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AS 2024 435

Verordnung über den Datenschutz (DSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Anhang 1 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20221 wird wie folgt geändert:

Ziff. 44 44 Vereinigte Staaten*** Für Personendaten, die von Organisationen bearbeitet werden, die gemäss den Grundsätzen des Datenschutzrahmens zwischen der Schweiz und den USA2 zertifiziert sind, gilt ein angemessenes Schutzniveau als gewährleistet, und zwar aufgrund der Garantien, die durch die Durchführungsverordnung 14086 vom 7. Oktober 20223, die Vorschrift über das Gericht zur Datenschutzüberprüfung des Generalstaatsanwalts der Vereinigten Staaten vom 7. Oktober 20224 und der Richtlinie 126 der Nachrichtendienstgemeinschaft (Verfahren für die Umsetzung für den Beschwerdemechanismus im Bereich der Nachrichtendienste gemäss Durchführungsverordnung 14086), die vom Büro der Direktorin des Nationalen Nachrichtendienstes am 6. Dezember 20225 erstellt wurde, gewährt werden sowie aufgrund der Ernennung der Schweiz am 7. Juni 20246 als Staat, der vom zweistufigen Beschwerdemechanismus einschliesslich des Zugangs zum Gericht zur Datenschutzüberprüfung profitiert.

II

Diese Verordnung tritt am 15. September 2024 in Kraft.

14. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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