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AS 2026 298

Energieverordnung (EnV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 4b Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 sowie Abs. 4bis und 54 Von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:b. Importeure, die:3. für die importierten Brenn- und Treibstoffe über einen ausländischen Herkunftsnachweis oder ein ausländisches Herkunftszertifikat verfügen.4bis Importeure von Brenn- oder Treibstoffen, die über ausländische Herkunftsnachweise oder ausländische Herkunftszertifikate verfügen, müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.5 Importeure von ausländischen Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, ausländischen Herkunftszertifikaten für erneuerbare Gase und weiteren ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.

Art. 4c Abs. 1 Bst. abis und b, 3 sowie 41 Einen Herkunftsnachweis hat zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer:abis. zugrundeliegenden Wasserstoff an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder eine Tankstelle abgibt;b. die Menge des zugrundeliegenden Biogases oder des zugrundeliegenden Methans aus anderen erneuerbaren Energieträgern an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder einer Tankstelle abgibt und nicht ins schweizerische Gasnetz einspeist; oder3 Die Entwertung muss jeweils vorgenommen werden:a. für die Herkunftsnachweise, die im vergangenen Quartal als Nachweis für die Lieferung von schweizerischem erneuerbarem Gas an Tankstellen eingesetzt worden sind: bis am 25. des Monats, der auf das entsprechende Quartal folgt;b. für die Herkunftsnachweise, die im vergangenen Jahr zu einem anderen Verwendungszweck als den Nachweis für die Lieferung von schweizerischem erneuerbarem Gas an Tankstellen eingesetzt worden sind: bis Ende Februar des Folgejahres.4 Aufgehoben

Art. 12 Vergütung1 Der Marktpreis für die Vergütung für Elektrizität entspricht dem Preis am Spotmarkt im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz zum Tageswechselkurs gemäss Schweizerischer Nationalbank. An Wochenenden und Feiertagen gilt der Tageswechselkurs des letzten Werktags der Schweizerischen Nationalbank.2 Der für die Ermittlung des Differenzbetrags nach Artikel 15 Absatz 1bis EnG massgebende Referenz-Marktpreis entspricht dem vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20172.3 Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, deren Installation nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20013 unterliegt und die nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8adecies StromVV4 ausgestattet sind, kann der Netzbetreiber abweichend von den Artikeln 11 und 12a sowie den Absätzen 1 und 2 eine angemessene jährliche Pauschale für die Vergütung der eingespeisten Elektrizität vorsehen.

Art. 12 a MinimalvergütungenBisheriger Art. 12 Abs. 1bis

Art. 31 Prioritätenordnung1 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU eine Prioritätenordnung.2 Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend. Prioritär behandelt werden Gesuche, die:a. eine Entschädigung von bereits angefallenen Planungskosten betreffen; oderb. Mehrkosten von bereits zugesicherten Massnahmen betreffen.

Art. 80c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2026Für bestehende Anlagen, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8adecies StromVV5 ausgestattet sind, richtet sich die Vergütung nach Artikel 12 Absatz 1 und 1bis in der Fassung vom 1. Januar 2026, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 12, 12a und 80c treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

27. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi