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AS 2023 762

Energieverordnung (EnV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 4

4 Die Produzentinnen und Produzenten können dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf ein Quartalsende hin melden, ob sie ihren Anspruch auf die Abnahme und Vergütung der von ihnen produzierten Energie geltend machen wollen oder nicht.

Art. 12 Abs. 3

3 Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, deren Installation nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012 unterliegen und die nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a StromVV3 ausgestattet sind, kann der Netzbetreiber abweichend von Artikel 11 und den Absätzen 1 und 2 eine angemessene jährliche Pauschale für die Vergütung der eingespeisten Elektrizität vorsehen.

II

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20084 wird wie folgt geändert:

Art. 31e Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 31m

4e. Abschnitt:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2023

Art. 31n

Innerhalb der Übergangsfrist von Artikel 31e Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind Erzeuger mit einem solchen Messsystem auszustatten, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen, deren Installation der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20015 unterliegt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr