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AS 2026 264

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Bst. eIn dieser Verordnung gelten als:e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) 2024/13512.

Art. 7 Abs. 3 Bst. d3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:d. Begleitung bei der Erfassung der Eurodac-Daten und dem Überprüfungsverfahren.

Art. 8 Abs. 1bis und 21bis Die asylsuchende Person ist dem nächstgelegenen Zentrum innerhalb der Region nach Artikel 1b zuzuweisen, in der sie aufgegriffen wurde oder in der sie sich bei einer eidgenössischen oder kantonalen Behörde gemeldet hat.2 Die asylsuchende Person hat sich innerhalb von 24 Stunden ab der Meldung in dem ihr gemäss Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Zentrum zu melden.

Art. 11a Abs. 2 Bst. b und 32 Das SEM kann die Einreise auch bewilligen, wenn:b. die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/13513 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.3 Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht feststeht.

Art. 12 Unterkunft am Flughafen (Art. 21a Abs. 7 AsylG)Das SEM kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen.

Art. 18 Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356bisquater (Art. 26 Abs. 1 und 1 AsylG)Die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/13564 richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 68a–68f der Verordnung vom 15. August 20185 über die Einreise und die Visumerteilung.

Art. 20b Abs. 1bis1 bis Die betroffene Person erhält Zugang zum Befragungsbericht. Sie kann Klarstellungen zu Übersetzungsfehlern, Missverständnissen oder anderen sachlichen Fehlern im Bericht anbringen.

Art. 20bbis Tonaufnahme im Dublin-Verfahrenbister (Art. 26 Abs. 3–3 AsylG)1 Die Befragung nach Artikel 20b Absatz 1 wird auf einen Tonträger aufgenommen, wenn sie im Hinblick auf die Eröffnung eines Dublin-Verfahrens zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/13516 durchgeführt wird.2 Auf die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann verzichtet werden, wenn:a. die asylsuchende Person ausdrücklich darum ersucht hat; oderb. die asylsuchende Person sich aufgrund von Haft, Hospitalisierung oder eines Flughafenverfahrens nicht in einem Zentrum des Bundes aufhält.3 Wird auf eine Tonaufnahme verzichtet, weil die asylsuchende Person darum ersucht hat, so hält das SEM dies sowie die entsprechende Begründung schriftlich fest. Das Ersuchen begründet keine Verletzung der Mitwirkungspflicht. 4 Verhindert ein technisches Problem die Tonaufnahme seit mehr als fünf Tagen, so wird auf die Tonaufnahme verzichtet.5 Das SEM erstellt in jedem Fall einen Befragungsbericht.6 Die Modalitäten der Tonaufnahme richten sich nach Artikel 11e der Asylverordnung 3 vom 11. August 19997.

Art. 29a Abs. 1 und 41 Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) 2024/13518 geregelt sind.4 Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach den Artikeln 7–16 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/20559.

Art. 52abis Sachüberschrift Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Art. 102g Abs. 2 Bst. b AsylG)

Gliederungstitel vor Art. 53b5a. Kapitel: Internationale Verträge

Art. 53b Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Fussnote Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/13511 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/135110, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-gesetzes vom 21. März 199711 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:

Art. 53c Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1358Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/135812, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG13 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 erlassen wurden und das gemeinsame Merkblatt über die Erfassung der Daten im Eurodac festlegen.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

20. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  • a. das Abkommen vom 26. Oktober 200414 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • b. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200415 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  • c. das Protokoll vom 28. Februar 200816 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • d. das Protokoll vom 28. Februar 200817 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • e. das Protokoll vom 27. Juni 201918 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

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