AS 2025 704
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 24b zweiter Satz … Bei der Vergleichsrechnung werden die 13. Altersrente nach Artikel 34ter und gegebenenfalls der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis an die jährliche Altersrente angerechnet.
Art. 34ter 1b. 13. Altersrente1 Versicherte, die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, erhalten eine 13. Altersrente.2 Die 13. Altersrente wird als Zuschlag zur jährlichen Altersrente ausgerichtet. Sie entspricht einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Altersrente. 3 Sie wird im Dezember ausbezahlt. Wird die Altersrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 einmal jährlich ausbezahlt, so erfolgt die Auszahlung der 13. Altersrente zusammen mit der Altersrente.
Art. 46 Abs. 2bis2bis In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung
Art. 37 Abs. 11 Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 11 Abs. 3 Bst. i 53 Nicht angerechnet werden:i. die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni | Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.7
12. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |