Lexipedia

AS 2024 5

Verordnung
der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal
(Personalverordnung Innosuisse)
(Personalverordnung Innosuisse)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)

verordnet:

I

Die Personalverordnung Innosuisse vom 20. September 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1, 1bis und 2

1 Für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Direktorin oder des Direktors, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals der Innosuisse richten sich die Zuständigkeiten nach den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstaben h und i und 8 Absatz 2 Buchstabe h SAFIG.

1bis Soweit das SAFIG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für sämtliche weiteren Arbeitgeberentscheide zuständig:

  • a. für die Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats;

  • b. für die Arbeitsverhältnisse mit der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor;

  • c. für die Arbeitsverhältnisse mit dem übrigen Personal: die Direktorin oder der Direktor gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Abteilung.

2 Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1, 4bis, 5, 6 und 7

1 Die Innosuisse kann zum Zweck der Personalbewirtschaftung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten und ehemaligen Angestellten, bearbeiten.

4bis Die Innosuisse betreibt soweit notwendig eigene Informationssysteme für die Rekrutierung von Angestellten, für die Personaldossiers, für das Personaldatenmanagement und für das Personalcontrolling.

5 Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Innosuisse sind die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 20172 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV), mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 3 und 4, Artikel 35, Artikel 40 Absatz 3 und den Kapiteln 6 und 7 BPDV sowie vorbehältlich der Absätze 6 und 7, sinngemäss anwendbar.

6 Für die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Bearbeitungsrechte für die Informationssysteme von Innosuisse gemäss Absatz 4bis gilt in Abweichung von der BPDV:

  • a. Die Innosuisse ist verantwortlich für die Informationssysteme gemäss Absatz 4bis. Sie erteilt auf Antrag des Personaldienstes die Zugriffsrechte.

  • b. Aufgaben der Departemente, des Eidgenössischen Personalamts (EPA) sowie der Verwaltungseinheiten nimmt die Innosuisse wahr.

  • c. Aufgaben der Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal nimmt der Personaldienst der Innosuisse wahr.

  • d. Das EPA-Competence Center Human Resources, die Fachbereiche des EPA, die Fachdienstleistungszentren Personal sowie das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) haben keine Bearbeitungsrechte für die Informationssysteme der Innosuisse für das Personaldatenmanagement und für das Personalcontrolling; anstelle des BIT hat der Informatikdienst der Innosuisse die entsprechenden Rechte für den Buchungskreis von Innosuisse.

7 In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 42a BPDV werden aus den Informationssystemen von Innosuisse gemäss Absatz 4bis keine besonders schützenswerte Personendaten an andere Informationssysteme bekanntgegeben.

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3

Funktionsbewertung (Festsetzung der Lohnklasse)

1 Zuständig für die Funktionsbewertungen sind:

  • a. für Funktionen der Geschäftsleitung: der Verwaltungsrat, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors;

  • b. für die übrigen Funktionen: die Geschäftsleitung.

3 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 und 3

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats setzt den Anfangslohn der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor fest.

3 Die Direktorin oder der Direktor setzt die Anfangslöhne des übrigen Personals gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Abteilung fest.

Art. 11 Teuerungsausgleich

Der Verwaltungsrat entscheidet jährlich über die allfällige Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs. Der vom Bundesrat für das Bundespersonal beschlossene Teuerungsausgleich bildet dabei die Obergrenze.

Art. 12 Abs. 3

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

22. August 2023

Im Namen des Verwaltungsrats der Innosuisse

Der Präsident: André Kudelski

Verordnung<br />der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal<br />(Personalverordnung Innosuisse) | Lexipedia | Lexipedia