4 Aufgehoben

29. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 SR 812.121

Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:

Art. 19a

1.–3. Betrifft nur den französischen Text.

4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs21 gelten sinngemäss.

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. die Meldungen nach den Artikeln 11 Absatz 1bis, 16 und 17 Absätze 2 und 3 nicht macht, die vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt;

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

30. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 SR 812.21

Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g und i–k:

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i–k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.

31. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 SR 813.1

Art. 49 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 Einleitungssatz sowie 4 und 5

Verbrechen und Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:

2 Aufgehoben

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

4 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, wenn durch eine Handlung nach Absatz 1 oder 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.

5 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 5 und 6

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

3 Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder nach Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen androhen:

  • a. Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung;

  • b. Busse bei fahrlässiger Begehung.

5 und 6 Aufgehoben

32. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 SR 814.50

Ingress

gestützt auf die Artikel 64 Absatz 1, 74 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung22,

Art. 43 Abs. 1 und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, seine Gesundheit zu schädigen.

33. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 SR 910.1

Art. 172 Abs. 2 dritter Satz

Aufgehoben

34. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 SR 946.202

Ingress

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung23,

Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

3 Betrifft nur den französischen Text.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Art. 18 Abs. 1bis zweiter Satz

1bis ... Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

35. Embargogesetz vom 22. März 2002 SR 946.231

Ingress

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung24,

Art. 9 Verbrechen und Vergehen

1 Wer vorsätzlich gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und 4

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Art. 11 Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen

1 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich einen Tatbestand des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199625, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199626 oder des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200327, so sind ausschliesslich die Strafbestimmungen desjenigen Gesetzes anwendbar, das die schwerste Strafe vorsieht.

2 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs nach Artikel 120 des Zollgesetzes vom 18. März 200528, so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

II

1. Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020

Betrifft nur den französischen Text.

2. Koordination mit der Änderung des Obligationenrechts vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht)

Betrifft nur den französischen Text.

3. Koordination mit der Änderung vom 1. Oktober 2021 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199629 (KMG; I/Ziff. 17) oder die Änderung des KMG vom 1. Oktober 202130 in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Ingress wie folgt:

Ingress

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 107 Absatz 2 der Bundesverfassung31,

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2021

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abgelaufen.32

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (Ziff. I 22) wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt, soweit er nicht mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 202333 des Strassenverkehrsgesetzes gegenstandslos wird.

24. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr