AS 2025 226
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 34d Abs. 2 Bst. b2 In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Chören, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, elektronischen Medien und Printmedien, Designunternehmen, Museen sowie Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Art. 41bis Abs. 1 Bst. g1 Verzugszinsen haben zu entrichten:g. Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Liquidationsgewinn erzielen und die Ausgleichskasse bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Gewinnerzielung folgt, darüber informieren, auf Akontobeiträgen und auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
21. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |