Lexipedia

AS 2024 760

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. Juni 20171 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG)
und die Artikel 5 und 6 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20073 (GeoIG),

Art. 1 Abs. 22 Das GWR dient zudem der gemeinsamen Stammdatenverwaltung des Bundes und der Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.

Art. 2 Bst. a, bbis, cbis und fIn dieser Verordnung bedeuten:a. Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 erforderlich ist, oder ähnliches Objekt, das keiner Baubewilligung bedarf, jedoch der Meldepflicht unterliegt;bbis. gebäudeähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Buchstabe b aufweist;cbis. wohnungsähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 ZWG aufweist;f. Gebäude- und Wohnungsstammdaten: Daten, die als Grundlage für die Identifikation, die Kategorisierung und die Charakterisierung von Gebäuden und Wohnungen sowie von gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten dienen.

Art. 3 Abs. 5 und 65 Es regelt in einer schriftlichen Organisationsvereinbarung mit jedem Kanton, die Aufgaben und deren konkrete Erfüllung, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten der jeweiligen kantonalen Koordinationsstelle.6 Es stellt sicher, dass den Verwaltungsstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gebäude- und Wohnungsstammdaten unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Art. 5 Abs. 22 Die kantonale Koordinationsstelle stellt gemäss der Organisationsvereinbarung mit dem BFS sicher, dass die für die Nachführung des GWR zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen, die GWR-Daten regelmässig aktualisieren (Art. 7), nachführen (Art. 10) sowie überprüfen und berichtigen (Art. 12).

Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie 21 Im GWR werden folgende Objekte geführt:a. Bauprojekte spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung;b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge, einschliesslich der Adressen, und bei Gebäuden mit Wohnnutzungdie dazugehörigen Wohnungen, sowie gebäude- und wohnungsähnliche Objekte;2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung geführt werden.

Art. 8 Abs. 1 Bst. j und k., 2 Einleitungssatz, Bst. a und n sowie 3 Einleitungssatz, Bst. a und i1 Im GWR werden zu jedem Bauprojekt folgende Informationen geführt:j. und k. Aufgehoben2 Im GWR werden zu jedem Gebäude und zu jedem gebäudeähnlichen Objekt folgende Informationen geführt:a. vom BFS zugewiesener Identifikator für Gebäude und gebäudeähnliche Objekte (EGID);n. Effizienz der Gebäudehülle (Sanierungsjahre wichtiger Bauteile).3 Im GWR werden zu jeder Wohnung und zu jedem wohnungsähnlichen Objekt folgende Informationen geführt:a. vom BFS zugewiesener Identifikator für Wohnung und wohnungsähnliche Objekte (EWID);i. Nutzungsart der Wohnung (im Sinne des ZWG5);

Art. 8a Gebäude- und Wohnungsstammdaten1 Als Gebäudestammdaten für Gebäude und gebäudeähnliche Objekte gelten die im Merkmalskatalog des BFS nach Artikel 3 Absatz 1 als solche definierten Identifikatoren und Merkmale für die Informationen des Gebäude- und Wohnungsregisters nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, f–h, und j–l.2 Als Wohnungsstammdaten für Wohnungen und wohnungsähnliche Objekte gelten die im Merkmalskatalog des BFS nach Artikel 3 Absatz 1 als solche definierten Identifikatoren und Merkmale für die Informationen des Gebäude- und Wohnungsregisters nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, d und f–h.

Art. 9 Abs. 2 Bst. g und 32 Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden:g. Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern, von Immobilienverwaltungen, von Versicherungen und von weiteren privaten Quellen;3 Daten aus Registern und Verzeichnissen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Nachführung der Register1 Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen führen alle Informationen zu Bauprojekten, Gebäuden und Wohnungen sowie zu gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten nach Artikel 8 laufend im GWR oder in einem anerkannten Register nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden.2 Die registerführenden Stellen von anerkannten Registern übermitteln dem BFS laufend die aktualisierten Daten zu den Gebäuden und den Wohnungen sowie zu den gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten. Die Übermittlung und der Import der Daten erfolgen standardisiert und automatisiert.

Art. 12 Abs. 55 Behörden und Stellen, die für die in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Datenquellen zuständig sind, melden der für die Nachführung des GWR zuständigen Stelle allfällige Mängel wie die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit von Gebäude- und Wohnungsstammdaten.

Art. 13 Abs. 33 Es stellt für die Meldung von Mängeln der Gebäude- und Wohnungsstammdaten sowie weiterer Daten eine standardisierte Schnittstelle zur Verfügung. Die gemeldeten Mängel und ihre Behebung werden den für die Nachführung des GWR zuständigen Stellen zur Validierung mitgeteilt.

Art. 15a Einheitliche Verwendung von Gebäude- und Wohnungsstammdaten1 Für folgende Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gebäude- und Wohnungsstammdaten benötigen, ist die Verwendung dieser Daten verbindlich:a. für Behörden des Bundes;b. für Behörden der Kantone und der Gemeinden im Rahmen der Kommunikation mit dem Bund.2 Stellen die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinde Unstimmigkeiten zwischen den Gebäude- und Wohnungsstammdaten und ihren eigenen Daten fest, so melden sie dies dem BFS über die Schnittstelle nach Artikel 13 Absatz 3.

Art. 16 Publikation der Daten des GWRDas BFS veröffentlicht die Daten des GWR der Stufe A, einschliesslich allfälliger Gebäude- und Wohnungsstammdaten, nach Anhang 1 im Internet und über die standardisierten Schnittstellen. Ausgenommen sind Daten, die nach spezialgesetzlichen Bestimmungen geschützt sind.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2025 in Kraft.

27. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 15 und 16)

Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters

Berechtigungsstufen

Stufe A – öffentlich zugängliche Daten (*= enthalten Gebäude- bzw. Wohnungsstammdaten)

Stufe B – mit Einschränkung zugängliche Daten

Stufe C – nicht zugängliche Daten

Stufe A / B / C

Informationen zu Gebäuden und gebäudeähnlichen Objekten

Gebäudeidentifikator des BFS (EGID)

A*

Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde

A

Politische Gemeinde

A*

Referenz zu den Grundstücken

A

Adressierungsangaben nach Artikel 26a und 26b GeoNV6

A*

Gebäudekategorie

A*

Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen)

A*

Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode des Gebäudes

A

Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen)

A*

Gebäudestruktur (Anzahl Stockwerke)

A*

Gebäudetechnische Installationen (Heizsystem, Schutzraum)

A*

Effizienz der Gebäudehülle

A

Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten

B

Ansprechperson für das Gebäude

C

Informationen zu Wohnungen und wohnungsähnlichen Objekten

Wohnungsidentifikator des BFS (EWID)

A*

Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde

A

Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum

A

Lokalisierung der Wohnung im Gebäude

A*

Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode der Wohnung

A

Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen)

A*

Wohnungsdimensionen (Fläche)

A*

Wohnungsstruktur (Anzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig)

A*

Nutzungsart der Wohnung

B

Nutzungseinschränkung der Wohnung (im Sinne des ZWG7)

B

Bauprojektinformationen

Bauprojektidentifikator des BFS (EPROID)

B

Politische Gemeinde

B

Referenz zu den Grundstücken

B

Beschreibung des Bauprojekts

B

Bauherrschaft

C

Art der Arbeiten

B

Projektkosten

B

Projektstatus (Stand Bauverfahren)

B

Typ der Ausnahmebewilligung

B

Anzahl Gebäude des Bauprojekts

B

Anzahl Wohnungen des Bauprojekts

B