1. Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der
Lufthoheit8
Im Anhang wird «VBS/LW» ersetzt durch «VBS/MAA/LW».
2 Bei der Umsetzung dieser Massnahmen arbeiten das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), die Military Aviation Authority (MAA) sowie die Luftwaffe zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
2 Das BAZL erteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligungen für Überflüge und Landungen nach dem Anhang. Es erteilt sie in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht, der MAA, der Luftwaffe und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit diese Stellen betroffen sind.
1 Das BAZL kontrolliert die Einhaltung der zivilen Luftverkehrsregeln, die MAA die Einhaltung der militärischen Luftverkehrsregeln.
2 Das BAZL und die MAA können der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen beantragen.
7 Die Luftwaffe ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Sie legt die Übungsbedingungen in Absprache mit dem BAZL und der MAA fest.
3 Die Luftwaffe informiert das BAZL und die MAA über die angeordneten Massnahmen.
2 Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der Benützung des Luftraumes und der Flugplätze. Es hört vorher die Direktion für Völkerrecht, das BAZL, die MAA, das Transportamt der wirtschaftlichen Landesversorgung und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit an.
1 Die Luftwaffe und die Organe der Flugsicherung erstatten dem BAZL und der MAA im Einzelfall Bericht über festgestellte oder vermutete Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln sowie über Landeaufforderungen und Waffeneinsätze.
2. Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den
Flugsicherungsdienst9
In den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2, 3a sowie 4 Absatz 2 wird «Luftwaffe» ersetzt durch «MAA».
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).
3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL oder der MAA entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
4 Die Leistungserbringer melden folgende Ereignisse unverzüglich der MAA:
a. technische oder betriebliche Unregelmässigkeiten der militärischen Infrastruktur nach Artikel 1a Buchstabe a, welche auf die Erfüllung der zugeteilten Aufgaben einen massgeblichen Einfluss haben können;
b. Ereignisse, die die Sicherheit der Flugsicherungsdienste für den militärischen Luftverkehr beeinträchtigen.
5 Sind zivile Luftfahrzeuge beteiligt, so informiert die MAA das BAZL.
6 Zu Umfang, Form, Inhalt und Prozess der Meldungen im militärischen Bereich erlässt die MAA ergänzende technische Weisungen.
3 Sind bei Verhandlungen des BAZL mit ausländischen Behörden militärische Interessen oder der militärische Luftverkehr betroffen, so sind die Luftwaffe und die MAA beizuziehen.
4 In Fragen, die sowohl den zivilen als auch den militärischen Luftverkehr betreffen, koordinieren das BAZL und die MAA die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten.
2 Das BAZL kann im Einvernehmen mit der MAA und der Luftwaffe die Skyguide nach deren Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
1 Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 201410 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen oder nach Artikel 40 der Verordnung vom 22. Sept. 202311 über die Militärluftfahrt (MLFV) mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und -geräusche auf.
3 Für die Untersuchung militärischer Unfälle und schwerer Vorfälle nach Artikel 40 MLFV sind die Aufzeichnungen des AVRE dem Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB) für die Untersuchungshandlungen nach Artikel 45 MLFV12 zur Verfügung zu stellen.
4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) oder im Fall eines militärischen Ereignisses nach der Freigabe durch das DASIB gelöscht werden.
Art. 40d Abs. 1 Bst. a und 2
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:
2
Betrifft nur den italienischen Text.
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL, der SUST und dem DASIB bekannt.
1 Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST und dem DASIB ausgewertet werden. Diese werten die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist.
2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für das DASIB, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind.
4 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST und des DASIB in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen.
4 Im Reglement werden insbesondere geregelt:
Anhang 1 Ziff. 9
Dienste zuhanden der Militärluftfahrt, welche in einer Leistungsvereinbarung mit der Luftwaffe festgehalten sind.