Lexipedia

AS 2024 12

Zollverordnung (ZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps (Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG)1 Folgendes Personal des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen:a. das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung;b. das im Reiseverkehr eingesetzte Personal;c. das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil.2 Gehört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Personal nach Absatz 1 und sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Direktorin oder der Direktor des BAZG ihr oder ihm die Berechtigung zum Tragen und Einsetzen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln:a. Sie oder er kann im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein.b. Es liegen keine Hinderungsgründe zum Tragen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln vor; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.c. Die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter verfügt über eine besondere Ausbildung nach Artikel 8 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20082 (ZAG).3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2021 als Zollfachleute oder als Revisor oder Revisorin beim BAZG angestellt waren, besteht keine Verpflichtung zum Tragen von Schusswaffen. Das BAZG stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Schusswaffen tragen möchten, Aufgaben übernehmen können, bei deren Erfüllung sie keinen besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.4 Wer über eine Berechtigung nach Absatz 2 verfügt, muss an den vorgeschriebenen Schiess- und Sicherheitstrainings sowie an den vorgeschriebenen Weiterbildungen teilnehmen, an denen die Themen nach Artikel 30 ZAG behandelt werden.5 Für die Organisation der Schiess- und Sicherheitstrainings ist das BAZG verantwortlich. Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.

Art. 229 Abs. 1 Einleitungssatz1 Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:

Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen1 Das BAZG sorgt für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition.2 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Waffe festgestellt, so wird diese von der oder dem Vorgesetzten unverzüglich eingezogen. Die Direktorin oder der Direktor des BAZG entscheidet nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt ist.

Art. 232 Sachüberschrift und Abs. 1 EinleitungssatzVoraussetzungen für den Schusswaffengebrauch (Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 ZG)1 Das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 dürfen im Fall nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe nur dann Gebrauch machen:

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

22. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Zollverordnung (ZV) | Lexipedia | Lexipedia