AS 2024 464
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten. 2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 1010 und 25 250 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt: Vermögen bzw.
mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen
Franken Jahresbeitrag
(AHV + IV)
Franken Zuschlag für jede weitere Stufe
von 50 000 Franken Vermögen
bzw. mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen Franken bis 600 000 1 010 – ab 600 000 1 111 101 ab 1 750 000 3 434 151.50 ab 8 950 000 25 250 –
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |