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AS 2025 99

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 29. November 20131 für den Bundesrat wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 32 Kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler an den Verhandlungen nicht teilnehmen, so wird sie oder er durch die von ihr oder ihm bezeichnete Vizekanzlerin oder den von ihr oder ihm bezeichneten Vizekanzler vertreten.3 Kann eine Vizekanzlerin oder ein Vizekanzler den Verhandlungen nicht beiwohnen, so kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein Mitglied des Kaders der Bundeskanzlei mit Leitungsfunktion als Vertretung bezeichnen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

29. Januar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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