AS 2025 163
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4 Bst. n4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:n. Verordnung (EU) 2024/13562.
Art. 34j Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1356Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/13563, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG4 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2024/1356 erlassen wurden und Folgendes regeln:a. das detaillierte Verfahren der Sicherheitskontrolle und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten in den EU-Informationssystemen (Art. 15 Abs. 5);b. das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung einer Bedrohung für die innere Sicherheit (Art. 16 Abs. 8).
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
26. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |