Diese Verordnung regelt, welche Stellen im Bereich des Sanitätsdiensts folgende Aufgaben wahrnehmen:
a. Planung und Vorbereitung von Massnahmen zur Bewältigung von Ausnahmesituationen im Gesundheitswesen;
b. Bewältigung von Ausnahmesituationen im Gesundheitswesen.
Die Koordination auf politischer und operativer Ebene erfolgt im Rahmen der politischen und der operativen Plattform des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS).