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AS 2024 455

Verordnung des EFD
über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
vom 7. August 2024

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 11b Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19971,

verordnet:

Art. 1 Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:

  • a. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe;

  • b. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 2 Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter

Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

Art. 3 Auszahlungdes Entgelts

Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.

Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

7. August 2024

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter

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