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AS 2023 303

Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Präambel

Die Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts,

in Anbetracht von Artikel 121 Absätze 1 und 2 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19981 (Statut), in dem die Versammlung der Vertragsstaaten ermächtigt wird, nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts Änderungsvorschläge des Statuts anzunehmen,

in Anbetracht von Artikel 121 Absatz 5 des Statuts, wonach eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und wonach der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind,

bestätigend, dass Staaten, die Vertragsstaat des Statuts werden, aufgrund von Artikel 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge2 entscheiden können, ob sie die Änderungen dieser Resolution zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen,

in Anbetracht von Artikel 9 des Statuts über die Verbrechenselemente, wonach die Verbrechenselemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen,

in der Erwägung, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xix genannte Verbrechen einen schweren Verstoss gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in einem bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, anwendbar sind,

in Anbetracht des Umstands, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xix genannte Verbrechen das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19773 zu den Genfer Abkommen unberührt lässt:

  1. beschliesst, die in Anhang I dieser Resolution enthaltene Änderung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzunehmen; diese bedarf der Ratifikation oder Annahme und tritt gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Statuts in Kraft;

  2. beschliesst ferner, die in Anhang II4 dieser Resolution enthaltenen, relevanten Elemente, die den Verbrechenselementen angefügt werden, anzunehmen;

  3. fordert alle Vertragsstaaten auf, diese Änderung von Artikel 8 zu ratifizieren oder anzunehmen;

  4. fordert eindringlich alle Staaten, die das Römer Statut noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, auf, dies zu tun und damit die Änderungen von Artikel 8 zu ratifizieren oder anzunehmen.

ÜbersetzungÄnderung vom 6. Dezember 2019des Römer Statuts des Internationalen StrafgerichtshofsAngenommen in Den Haag am 6. Dezember 2019 Resolution ASP/18/Res.5; siehe Verwahrernotifikation C.N.394.2020.TREATIES-XVIII.10.g vom 15. September 2020, verfügbar unter: http://treaties.un.org. Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2022 AS 2023 302 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 21. September 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 21. September 2023