AS 2024 71
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 10. Juli 20231 über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 2bis und 3
Lieferung und Verwendung von Pflichtlagerware
2bis Der Tollwut-Impfstoff2 aus dem Pflichtlager darf ausschliesslich zur postexpositionellen oder zur beruflich bedingten präexpositionellen Prophylaxe angewendet werden. Der Pflichtlagerhalter ist verpflichtet, seine Kundinnen und Kunden über den zulässigen Anwendungsbereich zu informieren.
3 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1–2bis nicht nachkommt.
II
1 Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2024 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 26. Februar 2026; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
12. Februar 2024 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Guy Parmelin |