AS 2025 99
Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 29. November 20131 für den Bundesrat wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 32 Kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler an den Verhandlungen nicht teilnehmen, so wird sie oder er durch die von ihr oder ihm bezeichnete Vizekanzlerin oder den von ihr oder ihm bezeichneten Vizekanzler vertreten.3 Kann eine Vizekanzlerin oder ein Vizekanzler den Verhandlungen nicht beiwohnen, so kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein Mitglied des Kaders der Bundeskanzlei mit Leitungsfunktion als Vertretung bezeichnen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
29. Januar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |