AS 2023 29
Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. März 20221,
beschliesst:
I
Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 6 Bst. b
6 Als Einnahmen gelten:
b. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
Art. 8a Abs. 3
3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17c Abs. 1bis
1bis Die Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.
Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid‑19-Epidemie
1 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.
2 Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.
3 Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.
Art. 66d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022
Artikel 17e Absatz 1 findet erstmals auf den Rechnungsabschluss 2022 Anwendung.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Artikel 17e gilt bis zum 31. Juli 2040. Der Bundesrat hebt Artikel 17e früher auf, wenn der Fehlbetrag des Amortisationskontos vollständig ausgeglichen ist.
Nationalrat, 30. September 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 30. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Februar 2023 in Kraft gesetzt.4
9. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |