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AS 2024 704

Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft
(VOEW)
(VOEW)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162 (LVG)
und auf die Artikel 8c Absätze 1 und 2 sowie 15a Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG),

Art. 1b Abs. 1, 2, 4 und 4bis1 Das Monitoringsystem enthält Daten über:a. die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie in der Schweiz;b. die Import- und die Exportkapazitäten der Schweiz;c. die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz;d. den Füllstand, den Abfluss und den Zufluss der Speicherseen in der Schweiz; e. die Spot- und Terminmarktpreise auf den Stromhandelsplätzen in Europa; f. die Temperaturen und die Niederschlagsmengen in Mitteleuropa sowie die Schneereserven in der Schweiz.2 Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung. Der Fachbereich Energie darf die Daten zur Beobachtung der Versorgungslage und zur Analyse der Entwicklungen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft nutzen. 4 Die nationale Netzgesellschaft darf im Einvernehmen mit dem Fachbereich Energie aggregierte oder anonymisierte Daten an die folgenden Stellen weitergeben, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen: a. die ElCom; b. das Bundesamt für Energie; c. weitere Behörden des Bundes und der Kantone; d. den VSE und an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4). 4bis Sie darf im Einvernehmen mit dem Fachbereich Energie die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d in nicht aggregierter oder nicht anonymisierter Form an die ElCom weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt:a. beim Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beschaffung von Systemdienstleistungen durch die nationale Netzgesellschaft; b. zur Beurteilung der Versorgungslage; c. zur Beaufsichtigung der Energiereserve; d. zur Prüfung der Mehrjahrespläne der nationalen Netzgesellschaft.

Art. 4 EntschädigungDas Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 fest.

Art. 4a Anrechenbare Netzkosten 1 Die Kosten der Netzbetreiber, der Erzeuger und der Speicherbetreiber für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 sowie für das Strommonitoring nach den Artikeln 1a und 1b gelten als anrechenbare Netzkosten nach Artikel 15a StromVG.2 Die Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 erfolgt als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu Kosten für Systemdienstleistungen und für die Energiereserve (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Dieser Teil des Netznutzungsentgelts ist zusammen mit den Kosten für die Energiereserve als eigene Position in Rechnung zu stellen.3 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) arbeitet zur Prüfung der Kosten mit der ElCom zusammen und hört diese vor seinen Entscheidungen an. Das BWL und die ElCom können zur Koordination und zur Kontrolle der Unternehmensangaben die notwendigen Daten und Informationen austauschen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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