AS 2023 699
Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 Bst. f und 5
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
f. Flächen mit Solaranlagen.
5 Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a. die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20002 (RPV) erfüllen; und
b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.
Art. 17 Abs. 4
4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten und der übrigen Flächen im Ausland, die von einem Betrieb in der Schweiz bewirtschaftet werden.
Art. 18 Abs. 2
2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache, Säume auf Ackerland sowie auf offener Ackerfläche angelegte Nützlingsstreifen zählen zur offenen Ackerfläche.
Art. 18a Abs. 2 und 3
2 Kann die Hauptkultur aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt nach Artikel 106 Absätze 2 Buchstaben f und g sowie 3 DZV3 nicht geerntet werden und wird sie nach dem 1. Juni umgebrochen, so gilt die anschliessend angelegte Kultur als Hauptkultur, wenn sie:
a. bis spätestens Ende Juni angelegt wird; und
b. ordentlich geerntet werden kann.
3 Eine nach dem 1. Juni angelegte Kultur gilt nur dann als Hauptkultur, wenn sie:
a. die erste Kultur seit der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr ist;
b. bis spätestens Ende Juni angelegt wird; und
c. ordentlich geerntet werden kann.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |