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AS 2023 768

Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 39a sowie Anhang 1.

Gliederungstitel vor Art. 35

7. Abschnitt: Überwachung und Schutz vor Cyberbedrohungen

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts

Art. 39a Schutz vor Cyberbedrohungen

1 Die Betreiber treffen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Rohrleitungsanlagen vor Cyberbedrohungen.

2 Sie erarbeiten gemeinsam Richtlinien über die Cybersicherheit. Dabei konsultieren sie das BFE, die Kantone und die interessierten Kreise.

3 Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine frei zugängliche Adresse im Internet. Die Richtlinien sind kostenlos abrufbar.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr