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AS 2025 390

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft
(VRLtH)
(VRLtH)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 5 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 7c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung vom 2. Juni 2025 in Bezug auf die Listen 1, 2 und 5 des Anhangs nicht entsprechen, dürfen ab dem 31. Dezember 2025 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

2. Juni 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 3 Abs. 1–5 und 4 Abs. 2 Bst. a)

Listen der Rückstandshöchstgehalte

1 Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft

Die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/20102 festgelegt.

2 Liste der Höchstgehalte für Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft

2.1 Erläuterungen zur Liste

Anwendungszweck

  • 2.1.1 K = Kokzidiostatika nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e FMV3. Zulassung nach Artikel 22 Absatz 74 FMV.

  • 2.1.2 F = Sensorische Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FMV. Zulassung nach Artikel 20 FMV in Verbindung mit der Liste im Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20115.

  • 2.1.3 Z = Zootechnische Zusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d FMV. Zulassung nach Artikel 22 Absatz 76 FMV.

2.2 Liste

1

2

3

3

Wirkstoff

Anwendungszweck

Tierart

Lebensmittel

Rückstandshöchstgehalt µg/kg

Adonirubin und Canthaxanthin, Summe

F

Lachs

Muskel

10 000

"

F

Forelle

Muskel

8 000

Beta-apo-8’-Carotinsäure-Ethylester

F

Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Leber

8 000

"

F

"

Eigelb

20 000

"

F

"

Haut/Fett

2 500

Canthaxanthin

F

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke

Eigelb

30 000

"

F

"

Leber

15 000

F

"

Haut/Fett

2 500

Canthaxanthin

Z

Zuchthennen

Leber

15 000

"

Z

"

Haut/Fett

2 500

Diclazuril

K

Masthühner, Masttruten, Mast- und Zuchtperlhühner, Junglegehennen, Fasane

siehe Liste 1.

siehe Liste 1.

Diclazuril

K

Kaninchen

siehe Liste 1.

siehe Liste 1.

Dinitrocarbani-lid

(Nicarbazin)

K

Masthühner, Masttruten, Junglegehennen

Leber

15 000

"

K

"

Nieren

6 000

"

K

"

Muskel, Haut/Fett

4 000

Halofuginon

(Halofuginon-Hydrobromid)

K

Masthühner

Masttruten

Zuchttruten

Leber

50

"

K

"

Nieren

40

"

K

"

Muskel

3

"

K

"

Haut/Fett

10

Lasalocid

K

Masthühner

siehe Liste 1

siehe Liste 1

Monensin-Natrium

K

Masthühner, Masttruten, Junglegehennen

Haut/Fett

25

"

K

"

Leber, Nieren und Muskel

8

Narasin

K

Masthühner

Leber, Muskel, Niere, Haut/Fett

50

Robenidin-Hydrochlorid

K

Masthühner

Leber

800

"

K

"

Niere

350

"

K

"

Muskel

200

"

K

"

Haut/Fett

1 300

Salinomycin-Natrium

K

Masthühner, Junglegehennen

Leber

150

"

K

"

Nieren

40

"

K

"

Muskel

15

"

K

"

Haut/Fett

150

3 Liste der Höchstgehalte für Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika und Histomonostatika) in Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgrund von Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten

3.1 Erläuterungen zur Liste

  • 3.1.1 Lebensmittel, bei denen die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/20097 festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden.

  • 3.1.2 Bei der Anwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 festgelegten Höchstgehalte auf Lebensmitteln, die getrocknet, verdünnt oder verarbeitet werden oder die aus mehr als einer Zutat bestehen, sind Änderungen des Gehalts an den jeweiligen Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung sowie die relativen Anteile der Zutaten am Lebensmittel zu berücksichtigen.

3.2 Liste

Die Höchstgehalte für Rückstände sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 124/2009 festgelegt.

4 Liste der verbotenen Stoffe

Die verbotenen pharmakologisch wirksamen Stoffe sind in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/20108 festgelegt.

5 Liste der Referenzwerte für Massnahmen

Die Referenzwerte für pharmakologisch wirksame Stoffe sind im Anhang der Verordnung (EU) 2019/18719 festgelegt.

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