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AS 2025 267

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung). Berichtigung

Präambel

Verordnung
über die Reduktion der CO2-Emissionen

(CO2-Verordnung)

Änderung vom 2. April 2025 (AS 2025 248; SR 641.711)

Anhang 3a Ziff. 3.4statt:

Ziff. 3.4 Parameter «REEHS, y», Z und «EFWV, y, z»REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.z Kalenderjahr, in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Artikel 5 Absatz 3 stattfandEFWV, y, z Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y, wie folgt berechnet:5 > y – z: 0,198 tCO2eq/MWh;5 ≤ y – z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;9 ≤ y – z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;14 ≤ y – z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;muss es heissen:

Ziff. 3.4 Parameter «REEHS, y», Formel (2) sowie Parameter «EFWV, y, z» und «Z»REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV, y, z (2)EFWV, y, z Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y, wie folgt berechnet:5 > y – z: 0,198 tCO2eq/MWh;5 ≤ y – z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;9 ≤ y – z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;14 ≤ y – z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;z Kalenderjahr, in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Artikel 5 Absatz 3 stattfand 29. April 2025 Bundeskanzlei